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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1.2.1 Regelungsbereich

Joachim Patt, Fabian Bernhagen
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Tz. 3

Stand: EL 120 – ET: 10/2025

§ 22 UmwStG regelt die Besteuerung des AE. Gegenstand der Bestimmungen ist die rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns im Wj der Einbringung, wenn innerhalb eines Sieben-Jahres-Zeitraums die aus der Einbringung erhaltenen bzw die iRd Einbringung übertragenen Anteile veräußert werden oder wenn andere Vorgänge realisiert werden, die der Ges-Geber als der Veräußerung vergleichbar erachtet. Die Rechtsfolgen des § 22 UmwStG erschöpfen sich in der Bestimmung, Ermittlung und weiterer Auswirkungen des nachträglichen Einbringungsgewinns. Keine Aussagen enthält § 22 UmwStG zur Entstehung, Versteuerung (mit Ausnahme der Sonderfälle des § 22 Abs 4 UmwStG, s Tz 93 ff) und Ermittlung der Eink aus dem Veräußerungsvorgang selbst bzw zu der stlichen Behandlung der gleichgestellten Vorgänge.

Hinsichtlich der Anteile aus einer Betriebseinbringung zum Bw oder Zwischenwert iSd § 20 UmwStG bestimmt § 22 Abs 1 UmwStG im Fall der Veräußerung der erhaltenen Anteile (oder Realisierung vergleichbarer Vorgänge) einen nachträglichen Einbringungsgewinn. Dies gilt auch für Anteile an der "Übernehmerin" aus dem Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges/Gen gem § 25 UmwStG und aus der Option einer Pers-Ges nach § 1a KStG (s § 25 UmwStG Tz 81–82). Insoweit hat § 22 UmwStG die Besteuerung des AE von aus einer Einbringung erworbenen Anteilen zum Gegenstand.

Hinsichtlich der Anteile aus einem Anteilstausch zum Bw oder Zwischenwert iSd § 21 UmwStG und in Bezug auf die iRe Betriebseinbringung iSd §§ 20 Abs 1, 25 UmwStG miteingebrachten Anteile an Kap-Ges bestimmt § 22 Abs 2 UmwStG im Fall der Veräußerung der eingebrachten Anteile (oder Realisierung vergleichbarer Vorgänge) einen nachträglichen Einbringungsgewinn, wenn und soweit bei der einbringenden Pers ein (gedachte...

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