Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerpflicht

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.5.2 Abgrenzung der Steuerpflicht der KGaA und der persönlich haftenden Gesellschafter

2.5.2.1 Die gesetzliche Regelung Tz. 19 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Aus der Mischform der KGaA (s Tz 6) resultiert auch die Notwendigkeit einer differenzierten Besteuerung des Gewinns, soweit dieser bei der KGaA verbleibt, und des Gewinnanteils, der nach § 9 Abs 1 Nr 1 KStG an den phG auf seine nicht auf das Grundkap gemachten Einlagen (oder als Vergütung – Tantieme – für die ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.6 Beschränkte Steuerpflicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

1.6.1 Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts Tz. 8 Stand: EL 98 – ET: 02/2020 Inländische jur Pers d öff Rechts unterliegen nach § 2 Nr 2 KStG mit den inl Eink, die dem St-Abzug vollständig oder tw unterliegen, der beschr KSt-Pflicht. Dazu im Einzelnen s Tz 257 und s § 2 KStG Tz 204 ff. 1.6.2 Ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts Tz. 9 Stand...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Steuerpflicht

Tz. 1 Stand: EL 145 – ET: 10/2025 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde im Anschluss an den Beschluss des BverfG vom 17.12.2014 durch das "Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" vom 04.11.2016, BGBl I 2016, 2464 mit Wirkung zum 01.07.2016 neu geregelt. Tz. 2 Stand: EL 145 – ET: 10/2025 Der Er...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Unbeschränkte Steuerpflicht einer Familienstiftung oder eines Familienvereins (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 96 [Autor/Stand] Die Besteuerung einer Familienstiftung (oder eines Familienvereins) nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (sog. Ersatzerbschaftsteuer) greift nur ein, wenn die Stiftung (oder der Verein) die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat und damit als unbeschränkt steuerpflichtig gilt.[2] Die Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbSt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Steuerpflicht für ausländische Diplomaten

Rz. 116 [Autor/Stand] Die Besteuerung von Angehörigen der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten in der Bundesrepublik richtet sich nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom 18.4.1961[2] und nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24.4.1963[3]. Danach wird grundsätzlich deutsche Erb...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.5 Unbeschränkte Steuerpflicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Tz. 6 Stand: EL 98 – ET: 02/2020 lnl jur Pers d öff Rechts unterliegen nicht der unbeschr KSt-Pflicht, wenn sie sich auf die ihnen eigentümlichen und vorbehaltenen Tätigkeiten, die Ausübung der öff Gewalt, beschr. Nach § 1 Abs 1 Nr 6 KStG sind die jur Pers d öff Rechts jedoch insoweit unbeschr kstpfl, als sie einen BgA unterhalten. Tz. 7 Stand: EL 98 – ET: 02/2020 Die Legaldefi...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.5 Keine Steuerpflicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Tz. 44 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 L + F-Betriebe einer jur Pers d öff Rechts sind aufgr der Legaldefinition in § 4 Abs 1 KStG von der unbeschr KStPflicht ausdrücklich ausgenommen. Die Abgrenzung zwischen einer gew Tätigkeit und Betrieben der L + F ist anhand der Kriterien des R 15.5 EStR 2012 vorzunehmen. Den L + F-Betrieben zuzurechnen sind auch die L + F-Nebenbetriebe (s R...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Steuerliche Auswirkungen der Unterscheidung

Rz. 16 [Autor/Stand] Die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht hat erhebliche steuerliche Bedeutung, nicht nur wegen der unterschiedlichen Erfassung des Vermögens. I.d.R. ist die unbeschränkte Steuerpflicht wegen der weitreichenderen Besteuerung für den Steuerpflichtigen ungünstiger, sofern die Finanzämter von Auslandserwerben Kenntnis erlange...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Fünfjahresfrist

Rz. 120 [Autor/Stand] Deutsche Staatsangehörige sind selbst dann noch im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland keinen Wohnsitz mehr haben, sich aber noch keine fünf Jahre dauernd im Ausland aufhalten (sog. Wegzügler). Ohne Bedeutung ist, bei welchem der Beteiligten (Erblasser/Schenker oder Erwerber) dies der Fall ist. Mit dieser Regelung soll verhindert wer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 140 [Autor/Stand] Die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist gegenüber den Steuerpflichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ErbStG nachrangig. Sie entsteht bei allen natürlichen Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung oder ihren Sit...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 7. Einkünfte aus dem Handel – Abs. 1 Nr. 4 (ab Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft 2003 geltende Fassung)

Rz. 114.alt [Autor/Stand] Gesetzesänderung. § 8 Abs. 1 Nr. 4 wurde mit Wirkung ab den nach dem 31.12.2002 beginnenden Wirtschaftsjahren einer ausländischen Zwischengesellschaft geändert, für das Zwischeneinkünfte zu ermitteln sind, die einer Hinzurechnung gem. §§ 7 ff. unterliegen. Die Änderung betrifft die Ausnahmeregelungen in den Buchst. a und b der Nr. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zeitpunkt

Rz. 38 [Autor/Stand] Die Inländereigenschaft muss zum Stichtag, an dem die Steuer entsteht (§ 9 ErbStG), vorliegen. Beim Erblasser kommt es daher auf den Zeitpunkt seines Todes, beim Schenker auf den Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung an. Ist der Erblasser im Zeitpunkt seines Ablebens kein Inländer, hängt die unbeschränkte Steuerpflicht davon ab, ob der Erwerber zum Zeit...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Personenkreis

Rz. 177 [Autor/Stand] Mit der erweitert beschränkten Steuerpflicht des § 4 AStG wird die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ergebende beschränkte Steuerpflicht über das Inlandsvermögen des § 121 BewG hinaus auf alle Erwerbsfälle erweitert, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d EStG wären (ausführlich dazu § 121 BewG R...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG

Rz. 150 [Autor/Stand] Zum Inlandsvermögen gehören:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Abzug von Schulden und Lasten

Rz. 185 [Autor/Stand] Bei der Ermittlung der der erweitert beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Erwerbe kommt ein Abzug von Schulden und Lasten nur insoweit in Betracht, als diese in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesen Erwerben stehen (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG, s. § 10 Rz. 175 ff.). Negatives erweitertes Inlandsvermögen kann mit positivem Inlandsvermögen ve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zehnjahresfrist

Rz. 179 [Autor/Stand] Die nach § 4 AStG erweiterte beschränkte Steuerpflicht tritt ein, wenn die Steuerschuld bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Erblassers oder Schenkers geendet hat, entstanden ist und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld vorlagen. R...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 8. Einkünfte aus Dienstleistungstätigkeiten – Abs. 1 Nr. 5 (Einkünfte aus passivem Erwerb mit Ausnahmen und Ausnahmen von den Ausnahmen)

Rz. 171.alt [Autor/Stand] Allgemeines. Einkünfte aus Dienstleistungstätigkeiten sind grundsätzlich unschädlich i.S. der Hinzurechnungsbesteuerung. Wie schon zuvor in Nr. 4 erfährt dieser Grundsatz durch eine komplizierte Ausnahmeregelung wesentliche Durchbrechungen. Der Begriff der Dienstleistung ist als solcher dem System des deutschen Einkommensteue...mehr

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Informationen zur 177. Ergänzungslieferung

Leserhinweis zur Lieferung 177 Sehr geehrte Leserinnen und Leser, mit der 177. Ergänzungslieferung werden Kommentierungen des BewG, des ErbStG, des GrStG und des Landesgrundsteuergesetzes Hessen aktualisiert. Bearbeiter sind die Autoren Bruschke, Dötsch, Esskandari, Füssenich, Götz, Knittel, Krause, Mandler, Mannek, Schulze und Zochert. Die noch für Altfälle benötigten §§ 24a u...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 196 [Autor/Stand] § 5 AStG ergänzt die §§ 2 und 4 AStG (s.a. § 121 BewG Rz. 635 ff.). Die Vorschrift verhindert, dass die erweitert beschränkte Steuerpflicht durch Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft umgangen wird. § 5 Abs. 1 AStG legt den Personenkreis fest, bei dem eine Zurechnung von Einkünften und Vermögen in Frage kommt. Daher wird nicht, wie in § 4 AStG, ...mehr

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Beratungsbefugnis der Lohns... / 4.13.4 Kindergeld nach BKGG

Lohnsteuerhilfevereine beraten auch Arbeitnehmer mit Wohnsitz in anderen EU-Staaten. Sie prüfen in diesen Fällen regelmäßig, ob unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht vorliegt. Liegt nur beschränkte Steuerpflicht vor, richtet sich der Kindergeldanspruch nach dem BKGG. Trotz gleicher Anspruchsvoraussetzungen liegt in diesem Fall keine Steuervergütung, sondern eine Sozia...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 2. § 7 Satz 8 GewStG

Rz. 216 [Autor/Stand] "Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG". Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 haben mit der Hinzurechnungsbesteuerung nichts zu tun (vgl. Rz. 121). Dieses fehlerhafte Verständnis hat der Gesetzgeber wohl inzwischen erkannt und den Wortlaut der Regelung mit dem JStG 2024 näher an den dahinterstehenden Voraussetzungen (insbes. der §§ 7 bis 13) ausger...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Personenkreis

Rz. 35 [Autor/Stand] Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG aufgeführten natürlichen Personen sowie die in dieser Vorschrift erschöpfend aufgezählten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben. Es werden ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zustandekommen einer Doppelbesteuerung

Rz. 221 [Autor/Stand] Aufgrund des Umstands, dass bei gebietsansässigen Erblassern, Schenkern oder Erwerbern die Bundesrepublik Deutschland das Weltvermögen einschließlich des Auslandsvermögens besteuert, kann es zu einer weiteren Besteuerung in einem anderen Staat kommen, sei es des gesamten Weltvermögens bzw. des im Ausland befindlichen Vermögens. Eine doppelte Steuerpflic...mehr

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Auslandskinder / 1.1.1 Anspruchsberechtigung aus § 62 EStG

Nach § 62 EStG haben folgende Personen Anspruch auf Kindergeld[1]: Deutsche, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (dazu gehören auch Vertriebene und Spätaussiedler). Deutsche, die der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG unterliegen (Auslandsbeamte, Mitglieder des konsularischen oder diplomatischen Dienstes usw.), und u...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Rz. 230 [Autor/Stand] Neben der einseitigen Maßnahme zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nach § 21 ErbStG oder der Anerkennung ausländisch gezahlter Erbschaftsteuer als Kosten zur Erlangung des Erwerbs nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (str. wegen § 10 Abs. 8 ErbStG, s. § 10 ErbStG Rz. 256) sind in den DBA zwei unterschiedliche Methoden gebräuchlich, nämlich einerseits die Fr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Geschäftsleitung oder Sitz

Rz. 86 [Autor/Stand] Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG angeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nur dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben. Unbe schränkt erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S.d. § ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / a) Wortlautkommentierung

(2) 1 Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an ... Rz. 135 [Autor/Stand] Ausländische Betriebsstätteneinkünfte. § 20 Abs. 2 ist nur auf ausländische Betriebsstätteneinkünfte anwendbar. Insoweit kommt es auf den Betriebsstätten begriff des § 12 AO an.[2] Der Betriebsstättenbegriff der DBA ist nur insoweit von Bedeutung, al...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Umfang der erweitert beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht

Rz. 182 [Autor/Stand] Die erweitert beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht erstreckt sich über das in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 121 BewG genannte Inlandsvermögen hinaus letztendlich auf alles, was kein im Ausland befindliches Vermögen ist[2] (s.a. § 121 BewG Rz. 645 ff.):mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Freibetrag

Rz. 190 [Autor/Stand] Die bei beschränkter Steuerpflicht vorgesehenen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 n.F. in Gestalt von Art. 4 Nr. 5 Buchst. b StUmgBG (s. § 16 ErbStG Rz. 27) werden auch gewährt, wenn nur eine erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach § 4 Abs. 1 AStG besteht[2] (vgl. Rz. 21). Rz. 191 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Einnahmen, die dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind

Tz. 6 Stand: EL 145 – ET: 10/2025 Erfolgt die Vermietung der Kegelbahnen durch den Verein an Nichtmitglieder – an Freizeitkegler – (Freizeitclubs), sind die Einnahmen dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Für Gewinne, die sich aus diesem Tätigkeitsbereich ergeben, ist u. U. Steuerpflicht gegeben. Steuerpflicht wird nur noch dann...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Ausnahmen

Rz. 203 [Autor/Stand] Die erweitert beschränkte Steuerpflicht griff im Verhältnis zu Österreich laut DBA, das zum 1.8.2008 von Deutschland wegen Wegfalls der Erbschaftsteuer in Österreich gekündigt wurde, nicht ein. Dies gilt noch heute im Verhältnis zur Schweiz, sofern ein Erwerb von Todes wegen vorliegt. Der Schweiz steht das Besteuerungsrecht an diesen Vermögensgegenständ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Auslandskinder / 1.3 Kreis der Steuerpflichtigen mit Anspruch auf den Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag

Einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (= Kinderfreibetrag und Bedarfsfreibetrag) für ein Kind, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG erfüllt, können nur Personen erhalten, die entweder nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, weil sie einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, nach § 1 Abs. 2 EStG der erweiterten un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 80 [Autor/Stand] § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG enthält eine erschöpfende Aufzählung der steuerpflichtigen nicht natürlichen Personen, bei der jede einzelne Gruppe von steuerpflichtigen Gebilden genau begrenzt ist (s. § 3 ErbStG Rz. 52 ff.). Die Aufzählung stimmt im Wesentlichen mit § 1 Abs. 1 KStG überein. Eine weitgehende Übereinstimmung besteht auch mit § 97...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Ort der Geschäftsleitung

Rz. 88 [Autor/Stand] Die Begriffsbestimmung der Geschäftsleitung ergibt sich aus § 10 AO. Diese Vorschrift lautet: "Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung." Wo sich der "Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung" befindet, ist Tatfrage und muss nach den Verhältnissen beurteilt werden, wie sie im Einzelfall gegeben sind. Es kommt darauf an, wo un...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Sportveranstaltungen

Tz. 2 Stand: EL 145 – ET: 10/2025 Eintrittsgeldereinnahmen aus sportlichen Veranstaltungen (jedoch nicht die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken oder Werbeeinahmen bei diesen Veranstaltungen) sind gem. § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) nicht steuerpflichtig, wenn diese im Jahr 45 000 EUR einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen. Bis zu diesem Umfang gelten spor...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Mindestbesteuerung

Rz. 192 [Autor/Stand] Die erweitert beschränkte Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht entfällt nach § 4 Abs. 2 AStG, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis erbringt, dass im Ausland von dem Vermögen, das nach § 4 AStG zusätzlich besteuert wird, eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 % der auf dieses Vermögen entfallenden...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Zurechnung von Vermögenswerten

Rz. 199 [Autor/Stand] Vermögen oder Vermögensteile, deren Erträge dem Steuerpflichtigen nach § 5 AStG zuzurechnen sind, unterliegen der erweitert beschränkten Steuerpflicht. Das so zugerechnete Vermögen ist entsprechend der Regelung des § 97 BewG als Betriebsvermögen zu behandeln. Rz. 200 [Autor/Stand] Liegt sowohl unter § 121 BewG fallendes Vermögen als auch erweitertes Inla...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Vorsatz bei § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO

Rz. 625 [Autor/Stand] Bei der Unterlassensvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (s. Rz. 271 ff.) ist streitig, ob der Täter (nur) die eine Rechtspflicht zum Handeln begründenden tatsächlichen Umstände kennen muss oder auch die steuerliche Erklärungs- oder Handlungspflicht als solche (s. Rz. 665 ff.). Jedenfalls muss er aber zumindest ernsthaft für möglich halten und billigen (z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Ort des Sitzes

Rz. 90 [Autor/Stand] Nach § 11 AO hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort ihren Sitz, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist. Rz. 91 [Autor/Stand] Im Gegensatz zum Ort der Geschäftsleitung, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet, ist der Ort des Sitzes rechtlich durch di...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Wohnsitz

1. Beginn und Begründung des Wohnsitzes Rz. 46 [Autor/Stand] Der Wohnsitz ist allgemein im Steuerrecht von großer Bedeutung. Die steuerliche Begriffsbestimmung enthält § 8 AO (s. dazu auch den AEAO zu § 8 AO [2]). Danach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten oder benutzen will. W...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / e) Subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung

Rz. 1888.6 [Autor/Stand] Die Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO setzt in allen Begehungsformen vorsätzliches Handeln des Täters voraus (vgl. § 15 StGB). Das kognitive Vorsatzelement umfasst bei der Steuerhinterziehung auch die Steuererheblichkeit der (nicht-) erklärten Angaben, die Herbeiführung des Steuerverkürzungserfolgs und die Erlangung eines nicht gerechtfertigte...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / a) Allgemeines

Rz. 293 [Autor/Stand] Entstehungsgeschichte und Regelungszweck. § 8 Abs. 1 Nr. 9 wurde durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz[2] in das Außensteuergesetz aufgenommen. Hintergrund war die Einführung von § 8 b Abs. 1 und 2 KStG im Zuge der Unternehmensteuerreform 2000/2001 und die damit verbundene Verschärfung der Kritik an § 8 Abs. 2 aF (Beschränkung der Aktivität...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Anrechnung

Rz. 201 [Autor/Stand] Eine auf die Vermögenswerte der Gesellschaft festgesetzte und gezahlte deutsche Erbschaftsteuer wird auf die nach den §§ 4 und 5 AStG zu entrichtende Erbschaftsteuer angerechnet.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / b) § 20 Abs. 1 Halbs. 2

Rz. 28 [Autor/Stand] Beseitigung von Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 20 Abs. 2 mit DBA. § 20 Abs. 1 Halbs. 2 betrifft die Verträglichkeit der Besteuerung von Zwischeneinkünften mit den DBA. Soweit die Zwischeneinkünfte in einer ausländischen Betriebsstätte erzielt werden und nach einem DBA eigentlich von der deutschen Besteuerung ausgenommen sind, kommt § 20 Abs. 2 zu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Gewöhnlicher Aufenthalt

Rz. 63 [Autor/Stand] Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG bestimmt sich nach § 9 AO. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand nach § Satz 1 9 AO [2] dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltu...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 11. BMF, Schr. v. 2.12.1994 — IV C 7 - S 1340 - 20/94 BStBl. I 1995, Sondernummer 1(Anwendungsschreiben zum AStG — Auszug § 8 AStG betreffend)

Rz. 11 [Autor/Stand] 8. Einkünfte von Zwischengesellschaften 8.0 Aktive Tätigkeit und passiver Erwerb 8.0.1 Als Einkünfte aus passivem Erwerb unterliegen der Hinzurechnungsbesteuerung solche Einkünfte, die nicht aus aktiven Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 AStG oder aus der Tätigkeit einer Landes- oder Funktionsholding im Sinne des § 8 Abs. 2 AStG stammen und d...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Doppelbesteuerungsabkommen:... / 3.2 Ansässigkeit in beiden Vertragsstaaten

In Fällen, in denen eine Person in beiden Vertragsstaaten aufgrund ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts steuerpflichtig ist, würde Art. 4 Abs. 1 OECD-MA beide Staaten als Ansässigkeitsstaat bestimmen. Für die Beurteilung und Zuweisung des Besteuerungsrechts ist es erforderlich, nur einen Ansässigkeitsstaat zu bestimmen. Es gilt: "Es kann nur einen (Ansässigkeitssta...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / j) Keine Anwendung von § 8 Abs. 2 innerhalb des § 20 Abs. 2 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008

Rz. 158 [Autor/Stand] Entstehungsgeschichte. Der Einschub "ungeachtet des § 8 Abs. 2" ist durch das JStG 2008 v. 20.12.2007[2] in § 20 Abs. 2 aufgenommen worden (vgl. Rz. 11, Rz. 60). Die Regelung geht auf die im Anschluss an die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Cadbury Schweppes"[3] geführte Diskussion zurück, die sich darauf bezog, ob die EU-Rechtswidrigkeit der §...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.5.2.2 Die Grundzüge der Besteuerung der KGaA und des persönlich haftenden Gesellschafters in der BFH-Rechtsprechung

2.5.2.2.1 Die "Wurzeltheorie" des BFH Tz. 20 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Im Urt v 21.06.1989, (BStBl II 1989, 881) hat der BFH (unter Hinw auf einen Aufsatz von Becker in StuW 1936, Teil I, Sp 97) die heute so genannte "Wurzeltheorie" begründet, indem er ausführt, dass die Einkommenbesteuerung des phG (soweit dieser nicht auch Kommanditaktionär ist; s Tz 68 ff) "an der Wurzel ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Zwischengeschaltete Gesellschaften

1. Allgemeines Rz. 196 [Autor/Stand] § 5 AStG ergänzt die §§ 2 und 4 AStG (s.a. § 121 BewG Rz. 635 ff.). Die Vorschrift verhindert, dass die erweitert beschränkte Steuerpflicht durch Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft umgangen wird. § 5 Abs. 1 AStG legt den Personenkreis fest, bei dem eine Zurechnung von Einkünften und Vermögen in Frage kommt. Daher wird nicht, wie...mehr