Fachbeiträge & Kommentare zu Tarifvertrag

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.6 Institutsvergütungsverordnung

Die Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) beinhaltet Regelungen zur angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten. Danach haben diese angemessene, transparente und langfristig angelegte Vergütungssysteme einzurichten, die auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sind. Es sollen keine Anreize zu...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2.3 Regelungen für Beschäftigte der Entgeltgruppe 15 (§ 45 BT-S)

Eine sparkassenspezifische Sonderregelung für Beschäftigte der Entgeltgruppe 15 ist in § 45 BT-Senthalten. Beschäftigte der Entgeltgruppe 15 verbleiben zwar grundsätzlich im Geltungsbereich des TVöD, einzelarbeitsvertraglich können für diese Beschäftigten jedoch vom Tarifvertrag abweichende Regelungen zum Entgelt und zur Arbeitszeit getroffen werden. Abweichende Regelungen, ...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.1.3 Allgemeiner Teil

Der Allgemeine Teil der Entgeltordnung (VKA) enthält die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale und die in allen Sparten Anwendung findenden speziellen Tätigkeitsmerkmale (z. B. Bezügerechner, Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik, Ingenieure, Meister, Techniker oder Vorlesekräfte für Blinde).mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.1.5 Besonderer Teil

Der Besondere Teil enthält die speziellen Tätigkeitsmerkmale für die einzelnen Beschäftigtengruppen. Für den Bereich der Sparkassen sind alle speziellen Tätigkeitsmerkmale in dem Abschnitt XXV "Beschäftigte in Sparkassen" zusammengefasst. In den Durchgeschriebenen Fassungen wird jeweils das für die einzelnen Sparten maßgebliche Eingruppierungsrecht abgebildet.mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.1 Struktur der Entgeltordnung

Die neue Entgeltordnung zum TVöD für die Sparkassen ist in den §§ 12, 13 TVöD sowie in der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) abgebildet. Sie ist wie folgt untergliedert: 4.1.1 Allgemeine Eingruppierungsvorschriften (§§ 12, 13 TVöD) Die allgemeinen Eingruppierungsvorschriften regeln, dass der Beschäftigte in derjenigen Entgeltgruppe eingruppiert ist, die der ihm übertrag...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.3 Beschäftigte in der Kundenberatung

Für Beschäftigte in der Kundenberatung sind in der neuen Entgeltordnung erstmals eigenständige Tätigkeitsmerkmale vereinbart. Damit finden die Tätigkeitsanforderungen dieser in Sparkassen bedeutenden Beschäftigtengruppe bei der Eingruppierung besser Berücksichtigung. 4.3.1 Vorbemerkung Vorbemerkung Nr. 2 zu den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für "Beschäftigte in Sparkassen" (T...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2.2 Leistungsentgelt (§§ 41 – 44 BT-S)

Nach Protokollerklärung Nr. 4 zu § 18 TVöD gelten die Bestimmungen zum Leistungsentgelt der §§ 18 ff. TVöD nicht für die Beschäftigten der Sparkassen. Auch der im Zuge der Tarifeinigung vom 25.10.2020 neu eingeführte § 18a TVöD, der ein alternatives Entgelt-Anreizsystem ermöglicht, gilt somit im Geltungsbereich des BT-S nicht. Stattdessen ist ein sparkassenspezifisches System...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2.9 Dienstreisen (§ 50 Abs. 2 BT-S)

§ 50 Abs. 2 BT-S sieht vor, dass bei Dienstreisen grundsätzlich nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit gilt. Für jeden Tag der Dienstreise wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, sofern diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht ...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 1 Allgemeines und Tarifhistorie

Am 1. Oktober 2005 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft und löste den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT und BAT-O) weitgehend ab. Der TVöD – Allgemeiner Teil – (TVöD) und der jeweilige Besondere Teil Verwaltung (BT-V), Krankenhäuser (BT-K), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) bilden im Zusammenhang das Tarifrecht für den ...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2.10 Erholungsurlaub (§ 50a BT-S)

§ 50a BT-S sieht vor, dass sich der tarifliche Anspruch auf Erholungsurlaub bei Beschäftigten, die Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung nach § 44 BT-S haben, ab dem Kalenderjahr 2021 um einen zusätzlichen Arbeitstag und ab dem Kalenderjahr 2022 um einen weiteren zusätzlichen Arbeitstag (unter Zugrundelegung einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage) erhö...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.1 Garantierter Anteil (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BT-S)

Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BT-S entsprach der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung bis 2016 der Höhe eines Monatstabellenentgelts i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 TVöD. Zulagen und sonstige Entgelte wurden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.[1] Vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der neuen Entgeltverordnung (VKA) und damit zu erwartender steigender Personalkost...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.1.1 Allgemeine Eingruppierungsvorschriften (§§ 12, 13 TVöD)

Die allgemeinen Eingruppierungsvorschriften regeln, dass der Beschäftigte in derjenigen Entgeltgruppe eingruppiert ist, die der ihm übertragenen Tätigkeit entspricht. Dazu ist die dem Beschäftigten übertragene Tätigkeit in Arbeitsvorgänge zu untergliedern. Ein Arbeitsvorgang ist die kleinste, nicht mehr weiter aufspaltbare Arbeitseinheit. Er bezieht sich jeweils auf ein konkr...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3 Leistungs- und erfolgsorientierte variable Entgelte, Sparkassensonderzahlung (§§ 41 – 44 BT-S)

Die allgemeinen Regelungen zum Leistungsentgelt nach §§ 18 ff. TVöD gelten nicht für Beschäftigte der Sparkassen, siehe Protokollerklärung Nr. 4 zu § 18 TVöD. Auch der im Zuge der Tarifeinigung vom 25.10.2020 neu eingeführte § 18a TVöD, der ein alternatives Entgelt-Anreizsystem ermöglicht, gilt im Geltungsbereich des BT-S nicht. Ebenso besteht für Beschäftigte der Sparkassen...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.4.1 Zwölftelungsregelung

Die Sparkassensonderzahlung vermindert sich nach § 44 Abs. 1 Satz 8 BT-S um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs haben. Diese sog. Zwölftelungsregelung, die sich auf die gesamte Sparkassensonderzahlung bezieht, ist angelehnt an die Tarifregel...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.5 Personalratsmitglieder

Für freigestellte Personalratsmitglieder gilt das Entgeltausfallprinzip. Sie erhalten sowohl den garantierten als auch den variablen Anteil der Sparkassensonderzahlung. Da für den garantierten und den unternehmenserfolgsbezogenen Anteil die individuelle Leistung nicht von Relevanz ist, sind bei der Ermittlung der Höhe keine praktischen Probleme zu erwarten. Für die Ermittlung...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.3.1 Vorbemerkung

Vorbemerkung Nr. 2 zu den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für "Beschäftigte in Sparkassen" (Teil B, Abschnitt XXV): Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte in der Kundenberatung aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale anderer Fallgruppen weder in der Entgeltgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Entgeltg...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2.7 Vermögenswirksame Leistungen (§ 49 BT-S)

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD betrug die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes monatlich grundsätzlich 6,65 EUR. Die Protokollerklärung zu § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD, die am 1. 9.2020 in Kraft trat, legt für den Geltungsbereich des TVöD (VKA) fest, dass es sich bei dem Betrag in Höhe von 6,65 EUR um einen Mindestbetrag handelt, wa...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.4.3 Abteilungsleiter, Bereichsleiter oder Leiter von vergleichbaren strukturellen Einheiten

Entgeltgruppe 9c Fallgruppe 4: Beschäftigte, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung einer Abteilung, eines Bereichs oder einer vergleichbaren strukturellen Einheit übertragen ist. Die Erweiterung dieses Tätigkeitsmerkmals auf Bereichsleiter und Leiter vergleichbarer struktureller Einrichtungen ist dem Umstand geschuldet, dass in den Sparkassen teilweise unterschiedlic...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.4.6 Jahresarbeitsentgeltgrenze

Der AOK Bundesverband hat auf Anfrage der VKA mitgeteilt, dass der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V darstellt, während der individuell-leistungsbezogene und der unternehmenserfolgsbezogene Anteil nicht regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt darstellt. Der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung ...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2.4 Bankgeheimnis, Schweigepflicht (§ 46 BT-S)

Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht eine Verschwiegenheitspflicht zum Schutz der Interessen des Arbeitgebers als arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Zum Schutz vertraulicher Angelegenheiten der Bürgerinnen und Bürger kommt der Pflicht zur Verschwiegenheit im öffentlichen Dienst ein besonders hoher Stellenwert zu, weshalb die Tarifvertragsparteien entsprechende Regelun...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2.6 Entgelt für Auszubildende (§ 48 BT-S)

Abweichend von den übrigen Auszubildenden des öffentlichen Dienstes erhalten die Auszubildenden der Sparkassen gemäß § 48 BT-S die Auszubildendenvergütung, die dem jeweils nächsthöheren Ausbildungsjahr entspricht. Damit erhalten sie im ersten Ausbildungsjahr die Ausbildungsvergütung für das zweite Ausbildungsjahr gemäß TVAöD, im zweiten Ausbildungsjahr die Ausbildungsvergütu...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.8 Entwicklung des Budgets

Das Verhältnis der Sparkassensonderzahlung zum allgemeinen Leistungsentgelt regelt Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 44 Abs. 1 BT-S. Hiernach wird der variable Teil der Sparkassensonderzahlung abhängig von der Ausweitung der Leistungsbezahlung im TVöD weiterwachsen. Solange bis der Zuwachs der Variabilität der Sparkassensonderzahlung 1,36 % (und damit 8,5 % des Jahresarbeits...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2.1 Tabellenentgelt (§ 40a BT-S a. F.)

In der Zeit zwischen dem 1.9.2020 und dem 30.11.2022 galten aufgrund des im Rahmen der Tarifeinigung vom 25.10.2020 vereinbarten Maßnahmenpakets zur Senkung der Personalkosten besondere Regelungen für die Tabellenentgelte der Sparkassenbeschäftigten. Diese sahen eine von den anderen Sparten des TVöD abweichende Erhöhung der Tabellenentgelte vor. Diese Sonderregelungen wurden...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4 Sparkassensonderzahlung (§ 44 BT-S)

Die Sparkassensonderzahlung nach § 44 BT-S trat am 1.1.2006 an die Stelle der früheren Einmalzahlung, Zuwendung, Überstundenpauschvergütung und des Urlaubsgeldes. Nachdem der BAT keine leistungs- und erfolgsorientierte Vergütung kannte, stellte die Einführung der leistungsbezogenen Bezahlung im Rahmen des Besonderen Teil Sparkassen einen Reformschritt bei der Neuordnung des ...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2.8 Reise- und Umzugskosten (§ 50 Abs. 1 BT-S)

Da eine eindeutige Zuordnung zu den Bundes- oder Landesreisekostenrechten nicht gegeben ist, wurde in § 50 BT-S geregelt, dass sich die Erstattung von Reise- und Umzugskosten nach den beim Arbeitgeber geltenden Grundsätzen richtet. Da die Sparkassen i. d. R. der Rechtsaufsicht des Landes unterliegen, dürfte meist das jeweilige Reise- und Umzugskostenrecht des Landes Anwendun...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.3.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BT-S haben nur bankspezifisch Beschäftigte Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung. Hierbei handelt es sich um die früheren Angestellten. Die ehemaligen „Arbeiter/Arbeiterinnen“ haben lediglich Anspruch auf den garantierten Teil der Sparkassensonderzahlung gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BT-S. Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, auf die der BT-S k...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.1.4 Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des "Allgemeinen Teils" der neuen Entgeltordnung sind wie folgt untergliedert: Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innen- und Außendienst) Entgeltgruppen 13 bis 15 Wichtig In Nr. 2 der Vorbemerkung zu den speziellen Tätigkeitsmerkmal...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.4.2 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Sparkassensonderzahlung ist grundsätzlich das Monatstabellenentgelt für den Monat Oktober (s. § 44 Abs. 2 TVöD-S). Sie bestimmt sich damit nach der Entgeltgruppe, der individuellen Entwicklungsstufe, Zwischenstufe oder Ü-Stufe und der Arbeitszeit im Bemessungsmonat Oktober. Zulagen und sonstige Entgelte werden nicht in die Bemessungsgrundlage einb...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.4.4 Pfändbarkeit

Unter Beachtung der allgemein gültigen Pfändungsgrenzen ist die Sparkassensonderzahlung pfändbar, da es sich um reguläres Einkommen handelt. Einschränkende Tatbestände der ZPO, wie z. B. die teilweise Unpfändbarkeit des Weihnachtsgeldes, sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht anzuwenden.[1] Im konkreten Fall handelte es sich um die Pfändbarkeit des gara...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2.11 Teilweise Umwandlung des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung (§ 50b BT-S)

Mit der Tarifeinigung 2025 haben die Tarifparteien für Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes die Möglichkeit geschaffen, einen Teil der Jahressonderzahlung in freie Tage (sog. Tauschtage) umzuwandeln. Die Beschäftigten können von der Möglichkeit erstmals im Jahr 2026 für 2027 Gebrauch machen. Die allgemeinen Regelungen finden sich in § 29a TVöD, der für Beschäftigte der Spar...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.4 Führungskräfte in Sparkassen

Bei den Tätigkeitsmerkmalen für Führungskräfte in Sparkassen wird zwischen Gruppen-, Geschäftsstellen- und Abteilungsleitern unterschieden. Die Tätigkeitsmerkmale für Abteilungsleiter finden auch auf Bereichsleiter oder Leiter von vergleichbaren strukturellen Einheiten Anwendung. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass in Sparkassen auf dieser Hierarchieebene z. T. unterschied...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.3.2 Bestehendes Arbeitsverhältnis am 1. Dezember

Voraussetzung für den Erhalt einer Sparkassensonderzahlung ist weiterhin, dass der Beschäftigte am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis mit der Sparkasse steht. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor diesem Zeitpunkt endet, erhalten keine Sparkassensonderzahlung. Auch eine anteilige Auszahlung ist im Fall des vorfristigen Ausscheidens nicht vorge...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.4.2 Geschäftsstellenleiter

Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 4 Leiterinnen und Leiter von Geschäftsstellen, denen mindestens drei Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Dieses Merkmal ist neu und erfordert, dass dem Beschäftigten zusätzlich zu der Leitung der Geschäftsstelle auch die Führung von mindestens drei Beschäftigten der Geschäftsstelle übertragen ist. Da Teilzeitbeschäft...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.4.5 Zusatzversorgungspflicht

§ 44Abs. 1 Satz 6 BT-S regelt, dass alle Bestandteile der Sparkassensonderzahlung zusatzversorgungspflichtiges Entgelt darstellen. Nach Anlage 3 Satz 1 Buchst. e ATV-K bzw. Anlage 3 Satz 1 Nr. 14 zum ATV stellen Einmalzahlungen insoweit kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar, als bei ihrer Berechnung Zeiten berücksichtigt sind, für die keine Umlagen/Beiträge für laufen...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.4.3 Fälligkeit

Die jeweiligen Anteile der Sparkassensonderzahlung werden mit der Gehaltszahlung an die Beschäftigten ausgezahlt. Der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung ist mit dem Entgelt des Monats November, der variable Anteil der Sparkassensonderzahlung ist, grundsätzlich spätestens mit dem Entgelt des Monats April des Folgejahres auszuzahlen (§ 44 Abs. 5 BT-S). Es besteht für...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2.5 Qualifizierung (§ 47 BT-S)

§ 47 BT-S stellt gegenüber dem § 5 TVöD eine sparkassenspezifische Sonderregelung für die Qualifizierung dar. Die Regelungen dieser beiden Vorschriften sind jedoch im Wesentlichen identisch. Daher wird auf die entsprechenden Kommentierungen zum Allgemeinen Teil des TVöD verwiesen (s. Beitrag "Qualifizierung"). Eine Besonderheit des BT-S im Vergleich zum TVöD zeigt sich in Abs...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2 Sonder- und Ergänzungsregelungen des Besonderen Teils Sparkassen (BT-S)

Der Besondere Teil Sparkassen (BT-S) enthält für den Dienstleistungsbereich der Sparkassen eigenständige sowie ergänzende Regelungen zum TVöD Allgemeiner Teil. Diese gehen den allgemeinen Vorschriften vor, soweit sie hiervon abweichen oder besondere Sachverhalte abschließend regeln. Im Folgenden werden die wesentlichen Regelungsbereiche des BT-S dargestellt, in denen gegenübe...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.1.2 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)

Die grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) finden auf alle Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung Anwendung. Hier werden u. a. der Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale (Nr. 1) sowie die Folge von Tätigkeitsmerkmalen mit Anforderungen in der Person (Nr. 2) geregelt. In den Nr. 3 – 6 werden die Anforderungen an Ausbildungsabschlüsse und in Nr. 7 die Regelun...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.2.1 Individuell-leistungsbezogener Teil (§ 44 Abs. 3 BT-S)

§ 44 Abs. 3 BT-S regelt den individuell-leistungsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung. Hierfür bilden die Sparkassen ein Leistungsbudget, in welches sie für jeden Beschäftigten jährlich einen Betrag in Höhe von 64 % eines Monatstabellenentgelts einstellen. Zulagen und sonstigen Entgelte werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.[1] Die Tarifvertragsparteien ha...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.2.2 Unternehmenserfolgsbezogener Teil (§ 44 Abs. 4 BT-S)

Der unternehmenserfolgsbezogene Teil der Sparkassensonderzahlung kann nicht nach den gleichen Grundsätzen und Ergebnissen des individuell-leistungsbezogenen Teils verteilt werden. Der noch näher zu definierende Unternehmenserfolg ist die alleinige Zielgröße, individuelle Leistungen bleiben außer Betracht. Die tarifrechtliche Regelung lässt einen großen Spielraum, den die ein...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.7 Gemeinsamer Ausschuss (§ 41 Abs. 2 und 3 BT-S)

Der Gemeinsame Ausschuss wirkt bei Entwicklung, Einführung und Controlling der Systeme mit (§ 41 Abs. 2 BT-S). Seine Aufgaben beschränken sich auf eine Mitwirkung, d. h. er kann Vorschläge für die betrieblichen Systeme entwickeln. Ob diese angenommen werden, entscheiden der Vorstand und der Personalrat im Rahmen der Dienstvereinbarung. Praxis-Tipp Da die Einzelheiten des Verg...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.4.1 Gruppenleiter

Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3: Beschäftigte, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung von Gruppen übertragen ist. Um eine Gruppe handelt es sich, wenn dem Beschäftigten mindestens zwei Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 3: Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3, denen mindestens zwei Beschäftigte mindeste...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.2.3 Entfallende Tätigkeitsmerkmale

Überholte Tätigkeitsmerkmale, wie z. B. "Kassenbote" (alt: Vergütungsgruppe VIII) oder "Geldzähler" (alt: Vergütungsgruppe VIII) sind gestrichen worden. Ebenso wurden für "Kassierer" (alt: ab Vergütungsgruppe VII) bzw. "Terminalkassierer" (alt: ab Vergütungsgruppe VIb) keine neuen Tätigkeitsmerkmale vereinbart. Je nach Umfang des Kassenverkehrs gingen die Tätigkeitsmerkmale ...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.1 Grundsätze für leistungs- und erfolgsorientierte variable Entgelte (§ 41 BT-S)

§ 41 BT-Seröffnet den Sparkassen die Möglichkeit, leistungs- und erfolgsorientierte Entgeltsysteme einzuführen, und zwar sowohl auf freiwilliger übertariflicher Basis als auch im Rahmen der Sparkassensonderzahlung (§ 44 BT-S). Hinsichtlich der Ausgestaltung der leistungs- und erfolgsorientierten Entgeltsysteme haben sich die Tarifvertragsparteien lediglich auf Grundsätze vers...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.2.2 Übernommene Tätigkeitsmerkmale EG 2-15

Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst sowie der Entgeltgruppen 13 bis 15 sind wertgleich als spezielle Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in Sparkassen übernommen worden. Dies erfolgte insbesondere in Abgrenzung zu den Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte in der Kundenberatung (siehe Pkt. 4.3). Bei den "allgemeine...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.3 Systematische Leistungsbewertung (§ 43 BT-S)

Als weitere Möglichkeit zur Leistungsbemessung nennt § 43 Abs. 1 BT-S die systematische Leistungsbewertung. Diese knüpft an konkrete Tatsachen und Verhaltensweisen der Beschäftigten an. Um willkürliche Entscheidungen weitestgehend zu minimieren, hat die systematische Leistungsbewertung im Rahmen eines zuvor festgelegten, vereinheitlichten Systems zu erfolgen. Hierfür legen di...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.3.2 Neue Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Kundenberatung

In der Entgeltordnung (VKA) sind ab der Entgeltgruppe 5 spezielle Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Kundenberatung vereinbart. In der bisherigen Vergütungsordnung des BAT war der "Kundenberater" nur als Beispiel ab der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 genannt. Mit den neuen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte in der Kundenberatung ab der Entgeltgruppe 5 wird dem Ums...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.2 Zielvereinbarung (§ 42 BT-S)

Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BT-S handelt es sich bei einer Zielvereinbarung im Sinne des Besonderen Teil Sparkassen um die gemeinsame Festlegung anzustrebender Ergebnisse für einen bestimmten Zeitraum zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Durch die Bezeichnung „Vereinbarung“ wird deutlich, dass eine Zielvereinbarung eine Einigung zwischen Sparkasse und Beschäftigten voraussetz...mehr

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Betriebliche Übung / 3.1 Zulässigkeit

Weicht eine betriebliche Übung von im Tarifvertrag enthaltenen Regelungen ab, so ist sie nur dann wirksam, wenn der Tarifvertrag die Abweichung gestattet oder aber die Regelung nach dem sog. Günstigkeitsprinzip für die Beschäftigten günstiger ist. Das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG gilt auch im Verhältnis zu einem erst nach Entstehung der betrieblichen Übung abgeschl...mehr

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Betriebliche Übung / 3.7.1 Tariflohnerhöhung

Passt ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in Anlehnung an die Tariflohnerhöhung freiwillig die Gehälter seiner Beschäftigten an, so entsteht grundsätzlich kein Anspruch aus betrieblicher Übung auf zukünftige Anpassungen. Es besteht lediglich ein Anspruch der Beschäftigten auf Fortzahlung dieses erhöhten Entgelts, nicht aber zugleich eine Verpflichtung des Arbeitgebers auf ...mehr