Fachbeiträge & Kommentare zu Tarifvertrag

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Betriebliche Altersversorgung / 4 Die reine Beitragszusage

Die Zusage des Arbeitgebers ist herkömmlich auf die Erbringung einer bestimmten Leistung im Versorgungsfall gerichtet (sog. "leistungsorientierte Zusage"). Kommt es dabei zu Versorgungslücken im gewählten Durchführungsweg, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Lücke zu schließen.[1] Seit dem 1.1.2018 genügt es jedoch, wenn der Arbeitgeber lediglich einen bestimmten Beitrag...mehr

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Betriebliche Altersversorgung / 7 Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Die Beiträge zur Finanzierung einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung stellen im Kalenderjahr 2026 bis zur Höhe von 338 EUR monatlich bzw. 4.056 EUR jährlich kein Arbeitsentgelt dar. Dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge aus einer Entgeltumwandlung. Durch diese Beitragsfreiheit entfallen auch die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf...mehr

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Betriebliche Altersversorgung / 8 Sicherungsbeitrag für reine Beitragszusage

Für die Zusageform der betrieblichen Altersversorgung als reine Beitragszusage soll als Ausgleich für den Wegfall der Einstandspflicht des Arbeitgebers für die Versorgungsleistung im Tarifvertrag vereinbart werden, dass der Arbeitgeber einen Sicherungsbeitrag zahlt. Der Sicherungsbeitrag kann dazu genutzt werden, die Versorgungsleistung (Betriebsrente) etwa dadurch zusätzlic...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.1.1 Verletzung der Nachweispflicht nach § 5 Abs. 1 EFZG

Rz. 9 Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EFZG hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgen...mehr

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Bezahlter Sonderurlaub / Zusammenfassung

Begriff Bezahlter Sonderurlaub ist neben dem Erholungsurlaub eine weitere Abweichung von der Grundregel "ohne Arbeit kein Geld". Es handelt sich dabei aber nicht um einen Unterfall des Urlaubs nach dem BUrlG. Vielmehr soll Beschäftigten mit einem Sonderurlaub die Möglichkeit gegeben werden, besondere persönliche Anlässe zu begehen oder einschneidende persönliche Ereignisse z...mehr

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Bezahlter Sonderurlaub / 2 Abdingbarkeit des § 616 BGB

§ 616 BGB kann von den Tarifvertrags- und Arbeitsvertragsparteien abbedungen werden. Möglich ist ein vollständiger Ausschluss des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB, aber auch eine Modifikation. In vielen Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen ist abschließend festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Dauer im konkreten Verhinderungsfall das Ent...mehr

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Urlaub: Urlaubsgeld / 6 Rückforderung bei Überzahlung

Hat der Arbeitnehmer seinen vollen Urlaubsanspruch bereits ausgeschöpft und stellt sich dann heraus, dass er z. B. aufgrund von Rechen- oder Übertragungsfehlern tatsächlich zu viel Urlaub erhalten hat, oder vermindert sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers im Nachhinein auf einen Teilurlaubsanspruch, weil das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Jahrs beendet wird,...mehr

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Urlaub: Urlaubsgeld / Zusammenfassung

Überblick Auf die Bezahlung eines zusätzlichen, über die reguläre Entgeltfortzahlung hinausgehenden sog. "Urlaubsgeldes" besteht kein gesetzlicher Anspruch. Allerdings ist ein solches oft tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vorgesehen. Nicht zu verwechseln ist das Urlaubsgeld mit dem während des Urlaubs fortzuzahlende Entgelt, das als "Urlaubsentgelt" bezeichnet wird. Es...mehr

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Urlaub: Urlaubsgeld / 1 Allgemeines

Vom Urlaubsentgelt i. S. d. § 11 Abs. 1 BUrlG zu unterscheiden ist das sog. Urlaubsgeld, das über das Urlaubsentgelt hinaus zusätzlich gezahlt wird. Eine gesetzliche Grundlage hierfür gibt es nicht. Insbesondere sieht das BUrlG eine solche zusätzliche Zahlung nicht vor. Gleichwohl ist ein Anspruch auf Urlaubsgeld in vielen Tarifverträgen und Einzelarbeitsverträgen enthalten. ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der TVöD besteht aus einem Allgemeinen Teil mit 39 Paragrafen sowie 6 Besonderen Teilen für die Sparten Verwaltung (BT-V), Krankenhäuser (BT-K), Pflege- und Betreuungseinrichtungen/BT-B), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E). Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils sind quasi "vor die Klammer" gezogen und gelten für jeden der 6 Besonderen Teile glei...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 2.1 Verhältnis zum TzBfG und anderen gesetzlichen Befristungsregelungen

Rz. 2 Das TzBfG ist die allgemeine gesetzliche Grundlage für die Befristung von Arbeitsverträgen mit und ohne sachlichen Grund. Seine Befristungsregelungen gelten deshalb auch im Geltungsbereich des TVöD . § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD/TV-L/TV-H verweist hinsichtlich des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge ausdrücklich auf die gesetzlichen Regelungen des TzBfG und andere gesetz...mehr

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Urlaub: Teilurlaub / 4 Erstattung von überzahltem Urlaub

Hinsichtlich zu viel gewährten Urlaubs gilt das Rückforderungsverbot des § 5 Abs. 3 BUrlG. Dieser Fall wird z. B. dann praktisch relevant, wenn der Arbeitnehmer im 1. Halbjahr erhebliche Teile seines Jahresurlaubs nimmt und erst danach das Arbeitsverhältnis noch im 1. Kalenderhalbjahr beendet. Das für den zu viel gewährten Urlaub gezahlte Urlaubsentgelt kann nach der zitiert...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 9.3.3 Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf der Probezeit

Rz. 29 Verträge unter 12 Monaten Die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigten, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (s. Rz. 6) nach Ablauf der Probezeit ist nach § 30 Abs. 5 Satz 1 TVöD/TV-L nur zulässig, wenn die Vertrag...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 7 Besonderheiten für Beschäftigte der Entsorgungsbetriebe

Rz. 21 Die Tarifvertragsparteien des TVöD für den Bereich der Entsorgungsbetriebe haben in § 42 des Besonderen Teils Entsorgungsbetriebe von der Öffnungsklausel des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG Gebrauch gemacht. Danach kann unter anderem die Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag abweichend vom Gesetz festgelegt werden. Nach § 42 Abs. 1 BT-E ist die kalendermäßige Befrist...mehr

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Urlaub: Teilurlaub / 1.1 Eintritt in der 2. Jahreshälfte

Zunächst entsteht ein Teilurlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer erst in der 2. Jahreshälfte in das Arbeitsverhältnis eintritt und somit die Wartezeit in diesem Urlaubsjahr nicht mehr erfüllen kann.[1] Der Arbeitnehmer erwirbt in diesem Fall lediglich einen Teilurlaubsanspruch. Als Eintritt in der 2. Jahreshälfte gilt auch der Eintritt zum 1.7. eines Jahres. Während der Anspr...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 2.2 Besonderheiten für (frühere) Angestellte im Tarifgebiet West

Rz. 6 Der TVöD/TV-L schafft ein einheitliches Tarifrecht für Arbeiter und Angestellte und ein weitgehend einheitliches Tarifrecht Ost-West. Die frühere Unterscheidung des BAT nach Arbeitern und Angestellten ist entfallen und durch die Kategorie der "Beschäftigten" ersetzt worden. Für den Geltungsbereich des BAT war das Befristungsrecht in der Sonderregelung 2y (SR 2y) normie...mehr

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Arbeitsstättenverordnung: B... / 9.4 Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte

Ziff. 4 des Anhangs enthält Vorgaben zu den genannten besonderen Räumen. Sanitärräume (Ziff. 4.1): Zu den Sanitärräumen zählen neben Toilettenräume auch Waschräume und Umkleideräume. Pausen- und Bereitschaftsräume (Ziff. 4.2): Bei mehr als 10 Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist ein Pausenraum oder –bereich zur Verfügung zu st...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Ve... / 2 Tarifverträge

Da zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer keine arbeitsvertraglichen Beziehungen bestehen, entfalten in der Konsequenz auch die im Entleiherbetrieb geltenden Tarifverträge für die Leiharbeitnehmer grundsätzlich keine Wirkung. Allerdings haben Leiharbeitnehmer gemäß § 8 AÜG Anspruch auf Beschäftigung zu den gleichen Arbeitsbedingungen wie die Arbeitnehmer des Beschäft...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 11 Nebeneinander von TV-L und TV-Ärzte

Tarifregelungen zur Beschäftigung von Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken enthalten sowohl der zwischen der TdL und den Gewerkschaften, insbesondere ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion, geschlossene TV-L (§ 41 TV-L, Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken) als auch der zwischen der TdL und der Gewerkschaft Marburger Bund geschlossene Tari...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 9 „Hamburg-Zulage“

Bereits im Vorfeld der Tarifrunde zum TV-L wurde zwischen den Hamburgischen Tarifvertragsparteien – der Freien und Hansestadt Hamburg und den Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion – Tarifverhandlungen über eine Zulage für Beschäftigte in bürgernahen Diensten in Hamburg geführt. Die Tarifeinigung der Hamburgischen Tarifvertragsparteien vom 29.10.2025[1] wird...mehr

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Aufbewahrungspflichten und ... / 2.3.5 Überschreitungen der werktäglichen Höchstarbeitszeit

Arbeiten Arbeitnehmer über die werktägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden hinaus, sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten aufzuzeichnen und die dazugehörigen Nachweise aufzubewahren.[2] Außerdem müssen sie ein Verzeichnis über die Arbeitnehmer führen, die nach § 7 Abs. 7 ArbZG der Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auch ohne Ausgleich aufgrund einer tarifv...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 3.3 Auswirkungen auf die Theaterbetriebszulage

Nach den Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen (§ 45 Nr. 4 Abs. 5) gelten die Regelungen über die Zeitzuschläge sowie über die Wechselschichtzulage und Schichtzulage (§ 8 Abs. 1, 7 und 8) nicht für Beschäftigte, die eine Theaterbetriebszulage oder einen Theaterbetriebszuschlag nach einem landesbezirklichen Tarifvertrag erhalten. Die TdL wirkt nach dem Einig...mehr

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Aufbewahrungspflichten und ... / 3.1 Lösung bei gesetzlichen Aufbewahrungsfristen

Soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen, ist die Speicherung der Arbeitnehmerdaten durch § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG legitimiert.[1] Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen auch nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz, einem Tarifvertrag oder einer Kollektivvere...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 13 Laufzeit der Tarifeinigung

Nach § 39 Abs. 2 TV-L kann der Tarifvertrag von jeder Tarifvertragspartei grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden. Die weiteren Absätze des § 39 TV-L bestimmen abweichende Kündigungsfristen und Termine. Mit der Tarifeinigung vom 14.2.2026 haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, dass die ...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Ve... / 3 Textformerfordernis

Seit dem 1.1.2025 ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG n. F. für den Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher nur noch die Textform gemäß § 126b BGB vorgeschrieben. Damit ist nunmehr auch ein Vertragsschluss per E-Mail möglich. Zulässig ist alternativ auch weiterhin die Schriftform nach § 126 BGB sowie die elektronische Form nach § 126a BGB. Hierbei muss der Aussteller d...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / Zusammenfassung

Überblick Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften haben sich am 14. Februar 2026 in Potsdam auf einen Tarifabschluss für die Beschäftigten der Länder (ausgenommen das Land Hessen, das eigene Tarifverhandlungen führt) geeinigt.[1] Die Gewerkschaften, insbesondere ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion, hatten zahlreiche Tarifregelungen des Tarifv...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Ve... / Zusammenfassung

Überblick Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit relevanten Fragestellungen bei der Gestaltung von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen auseinander; zudem behandelt er die Auswirkungen der Arbeitnehmerüberlassung auf etwaige anwendbare Tarifverträge. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Die Rechtsgrundlagen der Arbeitnehmerüberlassung sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 6.3 Staffelung der Abschlussprämie

Bereits bisher sehen die Tarifverträge für die Auszubildenden sowie der TVdS-L die Zahlung einer Abschlussprämie bei erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung vor. Die Prämie beträgt bisher einheitlich 400,00 EUR. Die Tarifvertragsparteien haben sich auf eine Staffelung der Höhe der Abschlussprämie geeinigt: Die Abschlussprämie nach § 20 Abs. 1 TVA-L BBiG, § 19 Abs. 1 TVA-L Pfle...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 6.4 Angleichung der vermögenswirksamen Leistungen im Tarifgebiet Ost

Bisher sehen die Tarifverträge für Auszubildende und Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen unterschiedlich hohe vermögenswirksame Leistungen vor: Auszubildende erhalten im Tarifgebiet West eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 EUR monatlich und im Tarifgebiet Ost in Höhe von 6,65 EUR monatlich, wenn sie diesen Betrag nach Maßgabe des Vermöge...mehr

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Organisation von HR / 4.2.2 Annährung über HR-Ratio

Teilweise wird für die Größe der HR-Organisation eine Ratio aus Mitarbeiteranzahl und Vollzeitäquivalenten angegeben. Diese Kennzahl wird Betreuungsquote oder HR-Ratio genannt. Dazu findet man in der Literatur unterschiedlichste Angaben, was nicht erstaunt, wenn man die vielfältigen Ansätze und Aufgaben von HR-Organisationen miteinander vergleicht. Ein Benchmarkvergleich ist...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 2.3 Folgeänderungen bei dynamisch ausgestalteten Entgeltbestandteilen

Es erhöhen sich die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Abs. 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963, die Vergütungsgruppenzulagen (Besitzstandszulagen) nach § 9 TVÜ-Länder und die kinderbezogenen Entgeltbestandteile (Besitzstandszulagen) nach § 11 TVÜ-Länder ab dem 1.4.2026 um 2,82 Prozent ab dem 1.3.2027 um ...mehr

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Anforderungsprofile und Kom... / 3.3 Aufbau eines Anforderungsprofils

Es gibt verschiedene Formen des Aufbaus, wobei sich zentrale Inhalte wiederfinden. Die obigen beiden Teile zusammengesetzt ergeben ein weiteres Beispiel[1] für die Position einer Personalleitung:mehr

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Anforderungsprofile und Kom... / 4.6 Vergütungsmanagement

Die Festlegung der wesentlichen Stellenmerkmale und Umfang der Anforderungen ermöglicht eine anforderungsbasierte Vergütungsermittlung. Diese wird summarisch, mittels generischer Zuordnung, oder analytisch, mittels Punktvergabe für einzelne Anforderungen, in Tarifverträgen oder ohne Tarifbindung auf betrieblicher Ebene angewendet. Schematisch sind die beiden Vorgehensweisen ...mehr

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Personalplanung: Aufgaben u... / 1.3 Einflussfaktoren auf die Personalplanung

Bei der Personalplanung sind eine Vielzahl von externen Faktoren zu berücksichtigen, die vom Unternehmen nicht beeinflusst werden können. Dies sind vor allem: die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung, der gesellschaftliche Wertewandel, z. B. hin zu mehr Nachhaltigkeit und Diversität, eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben aus Mitarbeitersicht durch flexible Arbe...mehr

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Ganzheitliche arbeitsmedizi... / 2.9 Ganzheitliche Vorsorge umfasst nicht die Aspekte der gesundheitlichen Eignung

Vorsorge umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV) nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen. Hält ein Betriebsarzt aus individuellen medizinischen Gründen einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, der auch durch arbeitsgestaltende oder organisatorische Maß...mehr

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Digitalisierung: Arbeits- u... / 7.2.1 Digitale Personalakte

Die Einführung digitaler Personalakten bietet Unternehmen zahlreiche Vorteile, wie effizientere Prozesse, eine bessere Nachvollziehbarkeit und eine ortsunabhängige Zugriffsmöglichkeit. Gleichzeitig stellt sie erhöhte Anforderungen an den Datenschutz, da die darin enthaltenen personenbezogenen Informationen oftmals besonders sensibel sind. Demnach sind die oben skizzierten Gr...mehr

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Digitalisierung: Arbeits- u... / Zusammenfassung

Überblick Digitale Systeme werden im Personalbereich schon seit Jahren eingesetzt und ihr Gebrauch wird in Zukunft voraussichtlich weiter zunehmen. Die Digitalisierung bietet Vorteile wie mehr Effizienz, bessere Transparenz, Zeitgewinn und größere Flexibilität. Allerdings bringt sie auch Herausforderungen mit sich: Besonders bei sensiblen Mitarbeiterdaten entstehen komplexe ...mehr

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Mindestlohn: Wen betrifft d... / 3 Tariflicher Mindestlohn

Auch für Tarifverträge gilt der gesetzliche Mindestlohn. Aber auch die übrigen Regeln des Gesetzes, wie z. B. über Zeitkonten, sind bei Tarifverträgen zu beachten. Für sie gibt es keine Ausnahme. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Haustarifverträge und Sanierungstarifverträge, sodass insoweit unter Umständen die Sanierung von Unternehmen durch Tarifverträge, die mit L...mehr

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Mindestlohn: Wen betrifft d... / 2 Auszubildende (BBiG)

Auszubildende nach dem BBiG erhalten eine Ausbildungs-Vergütung nach § 17 BBiG bzw. einem einschlägigen Tarifvertrag. Demnach ist für Auszubildende eine angemessene Vergütung zu zahlen. Erfasst werden nicht nur alle Berufsausbildungen nach dem BBiG, sondern auch alle Berufsausbildungen an Fachschulen und Berufsfachschulen. Auch Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Kr...mehr

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Mindestlohn: Fälligkeit und... / 2.4 Arbeitsvertragliche Regelung?

Das Gesetz sieht vor, dass eine "schriftliche Vereinbarung" für das Zeitkonto erforderlich ist. Eine derartige Vereinbarung liegt sowohl bei einer arbeitsvertraglichen Regelung als auch bei einer Regelung in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung oder in einem normativ oder in Folge schriftlicher Inbezugnahme geltenden Tarifvertrag vor. Nicht geklärt ist, ob auch die bloße Textfor...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 4... / 6 Zulässige Abweichungen von § 4 BUrlG

Rz. 33 Die Dauer der Wartezeit kann einzelvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung nicht verlängert werden, andernfalls würde sie gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG verstoßen. Eine Verkürzung zugunsten des Arbeitnehmers ist hingegen zulässig. Da die Vorschriften aber nur für den gesetzlichen Urlaub gelten, kann ein darüber hinausgehender vereinbarter Urlaub – sofern nicht durc...mehr

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Mindestlohn: Wen betrifft d... / 4 Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG)

Nach dem AEntG ist es möglich, die Regelungen eines bundesweit geltenden Tarifvertrags, der Mindestarbeitsbedingungen[1], insbesondere einen Mindestlohn regelt, auf alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer und auch solche, die nur vorübergehend von ausländischen Arbeitgebern nach Deutschland entsandt worden sind, zu erstrecken.[2] Sinn dieser Regelung ist es, zu verhindern, ...mehr

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Mindestlohn: Höhe des Minde... / 4 Vergütungsvereinbarungen

Abweichungen vom Mindestlohngesetz, mit denen der Anspruch auf Mindestlohn unterschritten oder seine Geltendmachung beschränkt oder ausgeschlossen werden soll, sind unwirksam. Hinweis Verzicht nur durch gerichtlichen Vergleich möglich Möglich ist ein Verzicht auf einen bereits entstandenen Anspruch nur durch gerichtlichen Vergleich. Nicht erfasst von dieser Regel sind künftige...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4 Die Entgeltordnung (VKA)

Am 1.1.2017 ist die neue Entgeltordnung (VKA) in Kraft getreten. Wie auch der Tarifvertrag selbst ist auch die Entgeltordnung spartenorientiert aufgebaut. Neben dem allgemeinen Teil gelten spartenspezifische Regelungen. In diesem Teil der Kommentierung wird nur auf die sparkassen-spezifischen Besonderheiten eingegangen und im Übrigen auf die allgemeine Kommentierung verwiesen...mehr

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Sparkassen (BT-S)

1 Allgemeines und Tarifhistorie Am 1. Oktober 2005 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft und löste den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT und BAT-O) weitgehend ab. Der TVöD – Allgemeiner Teil – (TVöD) und der jeweilige Besondere Teil Verwaltung (BT-V), Krankenhäuser (BT-K), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) bilden im Zusam...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.2.1 Entgeltgruppe 1

Für die Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) ist kein gesondertes Merkmal für Beschäftigte in Sparkassen vereinbart, da das Tätigkeitsmerkmal des Abschnitts I Ziffer 1 des Allgemeinen Teils für alle Sparten gilt.mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.2 Variabler Anteil

3.4.2.1 Individuell-leistungsbezogener Teil (§ 44 Abs. 3 BT-S) § 44 Abs. 3 BT-S regelt den individuell-leistungsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung. Hierfür bilden die Sparkassen ein Leistungsbudget, in welches sie für jeden Beschäftigten jährlich einen Betrag in Höhe von 64 % eines Monatstabellenentgelts einstellen. Zulagen und sonstigen Entgelte werden nicht in die ...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.4 Zahlungsmodalitäten

3.4.4.1 Zwölftelungsregelung Die Sparkassensonderzahlung vermindert sich nach § 44 Abs. 1 Satz 8 BT-S um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs haben. Diese sog. Zwölftelungsregelung, die sich auf die gesamte Sparkassensonderzahlung bezieht, ist...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.2 "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale" für die Beschäftigten in Sparkassen

4.2.1 Entgeltgruppe 1 Für die Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) ist kein gesondertes Merkmal für Beschäftigte in Sparkassen vereinbart, da das Tätigkeitsmerkmal des Abschnitts I Ziffer 1 des Allgemeinen Teils für alle Sparten gilt. 4.2.2 Übernommene Tätigkeitsmerkmale EG 2-15 Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendien...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.3 Anspruchsvoraussetzungen

3.4.3.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BT-S haben nur bankspezifisch Beschäftigte Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung. Hierbei handelt es sich um die früheren Angestellten. Die ehemaligen „Arbeiter/Arbeiterinnen“ haben lediglich Anspruch auf den garantierten Teil der Sparkassensonderzahlung gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BT-S. Nicht anspruchsb...mehr