Rz. 28
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, gilt das Nennkapital des übertragenden Rechtsträgers als herabgesetzt. Bereits durch die Wortwahl ist ersichtlich, dass es sich bei dieser Kapitalherabsetzung um eine rein steuerliche Fiktion handelt, die unabhängig von der handelsrechtlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Fortentwicklung des Nenn- oder Stammkapitals erfolgt. Die Maßgeblichkeit des Handelsrechts gilt insoweit nur mittelbar, als das steuerliche Kapital an das handelsrechtliche Nennkapital nach Vollzug der Umwandlung anzupassen ist.
Rz. 29
Die fiktive Kapitalherabsetzung gilt im Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungszeitpunkts als durchgeführt. Dies ist zwar nicht ausdrücklich in § 29 KStG enthalten. Steuerlich treten aber grundsätzlich alle Wirkungen der Umwandlung auf den steuerlichen Übertragungszeitpunkt ein, mithin auch die fiktive Kapitalherabsetzung. Während der Umwandlung erfolgt keine Auskehrung des Herabsetzungsbetrags an die Anteilseigner, zumal die Herabsetzung eine steuerliche Fiktion darstellt. Ein Zufluss auf Ebene der Anteilseigner wird auch nicht fingiert.
Rz. 30
Die Kapitalherabsetzungsfiktion greift unabhängig davon, welche Rechtsform die Übernehmerin hat, d. h. es ist unerheblich, ob der übernehmende Rechtsträger eine Körperschaft, Personengesellschaft oder natürliche Person ist. Lediglich für den übertragenden Rechtsträger gilt aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 die Voraussetzung, dass er eine Körperschaft sein muss.
Rz. 31
Die Fiktion der Kapitalherabsetzung gilt für den übertragenden Rechtsträger grundsätzlich immer. Darüber hinaus erweitert § 29 Abs. 1 KStG den Anwendungsbereich der Regelung jedoch auch auf die Übernehmerin, sofern es sich bei der Übernehmerin ebenfalls um eine Kapitalgesellschaft handelt und...