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Arbeitszeit / 2.1.3.4 Beginn und Ende der Arbeitszeit

Stefanie Hock, Stefan Seitz
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Im Gegensatz zu den Regelungen im BAT und BMT-G enthält der TVöD keine tariflichen Regelungen hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitszeit. Mithin muss für deren Bestimmung auf die jeweils konkret arbeitsvertraglich vereinbarte und geschuldete Tätigkeit abgestellt werden. Die Arbeitszeit beginnt hiernach zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte die vertraglich geschuldete Tätigkeit an dem durch seinen Arbeitgeber bestimmten Arbeitsplatz aufnimmt.[1] Arbeitsplatz in diesem Sinne ist der Ort, an dem der Beschäftigte die geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringt.

Problematisch im Zusammenhang mit der Bestimmung von Beginn und Ende der Arbeitszeit werden vielfach die Einordnung von Wege- und Reisezeiten sowie Umkleide- und Waschzeiten angesehen. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt:

a. Wege- und Reisezeiten: Zunächst zählt die Wegezeit, die der Beschäftigte eigennützig für den Weg zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb des Arbeitgebers zurücklegt, grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit.[2] Er erbringt hier keine Arbeit für den Arbeitgeber.

Anders bewertet jedoch das BAG Reisezeiten, bei welcher der Beschäftigte seine Tätigkeit außerhalb der Dienststelle zu erbringen hat.

Unternimmt ein Mitarbeiter auf Weisung des Arbeitgebers eine Dienstreise, so stellt sich die Frage, ob diese als Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitgesetzes gilt bzw. inwieweit diese Zeiten zu vergüten sind.

Soweit das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten gehört wie z. B. bei Außendienstmitarbeitern oder Berufskraftfahrern, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet ist, Kunden aufzusuchen – sei es, um dort Dienstleistungen zu erbringen, sei es, um Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen, dann gehört die erforderliche Reisezeit zu den "versprochenen Diensten" i. S. d. § 611 Abs. 1 BGB. Denn hierzu zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Dazu gehört zwingend auch die jeweilige An- und Abreise, unabhängig davon, ob Fahrtantritt und -ende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Beschäftigten aus erfolgen.[3] Daher besteht auch eine gesetzliche Vergütungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB.

In anderen Fällen der Dienstreise unterscheidet die Rechtsprechung diese Frage dagegen nach der sogenannten Beanspruchungstheorie. Danach gilt die Reisezeit als Arbeitszeit, wenn der Mitarbeiter unterwegs in einem Maße beansprucht ist, das eine Einordnung als Arbeitszeit rechtfertigt. Dies hängt zum einen von Anweisungen des Arbeitgebers ab (muss der Beschäftigte während der Reise z. B. Unterlagen durchsehen, telefonieren usw.? – dann Arbeitszeit – oder ist es dem Beschäftigten freigestellt, wie er die Zeit verbringt (lesen, Musik hören etc.)- dann Ruhezeit). Zum anderen ist auch die Wahl des Verkehrsmittels von Bedeutung. Ist der Mitarbeiter auf Anordnung des Arbeitgebers in einem Fahrzeug unterwegs, das er selbst steuert, dann handelt es sich hier um Arbeitszeit; nicht dagegen, wenn der Arbeitgeber die Art des Verkehrsmittels nicht vorschreibt bzw. grds. die Nutzung der Bahn vorsieht, der Mitarbeiter jedoch freiwillig mit dem PKW fährt.

Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Dienstreisen im Inland wie ins Ausland. Entsprechendes gilt auch für angeordnete oder genehmigte Dienstreisen zu Fortbildungen.[4]

Mit der Einordnung des Reisens als Arbeit ist aber noch nicht geklärt, wie die dafür vom Beschäftigten aufgewendete Zeit zu vergüten ist. Der arbeitszeitrechtliche Begriff der Arbeitszeit ist nicht deckungsgleich mit dem vergütungsrechtlichen Begriff der Arbeitszeit. Im TVöD fehlt eine Definition der vergütungspflichtigen Arbeitszeit. § 2 Abs. 1 ArbZG definiert dagegen die Arbeitszeit im gesetzlichen Sinne. Die Tarifvertragsparteien haben daran angeknüpft, indem sie in § 6 Abs. 4 TVöD von den Öffnungsklauseln des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 ArbZG und des § 12 ArbZG Gebrauch gemacht haben. Zusammen mit dem Fehlen einer Definition dessen, was tarifliche Arbeitszeit sein soll, belegt dies, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der Arbeitszeit mit der Bedeutung verwenden, die der Begriff im gesetzlichen Arbeitszeitrecht gefunden hat.[5] Der Arbeitszeitbegriff des TVöD entspricht daher dem gesetzlich definierten Arbeitszeitbegriff. § 2 Abs. 1 ArbZG definiert die Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeit in diesem Sinne ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Maßgebend für die gesetzliche und tarifliche Arbeitszeit ist folglich die Fremdnützigkeit einer Tätigkeit – diese kennzeichnet Arbeitszeit nach dem ArbZG und nach dem TVöD. Zeiten einer Tätigkeit gehören demnach grundsätzlich zur gesetzlichen, gesundheitsschutzpflichtigen Arbeitsze...

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