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Arbeitszeitkonto / 4 Rechtliche Grenzen

Dr. Manuel Schütt
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Bei Zeitkontenregelungen in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen sind arbeitszeitschutz-, vergütungs- und abgabenrechtliche Vorgaben zu beachten.

4.1 Arbeitszeitschutzrecht

Gemäß § 3 Satz 2 ArbZG kann die werktägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen (Nachtarbeitnehmer: 1 Kalendermonat oder 4 Wochen) eine Arbeitszeit von durchschnittlich 8 Stunden pro Werktag nicht überschritten wird. Daraus ergeben sich Obergrenzen der maximalen zeitlichen Ansparleistungen auf Zeitkonten. Dies gilt sowohl für Ausgleichs- als auch Ansparkonten. Die Summe der aus tatsächlicher Arbeitsleistung oberhalb der Vertragsarbeitszeit gebildeten Zeitguthaben darf, bezogen auf ein Jahr, ca. das 52-Fache der Differenz zwischen der individuellen Wochenarbeitszeit und dem Wert 48 nicht übersteigen.

 
Praxis-Beispiel

Faustformel

Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit = 40 Stunden/Woche.

Maximal zulässiges Arbeitszeitvolumen aus Mehrleistungen oberhalb der Wochenarbeitszeit nach Faustformel:

(48 Stunden/Woche ./. 40 Stunden/Woche) x 52 = 416 Stunden/Jahr.

4.2 Mindestlohnrecht

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Arbeitsstunden auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto müssen abweichend davon spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

Insbesondere bei Arbeitnehmern mit geringem Beschäftigungsumfang und einem Stund...

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