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Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder (TV-L) – ... / 11 Nebeneinander von TV-L und TV-Ärzte

Jutta Schwerdle
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Tarifregelungen zur Beschäftigung von Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken enthalten

  • sowohl der zwischen der TdL und den Gewerkschaften, insbesondere ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion, geschlossene TV-L (§ 41 TV-L, Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken)
  • als auch der zwischen der TdL und der Gewerkschaft Marburger Bund geschlossene Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30.10.2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 9 vom 26.3.2024.

Nach § 4a TVG, der mit dem Gesetz zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz) im Jahr 2015 geschaffen wurde, findet bei solchen Tarifkollisionen – wenn mehrere Gewerkschaften unterschiedliche Tarifverträge für dieselbe Beschäftigtengruppe abgeschlossen haben – im Betrieb nur der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft Anwendung, die in diesem Betrieb die meisten Mitglieder hat (§ 4a Abs. 2 TVG). Die Regelung des § 4a TVGist tarifdispositiv, d. h. sie kann durch einen Tarifvertrag abgeändert werden.[1] Davon haben die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte – die TdL und der Marburger Bund – in der Tarifrunde 2020 zum TV-Ärzte durch eine entsprechende Tarifsicherungsklausel Gebrauch gemacht.

Auch die Tarifvertragsparteien des TV-L – die TdL und die Gewerkschaften, insbesondere ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion – erklären in einer Niederschrift zur Tarifeinigung vom 14.2.2026[2] ausdrücklich, dass sie auf absehbare Zeit keine Veranlassung sehen, von der geübten Praxis bezüglich der Tarifverhandlungen und der Tarifvertragsanwendung für Ärztinnen und Ärzte abzuweichen. Die genannten Tarifverträge kommen also weiterhin nebeneinander zur Anwendung, wobei die Arbeitsverhältnisse der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken damit in der Regel den Bestimmungen des TV-Ä...

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