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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Überblick über das Lohnsteuerrecht

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Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Als > Lohnsteuer wird die durch Abzug vom > Arbeitslohn erhobene > Einkommensteuer bezeichnet. Zu Einzelheiten > Steuerabzugsverfahren. Sie ist keine eigenständige Steuer, sondern nur die Erhebungsform der ESt bei ArbN während des laufenden Kalenderjahres. Der > Arbeitnehmer muss den Steuerabzug hinnehmen (> Arbeitgeber Rz 5 ff) – ähnlich wie den Abzug seines Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die > Sozialversicherung. Das den ArbG zum LSt-Abzug verpflichtende öffentliche Recht überlagert insoweit den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Lohnzahlung derart, dass der ArbN nicht die Auszahlung des vollen Bruttolohns verlangen kann (> Arbeitgeber Rz 5 ff). Darüber hinaus muss der ArbN beim Steuerabzug aktiv mitwirken, vor allem indem er dem ArbG gegenüber die zum Abruf der > Lohnsteuerabzugsmerkmale erforderlichen Angaben macht (vgl § 39e Abs 4 EStG).

Mit dem LSt-Abzug gilt die ESt des ArbN als abgegolten, wenn er nicht vom FA veranlagt wird (§ 46 Abs 4 Satz 1 EStG). Zum Verhältnis des LSt-Abzugs zum Veranlagungsverfahren > Steuerabzugsverfahren Rz 4 ff. Wird der ArbN aber veranlagt, so rechnet ihm das FA die LSt auf die veranlagte ESt ebenso an wie die im Laufe des Kalenderjahres geleisteten > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (§ 36 Abs 2 Nr 2a EStG). Zu Einzelheiten > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 190 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Der Arbeitgeber muss von dem > Arbeitslohn, der dem > Arbeitnehmer zufließt (> Zufluss von Arbeitslohn), kraft gesetzlicher Verpflichtung (> Rz 4) einen bestimmten Teil zugunsten des Staats "an der Quelle" einbehalten und als LSt an das FA abführen. Das gilt unabhängig davon, ob der ArbN nach Ablauf des > Veranlagungszeitraum zur ESt veranlagt wird (> Veranlagung von Arbeitnehmern). Der ArbG...

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