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bAV: Gestaltung und arbeitsrechtlicher Rahmen / 2.5.10 Anspruch auf Schließung von Versorgungslücken bei Entgeltumwandlung

Frank Baumeister
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Beschäftigte dürfen bei der Inanspruchnahme von externen Durchführungswegen auch dann ihre bAV weiter aufbauen, wenn ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht, sie aber kein Entgelt erhalten.[1] Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Arbeitnehmer sich in Elternzeit befinden oder wegen längerer Krankheit kein Entgelt mehr erhalten, sondern Lohnersatzleistungen wie z. B. Krankengeld beziehen.

In diesen Fällen haben sie das Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Der Arbeitgeber hat auch für diese Beiträge einzustehen.[2] Darüber hinaus gelten für diese Beiträge die Regelungen über die Entgeltumwandlung entsprechend, sie sind also z. B. sofort unverfallbar, genießen sofortigen Insolvenzschutz und kommen später in den Genuss möglicher Rentenanpassungen. Das Recht des Arbeitnehmers gilt aber nur, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Kommt es z. B. zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer krankheitsbedingten Kündigung besteht gegenüber dem Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt kein Fortführungsanspruch mehr. Unter Umständen hat der Arbeitnehmer aber die Möglichkeit die Versorgung als private Altersvorsorge fortzuführen.

Allerdings können die Tarifparteien hiervon Abweichendes vereinbaren, denn nach § 19 Abs. 1 BetrAVG können in Tarifverträgen u. a. von den Bestimmungen der §§ 1a, 2, 2a Abs. 1, 3 und 4, § 3 Abs. 2 Satz 3 und von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 BetrAVG abgewichen werden. Dies bedeutet auch eine Abänderung zuungunsten der Arbeitnehmer. Im Übrigen kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.[3]

[1] § 1a Abs. 4 BetrAVG.
[2] § 1a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG.
[3] § 20 Abs. 3 BetrAVG.

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