Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 11.05.2005 - II R 12/02 (NV) (veröffentlicht am 14.09.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Zahlungen des Beschenkten an einen Pflichtteilsberechtigten zur Abwendung eines Noterbrechts nach niederländischem Recht

 

Leitsatz (NV)

1. Zahlungen des Beschenkten gemäß § 2329 Abs. 2 BGB zur Abwendung des Herausgabeanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 Abs. 1 BGB führen nicht zum Erlöschen der Erbschaftsteuer gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; sie sind jedoch gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit § 1 Abs. 2 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Urteil vom 8. Oktober 2003 II R 46/01, BFHE 204, 299, BStBl II 2004, 234).

2. Diese Grundsätze können auch auf die Zahlungen eines Beschenkten angewendet werden, die dieser zur Abwendung eines nach niederländischem Recht entstandenen Noterbrechts an einen Pflichtteilsberechtigten leistet. Die erwerbsmindernde Berücksichtigung dieser Zahlungen setzt voraus, dass das Rechtsinstitut des niederländischen Noterbrechts unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Bedeutung einem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB entspricht.

3. Über das Bestehen und den Inhalt ausländischen Rechts hat das FG gemäß § 155 FGO i.V. mit § 293 ZPO i.S. einer tatsächlichen Feststellung zu entscheiden. Dafür reicht ein kursorischer Überblick über das ausländische Recht nicht aus.

 

Normenkette

BGB §§ 528, 2329; ErbStG § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 5 Nr. 2, § 29 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 293

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 21.02.2001; Aktenzeichen 4 K 4920/97; EFG 2001, 843)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe seiner am 6. Oktober 1986 verstorbenen Mutter (M), die niederländische Staatsangehörige war. M hatte dem Kläger in den Jahren 1972, 1980 und 1986 inländische Grundstücke und 1979 ein Grundstück in Österreich geschenkt. Das zuständige Finanzamt besteuerte zunächst nur die Schenkung aus dem Jahr 1980 und den Erbfall.

Nach Eintritt des Erbfalls machte die Halbschwester (H) des Klägers gegen diesen ihren Noterbteil nach niederländischem Recht und einen Anspruch auf Einräumung des Miteigentums zu einem Drittel an den dem Kläger von M geschenkten Grundstücken geltend. Zur Abgeltung dieser Ansprüche und zur endgültigen Regelung aller erbrechtlichen Beziehungen am Nachlass von M zahlte der Kläger aufgrund eines am 5. Februar 1991 geschlossenen Vertrags an H einen Betrag von … DM.

Das seinerzeit örtlich zuständige Finanzamt setzte gegen den Kläger zum einen für die Schenkung des österreichischen Grundbesitzes im Jahre 1979 zunächst vorläufig (Bescheid vom 10. Dezember 1990) und dann durch (Änderungs-)Bescheid vom 1. September 1992 endgültig Schenkungsteuer in Höhe von … DM fest. Zum anderen setzte es für die Grundstücksschenkung aus dem Jahre 1986 durch Bescheid vom 24. August 1992 unter Berücksichtigung der Schenkungen aus den Jahren 1979 und 1980 als Vorschenkungen Schenkungsteuer in Höhe von … DM fest.

Der Kläger hat gegen beide Bescheide Einspruch eingelegt und beantragt, die Zahlung an H aufgrund des Vertrages vom 5. Februar 1991 in betragsmäßig bestimmter Höhe, nämlich nach dem Verhältnis des Anspruchs der H zum Steuerwert der Schenkungen aus den Jahren 1979, 1980 und 1986 sowie des Nachlasses zu berücksichtigen. Der im Einspruchsverfahren zuständig gewordene Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verband beide Einsprüche zur gemeinsamen Entscheidung und wies durch Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 1997 den Einspruch gegen den Bescheid vom 1. September 1992 als unbegründet zurück, während der Einspruch gegen den Bescheid vom 24. August 1992 teilweise Erfolg hatte und zur Herabsetzung der Steuer führte. Das FA nahm an, dass der nach Verrechnung mit dem Steuerwert des Nachlasses verbleibende Restbetrag des Vergleichsbetrages zunächst bei der letzten Grundstücksschenkung aus dem Jahre 1986 anzurechnen sei. Hierbei seien die Grundsätze der gemischten Grundstücksschenkung zu berücksichtigen. Angesichts des Verkehrswerts der im Jahre 1986 geschenkten Grundstücke von … DM komme es bereits bei dieser Zuwendung zum vollständigen "Verbrauch" der Zahlung des Klägers an H. Aus diesem Grunde komme eine weitere Anrechnung bei der früheren Schenkung aus dem Jahre 1979 nicht mehr in Betracht.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der der Kläger den Abzug der an H geleisteten Zahlung vom Steuerwert des ihm übertragenen Vermögens begehrte, mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 843 veröffentlichten Urteil abgewiesen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe verkannt, dass H ein quotales Noterbrecht an allen ihm geschenkten Grundstücken zugestanden habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Schenkungsteuerbescheid vom 24. August 1992 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 1997 aufzuheben und unter Abänderung des Schenkungsteuerbescheids vom 1. September 1992 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 1997 die Schenkungsteuer auf 48 923 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Vorentscheidung enthält keine ausreichenden Feststellungen zum Inhalt des niederländischen Noterbrechts, die eine revisionsrechtliche Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen ermöglichen würde. Da die Feststellung der einschlägigen Rechtsnormen des ausländischen Rechts zur Tatsachenfeststellung i.S. des § 118 Abs. 2 FGO gehört, liegt ein materiell-rechtlicher Fehler in der Urteilsfindung vor. Dieser führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2002 II R 12/00, BFHE 201, 319, BStBl II 2003, 356, m.w.N.).

1. Zahlungen eines Beschenkten gemäß § 2329 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Abwendung des Herausgabeanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 Abs. 1 BGB bewirken nicht, dass die Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) mit Wirkung für die Vergangenheit erlischt. Zahlungen an einen Pflichtteilsberechtigten sind jedoch gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 8. Oktober 2003 II R 46/01, BFHE 204, 299, BStBl II 2004, 234); der Abzug der Zahlungen des Beschenkten ist nicht nach den Grundsätzen einer gemischten Schenkung vorzunehmen. Ob und inwieweit die vorstehenden Grundsätze auch auf Zahlungen anzuwenden sind, die ein Beschenkter an einen Pflichtteilsberechtigten zur Abwendung eines nach niederländischem Erbrecht entstandenen Noterbrechts leistet, kann der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des FG zum Inhalt des niederländischen Noterbrechts nicht entscheiden.

Das FG hat gemäß § 155 FGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung im Sinne einer tatsächlichen Feststellung über das Bestehen und den Inhalt ausländischen Rechts zu entscheiden (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Tz. 26, m.w.N.). Dazu reicht ein kursorischer Überblick über das ausländische Recht nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn Bestand und Inhalt des ausländischen Rechts eine Vorfrage für die Anwendung inländischen revisiblen Rechts --im Streitfall des ErbStG-- bilden (BFH-Urteil vom 26. April 1995 II R 13/92, BFHE 177, 492, BStBl II 1995, 540).

Das FG hat angenommen, das niederländische Noterbrecht habe H einen dinglichen Anspruch gegen den Kläger vermittelt. Feststellungen dazu, aus welchem Rechtssatz des niederländischen Noterbrechts sich dieser dingliche Anspruch ableitet und welche rechtlichen Folgen sich daraus für in der Bundesrepublik Deutschland bzw. für in einem anderen Staat --im Streitfall in Österreich-- belegenen Grundbesitz ergeben, hat das FG nicht getroffen. Ebenso hat das FG nicht festgestellt, ob und ggf. in welchem Umfang sich das Noterbrecht nach niederländischem Recht auf sämtliche einem Erbfall vorausgegangenen Grundstücksschenkungen bezieht und damit --wie die Revision geltend macht-- ein quotales Recht des Pflichtteilsberechtigten an sämtlichen vorausgegangenen Schenkungen des Erblassers begründet. Das FG ist auch nicht der Frage nachgegangen, welche rechtlichen Folgerungen --auch im Hinblick auf die zur Ablösung eines Noterbrechts erbrachten Zahlungen-- sich daraus ergeben, dass das Noterbrecht nach den Feststellungen des FG "besonders" auf der dem Erbfall unmittelbar vorhergehenden Schenkung lastet. Schließlich fehlen Feststellungen des FG zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Kläger nach niederländischem Recht ein Recht zur Ablösung des Noterbrechts zustand.

2. Die Sache ist nicht spruchreif und deshalb an das FG zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zum Inhalt des niederländischen Noterbrechts nachholt. Auf dieser Grundlage wird das FG bei der Anwendung des ErbStG zu entscheiden haben, ob das Rechtsinstitut des niederländischen Noterbrechts unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Bedeutung einem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB entspricht, d.h. die etwaige dingliche Wirkung des Noterbrechts mit dem aus § 2329 Abs. 1 BGB folgenden Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Duldung der Zwangsvollstreckung und die Abwendungsbefugnis des Beschenkten derjenigen des § 2329 Abs. 2 BGB vergleichbar ist. Sollte das FG dies bejahen, kann die vom Kläger erbrachte Zahlung nach den im BFH-Urteil in BFHE 204, 299, BStBl II 2004, 234 dargelegten Grundsätzen als Verbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG zu berücksichtigen sein.

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Aufteilung der vom Kläger geleisteten Zahlungen auf die Grundstücksschenkungen unter Berücksichtigung der insoweit für H nach niederländischem Noterbrecht bestehenden Ansprüche vorzunehmen ist. Dazu wird es zunächst einer Berechnung über die Höhe des der H insgesamt zustehenden Noterbteils bedürfen. Auf dieser Grundlage sind die von dem Noterbrecht betroffenen Grundstücksschenkungen zu ermitteln; zu diesen gehören sämtliche in der Vereinbarung vom 5. Februar 1991 aufgeführten Grundstücke, die M dem Kläger in den Jahren 1972, 1979 und 1986 unentgeltlich zugewendet hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1414744

BFH/NV 2005, 2011

HFR 2006, 57

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Fehler vermeiden: Rechnungen und Gutschriften richtig buchen
    Rechnungen und Gutschriften richtig buchen

    Vorsteuer sichern, Fehler vermeiden, Kosten sparen! Das neue Buch erklärt Rechnungsprüfung, Kontierung und Buchung praxisnah – von Kleinbetragsrechnungen bis E-Rechnungspflicht. Checklisten und Praxistipps helfen, Fehler frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.


    Bürgerliches Gesetzbuch / § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
    Bürgerliches Gesetzbuch / § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

      (1) 1Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren