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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TVöD/TV-L/TV-H - Befristete Arb ... / 3 Vertragslaufzeit (Abs. 2 Satz 1)

Dr. Peter H. M. Rambach
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Rz. 8

Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 TVöD/TV-L ist der Abschluss eines kalendermäßig befristeten Vertrags (Zeitbefristung[1]) für die Dauer von mehr als 5 Jahren unzulässig. Diese Regelung entspricht der Protokollnotiz Nr. 2 zur früheren SR 2y Nr. 1 BAT. Sie gilt nur für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (s. oben Rz. 6).

Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. TVöD/TV-L bleiben weiter gehende Regelungen i. S. v. § 23 TzBfG unberührt; d. h. z. B. bei Ärzten, die zum Facharzt ausgebildet werden, ist – wie in § 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vorgesehen – eine Befristung von bis zu 8 Jahren zulässig.[2]

 

Rz. 9

Die Höchstdauer von 5 Jahren bezieht sich jeweils auf den einzelnen Zeitvertrag.[3] Die Aneinanderreihung mehrerer wirksam befristeter Arbeitsverträge, die insgesamt die Höchstdauer von 5 Jahren überschreiten ist zulässig und verstößt nicht gegen § 30 Abs. 2 Satz 1 TVöD/TV-L.[4] Hierfür gelten die allgemeinen, vom Siebten Senat des BAG zu § 14 TzBfG entwickelten Kontrollkriterien.[5]

 

Rz. 10

Aufgrund des eindeutigen Wortlauts gilt die 5-Jahresgrenze nicht für zweckbefristete Arbeitsverträge[6] und auch nicht für auflösende Bedingungen.[7]

Nach der Protokollnotiz Nr. 3 zu SR 2y Nr. 1 BAT durfte ein Arbeitsvertrag für Aufgaben von begrenzter Dauer nicht abgeschlossen werden, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten war, dass die Aufgaben nicht innerhalb der in der Protokollnotiz bestimmten Frist von 5 Jahren endgültig beendet sein werden, wobei es für eine solche Prognose ausreichend konkrete Anhaltspunkte geben musste.[8] Zeigte sich (erst) während des befristeten Arbeitsverhältnisses, dass die vorges...

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