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Betriebsübergang / 4.1 Kollektivrechtliche Folgen

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Außerordentlich kompliziert sind die kollektivrechtlichen Folgen. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden die Rechtsnormen einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags, die im abgebenden Betrieb normativ galten, nach Übergang des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich Inhalt der Arbeitsverträge und wirken somit als vertragliche Regelungen weiter. Die in die Arbeitsverträge transformierten Regelungen dürfen vor Ablauf eines Jahres nicht zulasten des Arbeitnehmers geändert werden. Betriebsvereinbarungen gelten aber unter der Voraussetzung des Erhalts der Betriebsidentität und der Organfunktion des Betriebsrats kollektivrechtlich weiter. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB greift als Auffangtatbestand deshalb nur dann, wenn eine kollektivrechtliche Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen ausgeschlossen ist. D.h., Normen aus Betriebsvereinbarungen werden dann nicht in Regelungen der einzelnen Arbeitsverträge transformiert, wenn ihre kollektivrechtliche Weitergeltung möglich ist.[1] Dies gilt nicht, wenn z. B. ein kirchlicher Träger einen Betrieb, z. B. ein Krankenhaus, ein Altenheim oder einen Kindergarten von einem nicht kirchlichen Träger übernimmt, oder ein Betrieb von einem öffentlich-rechtlichen Träger auf einen privaten Träger übergeht. Durch den Trägerwechsel ist dann wegen § 118 Abs. 2 BetrVG die Fortgeltung des BetrVG ausgeschlossen bzw. gilt das Personalvertretungsgesetz nicht weiter. Dadurch endet die Amtsfunktion des bisherigen Betriebs- bzw. Personalrats.

Wurden die Normen einer Betriebsvereinbarung infolge eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber transformiert, können sie auch bei einem nachfolgenden Betriebsübergang nur auf der Grundlage von § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB für das auf den weiteren Erwerber übergegangene Arbei...

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