Fachbeiträge & Kommentare zu TV-L

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 2.2 Besonderheiten für (frühere) Angestellte im Tarifgebiet West

Rz. 6 Der TVöD/TV-L schafft ein einheitliches Tarifrecht für Arbeiter und Angestellte und ein weitgehend einheitliches Tarifrecht Ost-West. Die frühere Unterscheidung des BAT nach Arbeitern und Angestellten ist entfallen und durch die Kategorie der "Beschäftigten" ersetzt worden. Für den Geltungsbereich des BAT war das Befristungsrecht in der Sonderregelung 2y (SR 2y) normie...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 9.3.3 Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf der Probezeit

Rz. 29 Verträge unter 12 Monaten Die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigten, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (s. Rz. 6) nach Ablauf der Probezeit ist nach § 30 Abs. 5 Satz 1 TVöD/TV-L nur zulässig, wenn die Vertrag...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 6 Besonderheiten für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen der Länder sowie für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Rz. 19 Für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen der Länder treffen § 40 TV-L/TV-H Sonderregelungen. Nr. 8 der Sonderregelungen des TV-L bzw. der Sonderregelungen des TV-H modifiziert § 30 Abs. 2 TV-L. bzw. normiert einen zusätzlichen § 30 Abs. 2a TV-H für den Wissenschaftsbereich. Es gelten folgende Grundsätze: Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit s...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 3 Vertragslaufzeit (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 8 Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 TVöD/TV-L ist der Abschluss eines kalendermäßig befristeten Vertrags (Zeitbefristung[1]) für die Dauer von mehr als 5 Jahren unzulässig. Diese Regelung entspricht der Protokollnotiz Nr. 2 zur früheren SR 2y Nr. 1 BAT. Sie gilt nur für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 2.1 Verhältnis zum TzBfG und anderen gesetzlichen Befristungsregelungen

Rz. 2 Das TzBfG ist die allgemeine gesetzliche Grundlage für die Befristung von Arbeitsverträgen mit und ohne sachlichen Grund. Seine Befristungsregelungen gelten deshalb auch im Geltungsbereich des TVöD . § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD/TV-L/TV-H verweist hinsichtlich des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge ausdrücklich auf die gesetzlichen Regelungen des TzBfG und andere gesetz...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der TVöD besteht aus einem Allgemeinen Teil mit 39 Paragrafen sowie 6 Besonderen Teilen für die Sparten Verwaltung (BT-V), Krankenhäuser (BT-K), Pflege- und Betreuungseinrichtungen/BT-B), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E). Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils sind quasi "vor die Klammer" gezogen und gelten für jeden der 6 Besonderen Teile glei...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 8.3 Probezeitkündigungen

Rz. 24 Innerhalb der Probezeit kann ein befristeter Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten ordentlich gekündigt werden. Ob es sich um einen kalendermäßig befristeten oder einen zweckbefristeten Arbeitsvertrag handelt, ist ebenso gleichgültig wie die Frage, ob es sich um einen Vertrag mit Sachgrund oder ohne Sachgrund handelt. Es gilt eine einheitliche Kündigungs...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 9.3.2 Kündigungsmöglichkeit innerhalb der Probezeit

Rz. 28 § 30 Abs. 4 Satz 2 TVöD/TV-L sieht für befristete Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigten, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (s. Rz. 24) die Möglichkeit der Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses innerhalb der Probezeit[1] ausdrücklich vor. ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 5 Besonderheiten bei Befristungen ohne Sachgrund (Abs. 3)

Rz. 15 Für Befristungen ohne Sachgrund gelten für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (s. oben Rz. 6), folgende Besonderheiten und Einschränkungen: Die Dauer des Arbeitsverhältnisses muss mindestens 6 Monate betragen. § 30 Abs. 3 Satz 1 TVöD/TV...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 4 Bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 11 Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 TVöD sind Arbeitnehmer, die mit Sachgrund auf der Grundlage eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt werden, bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Regelung entspricht der Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2y BAT.[1] Sie gil...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 8 Probezeit (Abs. 4)

8.1 Befristungen ohne Sachgrund Rz. 22 Bei Befristungen ohne Sachgrund gelten für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (s. Rz. 6) als Probezeit abweichend vom Grundsatz in § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD/TV-L (nur) die ersten 6 Wochen (§ 30 Abs. 4 Satz 1...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 9.3 Beendigung vor Fristablauf

9.3.1 Grundsätzliche Kündigungsmöglichkeit Rz. 27 Befristete Arbeitsverträge können vor Vertragsablauf nicht ordentlich gekündigt werden, sofern nicht die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung tarifvertraglich oder einzelvertraglich vereinbart ist (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Der Kündigungsausschluss betrifft dabei sowohl den Arbeitgeber als auch den Beschäftigten.[1] Die Kündigung...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 9 Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses (Abs. 5)

9.1 Beendigung bei Zeitbefristung Rz. 25 Ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der im Vertrag angegebenen Befristung. Dies gilt auch, wenn der Angestellte zwischenzeitlich einen Sonderkündigungsschutz erworben hat, z. B. nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) oder dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 8.2 Befristungen mit Sachgrund

Rz. 23 Bei Befristungen mit Sachgrund gelten für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (s. Rz. 6) als Probezeit in Anlehnung an § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD/TV-L die ersten 6 Monate. Diese Probezeitdauer ist auch anzunehmen, wenn sich aus dem Arbeitsv...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 9.2 Beendigung bei Zweckbefristung

Rz. 26 Das zweckbefristete Arbeitsverhältnis endet mit Eintritt des bestimmten Ereignisses oder durch Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung (§ 15 Abs. 2 TzBfG). Hinweis Im TVöD wurde nicht die früher in Nr. 7 Abs. 4 SR 2y BAT vorgesehene Ankünd...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 9.3.1 Grundsätzliche Kündigungsmöglichkeit

Rz. 27 Befristete Arbeitsverträge können vor Vertragsablauf nicht ordentlich gekündigt werden, sofern nicht die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung tarifvertraglich oder einzelvertraglich vereinbart ist (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Der Kündigungsausschluss betrifft dabei sowohl den Arbeitgeber als auch den Beschäftigten.[1] Die Kündigungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn ohne ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 9.1 Beendigung bei Zeitbefristung

Rz. 25 Ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der im Vertrag angegebenen Befristung. Dies gilt auch, wenn der Angestellte zwischenzeitlich einen Sonderkündigungsschutz erworben hat, z. B. nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) oder dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).[1] Auch ein nach § 14 Abs. 2 Tz...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 7 Besonderheiten für Beschäftigte der Entsorgungsbetriebe

Rz. 21 Die Tarifvertragsparteien des TVöD für den Bereich der Entsorgungsbetriebe haben in § 42 des Besonderen Teils Entsorgungsbetriebe von der Öffnungsklausel des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG Gebrauch gemacht. Danach kann unter anderem die Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag abweichend vom Gesetz festgelegt werden. Nach § 42 Abs. 1 BT-E ist die kalendermäßige Befrist...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 3.1 Zulagen nach § 8 TV-L

Die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 TV-L wird – von bisher 105 EUR monatlich – auf 200 EUR monatlich angehoben. Die Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 TV-L erhöht sich – von bisher 0,63 EUR – auf 1,19 EUR pro Stunde. Die Zulage für ständige Schichtarbeit gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 TV-L wird – von bisher 40 EUR ...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 3.2 Zulagen für Beschäftigte an Universitätskliniken und Krankenhäusern nach § 43 TV-L

Nach den Sonderregelungen in § 43 Nr. 5 erhalten die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern bereits bisher höhere als die in § 8 Abs. 7 und § 8 Abs. 8 TV-L normierten Zulagen für ständige Wechselschicht- und Schichtarbeit. Die Wechselschichtzulage beträgt bisher 150 EUR, die Schichtzulage 60 EUR monatlich. Für die nichtärztlichen Beschäftigte...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 11 Nebeneinander von TV-L und TV-Ärzte

Tarifregelungen zur Beschäftigung von Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken enthalten sowohl der zwischen der TdL und den Gewerkschaften, insbesondere ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion, geschlossene TV-L (§ 41 TV-L, Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken) als auch der zwischen der TdL und der Gewerkschaft Marburger Bund geschlossene Tari...mehr

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Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder (TV-L) – Erläuterungen zur Tarifeinigung 2026

Zusammenfassung Überblick Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften haben sich am 14. Februar 2026 in Potsdam auf einen Tarifabschluss für die Beschäftigten der Länder (ausgenommen das Land Hessen, das eigene Tarifverhandlungen führt) geeinigt.[1] Die Gewerkschaften, insbesondere ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion, hatten zahlreiche Tarifregelu...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 5.2 Absenkung der Arbeitszeit an Universitätskliniken im Tarifgebiet Ost (ab 1.1.2027, 1.1.2028, 1.1.2029)

Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. c) TV-L beträgt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen im Tarifgebiet Ost 40 Stunden. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2026 auch für die Beschäftigten an Universitätskliniken im Tarifgebiet Ost. Die Tarifvertragsparteien haben in der Tarifrunde 2026 vereinbart: Die durchschnittliche regelmäßige wöchent...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 1 Die wesentlichen Eckpunkte der Tarifeinigung:

Entgelterhöhung: Die Entgelte werden in drei Schritten erhöht, zum 1. April 2026 um 2,8 Prozent, mindestens aber um 100 EUR, zum 1. März 2027 um weitere 2 Prozent, zum 1. Januar 2028 um weitere 1 Prozent. Wechselschicht- und Schichtzulagen: Die Wechselschicht- und Schichtzulagen werden deutlich erhöht Angleichung der Arbeitsbedingungen im Tarifgebiet Ost an das Tarifgebiet West:...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 4 Neue Definition der Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit

Die bisherige Überstundendefinition (bis 30. Juni 2026): Bereits bisher enthält § 7 Abs. 8 TV-L eine gegenüber der grundsätzlichen Begriffsbestimmung der Überstunde in § 7 Abs. 7 TV-L eigenständige Definition für Überstunden im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors, im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit sowie im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbei...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 8 Wiederinkraftsetzung der Zeitzuschlagsregelungen

Die Gewerkschaften hatten die Regelung in § 8 Abs. 1 TV-L zu den Zeitzuschlägen für Überstunden, Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagsarbeit sowie Arbeit an Heiligabend und Silvester gekündigt. Gefordert hatten die Gewerkschaften eine Erhöhung aller Zeitzuschläge für Arbeit zu ungünstigen Zeiten in § 8 Abs. 1 TV-L um 20 Prozentpunkte (z. B. für Nachtarbeit von 20 % auf 40 ...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 12 Inkrafttreten der Tarifeinigung

Die zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Änderungen treten formal grundsätzlich zum 1.11.2025 in Kraft. Diverse Änderungen, wie z. B. die Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L und der Auszubildenden-, Studierenden- und Praktikantenentgelte werden allerdings erst ab dem 1.4.2026 wirksam. Die Angleichung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Tarifgebiet Ost an ...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 7 Arbeitsbedingungen für studentische Beschäftigte

Nach § 1 Abs. 3 Buchst. c) TV-L gelten die Bestimmungen des TV-L nicht für studentische Hilfskräfte. In den Tarifverhandlungen hatten die Gewerkschaften eine Tarifierung der Arbeitsbedingungen der studentisch Beschäftigten gefordert.[1] Auf eine Einbeziehung der studentisch Beschäftigten in den Geltungsbereich des TV-L konnten sich die Tarifvertragsparteien nicht verständigen...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 13 Laufzeit der Tarifeinigung

Nach § 39 Abs. 2 TV-L kann der Tarifvertrag von jeder Tarifvertragspartei grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden. Die weiteren Absätze des § 39 TV-L bestimmen abweichende Kündigungsfristen und Termine. Mit der Tarifeinigung vom 14.2.2026 haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, dass die ...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 5.1 „Unkündbarkeit“ auch im Tarifgebiet Ost (ab 1.1.2027)

Der Ausschluss der ordentlichen Arbeitgeberkündigung bei Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, nach einer Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber von mehr als 15 Jahren gilt nach § 34 Abs. 2 S. 1 TV-L in der bis 31. Dezember 2026 gültigen Fassung nur für Beschäftigte im Tarifgebiet West. Die Vorschrift lautet: „Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die d...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 6.2 Verkürzung der Stufenlaufzeit bei übernommenen Auszubildenden / Studierenden

Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt (§ 16 Abs. 2 S. 1 TV-L). Nur bei Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung oder – im Rahmen von Ermessensvorschriften – bei Anerkennung förderlicher beruflicher Vorzeiten werden Beschäftigte bei der Einstellung einer höheren Stufe zugeordnet. Zeiten einer Aus...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 2 Änderungen bei den Entgelten

2.1 Wiederinkraftsetzen der Entgeltregelungen (bis 31.3.2026) Die von den Gewerkschaften mit Schreiben vom 22.9.2025 (ver.di) bzw. 23.9. 2025 (dbb) gekündigten Entgeltregelungen werden für die Zeit bis zum 31.3.2026 wieder in Kraft gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt haben also die bisherigen Entgelttabellen weiterhin Gültigkeit. 2.2 Erhöhung der Tabellenentgelte (ab 1.4.2026, 1....mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 9 „Hamburg-Zulage“

Bereits im Vorfeld der Tarifrunde zum TV-L wurde zwischen den Hamburgischen Tarifvertragsparteien – der Freien und Hansestadt Hamburg und den Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion – Tarifverhandlungen über eine Zulage für Beschäftigte in bürgernahen Diensten in Hamburg geführt. Die Tarifeinigung der Hamburgischen Tarifvertragsparteien vom 29.10.2025[1] wird...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 2.3 Folgeänderungen bei dynamisch ausgestalteten Entgeltbestandteilen

Es erhöhen sich die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Abs. 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963, die Vergütungsgruppenzulagen (Besitzstandszulagen) nach § 9 TVÜ-Länder und die kinderbezogenen Entgeltbestandteile (Besitzstandszulagen) nach § 11 TVÜ-Länder ab dem 1.4.2026 um 2,82 Prozent ab dem 1.3.2027 um ...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / Zusammenfassung

Überblick Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften haben sich am 14. Februar 2026 in Potsdam auf einen Tarifabschluss für die Beschäftigten der Länder (ausgenommen das Land Hessen, das eigene Tarifverhandlungen führt) geeinigt.[1] Die Gewerkschaften, insbesondere ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion, hatten zahlreiche Tarifregelungen des Tarifv...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 2.2 Erhöhung der Tabellenentgelte (ab 1.4.2026, 1.3.2027 und 1.1.2028)

Die Tabellenentgelte – einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwert für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü – werden ab dem 1.4.2026 um 2,8 Prozent, mindestens jedoch um 100 EUR monatlich, ab dem 1.3.2027 um weitere 2,0 Prozent *) und ab dem 1.1.2028 um weitere 1,0 Prozent erhöht. *) Abweichend von Buchstabe b) erhöht sich d...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 5 Angleichung der Arbeitsbedingungen im Tarifgebiet Ost an das Tarifgebiet West

Die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen zwischen Beschäftigten in den Tarifgebieten Ost und West werden wie folgt angeglichen. 5.1 „Unkündbarkeit“ auch im Tarifgebiet Ost (ab 1.1.2027) Der Ausschluss der ordentlichen Arbeitgeberkündigung bei Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, nach einer Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber von mehr als 15 Jahren gi...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 15 Erklärungsfrist

Die Einigung wurde von den Tarifvertragsparteien unter eine Erklärungsfrist bis zum Ablauf des 13.3.2026 gestellt. Bei der Gewerkschaft ver.di wird die Bundestarifkommission öffentlicher Dienst in ihrer Sitzung am 12.3.2026 über die Zustimmung zur Tarifeinigung entscheiden. Der Entscheidung wird eine Mitgliederbefragung vom 23.2. bis zum 9.3.2026 vorangehen.[1]mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 3 Erhöhung der Wechselschicht- und Schichtzulagen (ab 1.7.2026)

Die Tarifvertragsparteien haben sich auf eine deutliche Erhöhung der Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit verständigt. 3.1 Zulagen nach § 8 TV-L Die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 TV-L wird – von bisher 105 EUR monatlich – auf 200 EUR monatlich angehoben. Die Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 TV-L ...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 6 Paket für Nachwuchskräfte

Zusätzlich zur Erhöhung der Auszubildenden-, dual Studierenden- und Praktikantenentgelte (Einzelheiten siehe Ziffer 2.4) haben sich die Tarifvertragsparteien auf weitere Verbesserungen für „Nachwuchskräfte“ verständigt. 6.1 Übernahme von Auszubildenden und dual Studierenden Bereits bisher sahen § 19 TVA-L BBiG, § 18a TVA-L Pflege, § 18a TVA-L Gesundheit und § 18a TVdS-L Regelu...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 6.6 Studienentgelte für praxisintegriert dual Studierende und Masterstudierende

Die Studienentgelte für praxisintegriert dual Studierende in der Richtlinie der TdL für duale Studiengänge und Masterstudiengänge erhöhen sich um folgende Beträge: ab 1. April 2026 um 60 EUR ab 1. März 2027 um weitere 60 EUR ab 1. Januar 2028 um weitere 30 EUR. Die Regelung tritt zum 1.4.2026 in Kraft.mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 10 Geltung für ausgeschiedene Beschäftigte nur auf Antrag

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 14.2.2026, dem Tag der Tarifeinigung zwischen der TdL und den Gewerkschaften, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Vereinbarungen nur, wenn diese dies bis zum 31.7.2026 schriftlich beantragen. Der Regelung dürfte nur wenig praktische Bedeutung zukommen, insbesondere weil die Erhöhung der Tabellenentgelte und ...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 14 Maßregelungsklausel

Die Arbeitgeberseite erklärt, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 14.2.2026, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat.mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 2.1 Wiederinkraftsetzen der Entgeltregelungen (bis 31.3.2026)

Die von den Gewerkschaften mit Schreiben vom 22.9.2025 (ver.di) bzw. 23.9. 2025 (dbb) gekündigten Entgeltregelungen werden für die Zeit bis zum 31.3.2026 wieder in Kraft gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt haben also die bisherigen Entgelttabellen weiterhin Gültigkeit.mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 3.3 Auswirkungen auf die Theaterbetriebszulage

Nach den Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen (§ 45 Nr. 4 Abs. 5) gelten die Regelungen über die Zeitzuschläge sowie über die Wechselschichtzulage und Schichtzulage (§ 8 Abs. 1, 7 und 8) nicht für Beschäftigte, die eine Theaterbetriebszulage oder einen Theaterbetriebszuschlag nach einem landesbezirklichen Tarifvertrag erhalten. Die TdL wirkt nach dem Einig...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 6.3 Staffelung der Abschlussprämie

Bereits bisher sehen die Tarifverträge für die Auszubildenden sowie der TVdS-L die Zahlung einer Abschlussprämie bei erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung vor. Die Prämie beträgt bisher einheitlich 400,00 EUR. Die Tarifvertragsparteien haben sich auf eine Staffelung der Höhe der Abschlussprämie geeinigt: Die Abschlussprämie nach § 20 Abs. 1 TVA-L BBiG, § 19 Abs. 1 TVA-L Pfle...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 6.5 Ausbildungsbedingungen für Auszubildende nach dem Pflegefachassistenzgesetz

Mit dem Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf (Pflegefachassistenzgesetz – PflFAssG) vom 28.10.2025[1] hat der Gesetzgeber Regelungen zu einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung eingeführt. Tarifvertragliche Regelungen für die Pflegefachassistenzauszubildenden gab es bisher nicht. Auszubildende nach dem Pflegefachassistenzgesetz werden nunmehr mit folgenden ...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 6.1 Übernahme von Auszubildenden und dual Studierenden

Bereits bisher sahen § 19 TVA-L BBiG, § 18a TVA-L Pflege, § 18a TVA-L Gesundheit und § 18a TVdS-L Regelungen zur Übernahme von Auszubildenden nach dem BBiG, in Pflegeberufen und in Gesundheitsberufen sowie von Studierenden in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen bei erfolgreich abgeschlossener Ausbildung / abgeschlossenem Studium vor. Die Regelungen waren befristet b...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 6.4 Angleichung der vermögenswirksamen Leistungen im Tarifgebiet Ost

Bisher sehen die Tarifverträge für Auszubildende und Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen unterschiedlich hohe vermögenswirksame Leistungen vor: Auszubildende erhalten im Tarifgebiet West eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 EUR monatlich und im Tarifgebiet Ost in Höhe von 6,65 EUR monatlich, wenn sie diesen Betrag nach Maßgabe des Vermöge...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 2.4 Erhöhung der Auszubildenden-, dual Studierenden-, Praktikantenentgelte

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach § 8 Abs. 1 TVA-L BBiG, § 8 Abs. 1 TVA-L Pflege und § 8 Abs. 1 TVA-L Gesundheit sowie die monatlichen Entgelte der dual Studierenden nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 TVdS-L und die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach § 8 Abs. 1 TV Prakt-L erhöhen sich ab dem 1.4.2026 um einen Festbetrag in Höhe vo...mehr