Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerpflicht

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.6.2 Abtretung des Übereignungsanspruchs oder Abtretung der Rechte aus einem Meistgebot (Abs. 1 Nr. 5, 7)

Rz. 55 Durch die Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot wird wirtschaftlich das Gleiche erreicht wie durch einen Kaufvertrag zwischen Veräußerer und Erwerber einerseits und einen Kaufvertrag zwischen Erwerber und einem Dritten andererseits. Erfasst werden damit vor allem die Fälle der mittelbaren Stellvertretung. In diesen Fällen erwirbt e...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.3 Vereinigung bzw. Übertragung (Übergang) von mindestens 90 % der Anteile

Rz. 89 Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GrEStG wird für alle ab dem 1.7.2021 verwirklichten Erwerbsvorgänge eine Grunderwerbsteuerpflicht bereits dann ausgelöst, wenn unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 % der Anteile einer Gesellschaft in einer Hand vereinigt (bzw. in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängige...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.9 Anteilsvereinigung und Anteilsübertragung im Zusammenhang mit Treuhandverhältnissen

Rz. 93b Die Vereinigung aller Anteile (§ 1 Abs. 3 GrEStG a. F.) oder von mindestens 90 % der Anteile (§ 1 Abs. 3 GrEStG n. F.) in der Hand eines Treuhänders führt ebenfalls zur Grunderwerbsteuer aus § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG. In derartigen Fällen hat der Treugeber einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB, der eine rechtliche (mittelbare) Vereinigung beim Treugeber i. S. d...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.8.9 Das Problem der mittelbaren Veränderung im Gesellschafterbestand

Rz. 86 Der Begriff "mittelbare Gesellschafteränderung" wird in § 1 Abs. 2a GrEStG nicht näher definiert, insbesondere enthält die Vorschrift keine ausdrückliche Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen eine mittelbare Änderung der Beteiligungsverhältnisse angenommen werden kann. Für mittelbare Beteiligungen über eine Personengesellschaft geht danach die Finanzverwaltung d...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.4.7 Erwerbsvorgänge nach dem Flurbereinigungsgesetz(Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. a)

Rz. 44 Soweit sie nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a oder § 3 Nr. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen sind, unterliegen alle Erwerbsvorgänge nach dem FlurbG (Flurbereinigungsverfahren, beschleunigte Zusammenlegungsverfahren und freiwillige Landtauschverfahren) der Grunderwerbsteuer. Die grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung von Erwerbsvorgängen in Verfahren nach dem ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.7 Abhängige Personen und Unternehmen

Rz. 93 Eine Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile einer Gesellschaft in einer Hand (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG) liegt u. a. auch vor, wenn die Anteile in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden. Die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile einer ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.1 Vorbemerkung

Rz. 4 Ein von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfasstes Verpflichtungsgeschäft liegt vor, wenn ein schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück begründet wird. Ein bei Abschluss des tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäfts als Vertreter gem. § 164 Abs. 1 BGB für den Vertretenen Auftretender begründet für den Vertretenen die Steuerpflicht des Erwerbsvor...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.3 Auflassung (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 39 Auflassung (§ 925 BGB) ist die bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zu erklärende Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Eigentumsübergang. Sie ist ein dinglicher und kein schuldrechtlicher Vertrag und fällt daher nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Die Verpflichtung zur Auflassung kann auch auf gesetzlicher Vorschrift beruhen. Dann fehlt es an ei...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.5 Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 51 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG unterliegt das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren der GrESt. Es wird also nicht der Übergang des Eigentums aufgrund des Zuschlags (§ 90 Abs. 1 ZVG), sondern das Meistgebot zur Steuer herangezogen. Dieses Gebot entspricht hinsichtlich seiner Wirkungen dem Abschluss eines schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts (vgl. BFH v. 6.6.19...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.6.1 Vorbemerkung

Rz. 54 Die in den Nrn. 5–7 behandelten Rechtsgeschäfte werden regelmäßig nicht für sich allein abgeschlossen, sondern im Zusammenhang mit einem anderen steuerpflichtigen Erwerbsvorgang. Durch diese Bestimmungen sollen mögliche Umgehungsgeschäfte erfasst werden. Es handelt sich um die Abtretung von Rechten (Übereignungsanspruch, Rechte aus dem Meistgebot, Rechte aus einem Kau...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 87 Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 GrEStG fingiert unter den dort genannten Voraussetzungen den Erwerb eines oder mehrerer Grundstücke von einer Gesellschaft (vgl. BFH v. 31.3.1982, BStBl II 1982, 424, und BFH v. 26.7.1995, BStBl II 1995, 736). Mit diesem neben § 1 Abs. 2 GrEStG und § 1 Abs. 2a GrEStG weiteren Ergänzungstatbestand zum Haupttatbestand des § 1 Abs. 1 GrEStG ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.4.2 Umwandlungen

Rz. 41a Für Umwandlungen gilt das mit Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) v. 28.10.1994 (BGBl I 1994, 3120, ber. BGBl I 1995, 428) grundlegend neu gefasste und zum 1.1.1995 in Kraft getretene Umwandlungsgesetz (UmwG 1995). Mit dem Umwandlungsgesetz, das sicherlich zu den bedeutendsten deutschen Gesetzen gerechnet werden kann, wurde nicht nur –...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Handelsvertreter / 1 Status des Handels­vertreters

Sowohl natürliche als auch juristische Personen (GmbH, UG haftungsbeschränkt) oder Handelsgesellschaften (KG, OHG) können Handelsvertreter sein. Wenn das Unternehmen einer natürlichen Person keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, ist der Handelsvertreter Gewerbetreibender, ohne Kaufmann zu sein (§ 1 HGB). Für das Vorliegen ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Geringfügige Beschäftigung ... / 5.1.4 Beschäftigungsförderung im Niedriglohnsektor

Die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in einem abgrenzbaren Entgeltbereich oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze war früher regelmäßig finanziell unattraktiv, da mit Eintritt der vollen Sozialversicherungspflicht bzw. der individuellen Steuerpflicht die Abgabenbelastung und der Mehrverdienst nicht mehr in einem wirtschaftlichen Verhältnis stehen. Dies...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Geringfügige Beschäftigung ... / 3.11.3 Brutto-/Nettovereinbarung, Pauschalsteuer, SV-Beiträge

Regelmäßig kommt bei geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ("Minijob") die vereinbarte Vergütung netto zur Auszahlung, da der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge und die Pauschalsteuer trägt. Gleichwohl sollte man sich davor hüten, hier eine Nettolohnvereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu treffen, sondern die tarifliche Vergütung als Bruttolohn vereinb...mehr

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Außenprüfung: Baubranche / 4.2.1 Leistungsempfänger als Steuerschuldner gem. § 13b UStG

Unter bestimmten Umständen schuldet bei Bauleistungen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.[1] Dies gilt insbesondere bei Leistungsbezug von einem nicht inländischen Unternehmer.[2] Aber auch beim Einkauf von Bauleistungen von inländischen Unternehmern kann die Steuerpflicht auf den Leistungsempfänger übergehen. Das ist dann der Fall, wenn Leistungsempfänger und Leistende...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zur... / 7. Fazit

Der vorstehende Rspr.-Überblick zeigt das nach wie vor bestehende Streitpotential bei der Frage, ob sich bei der Veräußerung einer privaten Immobilie ggf. ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ergibt. Der Rechtsanwender ist daher gut beraten, vor Abschluss eines Veräußerungsvertrags anhand der Rspr. eine mögliche Steuerpflicht zu prüfen, um nachträgliche unliebsame Überra...mehr

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Weiterleitungsklauseln in S... / 5. Schenkungsteuer

Aus schenkungsteuerlicher Sicht ist zu differenzieren: Wird der Erstbedachte durch den Schenkungsvertrag wirksam verpflichtet, seinen Ererb alsbald nach dem Empfang ganz oder teilweise an einen Dritten weiterzuleiten, liegt eine Schenkung unter Auflage vor. Soll der Beschenkte den Erwerb oder Teile des Erwerbs erst nach einer längeren Zeit der Innehabung und Nutzung in die Hän...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 2.3 Folgen der unbeschränkten Steuerpflicht

Ist eine der beteiligten Personen Inländer und damit unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht gegeben, so hat das die folgenden Konsequenzen. Es unterliegt der gesamte Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsbesteuerung, unabhängig davon, ob es sich um inländisches oder ausländisches Vermögen handelt.[1] Beschränkungen können sich hierbei jedoch durch Doppelbesteuerungsabkommen o...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 2.2 Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht

Zur unbeschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht kommt es in den folgenden Fällen. Der Erblasser ist zum Zeitpunkt seines Todes Inländer.[1] Praxis-Beispiel Beispiel Erblasser E hat bis zu seinem Tod in München gelebt. E verstirbt und hinterlässt eine Tochter T, die in Brasilien lebt. Das Vermögen des E besteht aus zwei inländischen Grundstücken. Für die Tochter T tritt ...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 5 Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht Rechtslage bis zum 24.6.2017

Im Fall, dass nur die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gegeben ist, kann die deutsche beschränkte Erbschaftsteuerpflicht dadurch vermieden werden, dass das entsprechende Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG in solches nicht in den Anwendungsbereich des § 121 BewG fallende Vermögen umgewandelt wird.[1] 5.1 Allgemeines Auf Antrag des Erwerbers wird ...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 6 Änderungen für die beschränkte Steuerpflicht; Rechtslage ab dem 25.6.2017

6.1 Allgemeines Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) wurde für die beschränkte Steuerpflicht Folgendes neu geregelt.[1] 6.2 Persönliche Freibeträge Grundsätzlich erhält nun jeder beschränkt steuerpflichtige Erwerber auch den persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG wie...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Zusammenfassung Überblick Häufig setzt sich das Vermögen des Erblassers nicht nur aus inländischen Vermögenswerten zusammen, sondern enthält darüber hinaus auch ausländisches Vermögen. Ist nun einer der am Erbfall Beteiligten Steuerinländer, unterliegt der gesamte Vermögensanfall aufgrund des Weltvermögensprinzips der deutschen Besteuerung. Hat hingegen weder der Erblasser noch...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 6.1 Allgemeines

Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) wurde für die beschränkte Steuerpflicht Folgendes neu geregelt.[1]mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 4.1 Allgemeines

Sind die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Steuerpflicht nicht erfüllt, kann aber eine beschränkte Steuerpflicht vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Erblasser sog. Inlandsvermögen hinterlässt. Hier sei darauf hingewiesen, dass der persönliche Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht von 1.100 EUR auf 2.000 EUR ab 2009 angehoben wurde.[1] Unter bestimmten Voraus...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 6.2 Persönliche Freibeträge

Grundsätzlich erhält nun jeder beschränkt steuerpflichtige Erwerber auch den persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG wie bei der unbeschränkten Steuerpflicht. Allerdings wird der jeweilige anzuwendende persönliche Freibetrag um einen Teilbetrag gemindert. Der Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkte...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 4.4.1 Allgemeines

Ist keine der beteiligten Personen Inländer und damit beschränkte Erbschaftsteuerpflicht gegeben – und wurde auch kein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt –, dann hat das folgende Konsequenzen auf die Besteuerung in Deutschland.mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 4.4.2 Freibeträge und Tarif

Während das Erbschaftsteuergesetz bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht persönliche Freibeträge zwischen 20.000 EUR und 500.000 EUR gewährt[1], kommt bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur ein Freibetrag i. H. v. 2.000 EUR zur Anwendung.[2] Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verstößt die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG aber nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG.[3] Nunmeh...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 6.4 Abzug von Schulden und Lasten

Zum Abzug von Schulden und Lasten bei beschränkter Steuerpflicht gilt Folgendes. Bei beschränkter Steuerpflicht werden Schulden und Lasten nur insoweit berücksichtigt, als sie mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und dieses Vermögen belasten.[1] Hinweis Wirtschaftlicher Zusammenhang Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden (Lasten) mit Vermögens...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 5.2 Folge des Antrags

Als Folge des gestellten Antrags umfasst die unbeschränkte Steuerpflicht den gesamten Vermögensanfall, und zwar unabhängig davon, worin das Vermögen besteht und ob es in Deutschland oder einem anderen Staat belegen ist. Darüber hinaus erstreckt sich die Wirkung des Antrags auf alle Erwerbe, für die die Steuer nach § 9 ErbStG innerhalb von 10 Jahren vor und innerhalb von 10 Ja...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 5.3 Aufhebung der Vorschrift

Die Möglichkeit der Option von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht wurde durch das Steuerumgehungsgesetz für alle Erwerbe nach dem 24.6.2017 abgeschafft. Dies gilt für alle Erwerbe für die die Steuer nach dem 24.6.2017 entsteht. Dagegen bleibt sie für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 25.6.2017 entsteht, weiterhin anwendbar. Hinweis Neue Vorschrift Für den besc...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 6.3 Versorgungsfreibetrag

Aufgrund des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes wird nun auch bei beschränkter Steuerpflicht der besondere Versorgungsfreibetrag gewährt. Dies gilt sowohl für den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner (§ 17 Abs. 1 ErbStG) wie auch für Kinder (§ 17 Abs. 2 ErbStG). Auch hier muss vom Erwerber kein Antrag gestellt werden, d. h. der Versorgungsfreibetrag wird von Amts wegen gewä...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 4.3 Was gehört zum Inlandsvermögen?

Was als Inlandsvermögen anzusehen ist, enthält § 121 BewG. Die Aufzählung des Inlandsvermögens ist abschließend. In § 121 BewG nicht genanntes Vermögen ist damit in Deutschland nicht beschränkt erbschaftsteuerpflichtig.[1] Dabei gehören zum Inlandsvermögen bei beschränkter Steuerpflicht nur solche Wirtschaftsgüter, die auch bei unbeschränkter Steuerpflicht einem Erwerb zuzure...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 7.3 Folge der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht

Infolge der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht wird von der deutschen Steuerpflicht nicht nur das Inlandsvermögen erfasst, sondern darüber hinaus auch das erweiterte Inlandsvermögen. Hierzu zählt das folgende Vermögen:[1] Kapitalforderungen und Schulden; Barguthaben und Bankguthaben bei Geldinstituten; Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften auch dann, wenn die...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 4.4.3 Schulden und Lasten

Sind auch Schulden oder Lasten vorhanden, dann können diese nur soweit abgezogen werden, wie diese mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.[1] Darüber hinaus müssen die Schulden das Inlandsvermögen auch belasten.[2] Praxis-Beispiel Schulden und Lasten Der im Ausland lebende Witwer W hat seinen Sohn S, der ebenfalls im Ausland wohnt, zum Alleinerben best...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 5.1 Allgemeines

Auf Antrag des Erwerbers wird ein Vermögensanfall, zu dem Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG gehört, insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Voraussetzung ist, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen ...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 7.1 Allgemeines

Neben der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht gibt es noch die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht. Diese ist im Außensteuergesetz [1] geregelt und tritt bei einem Wohnsitzwechsel in ein niedrig besteuertes Gebiet ein.[2] Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn der 5-Jahreszeitraum der erweiterten unbeschränkten Steue...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 2.4 Begünstigtes Vermögen

2.4.1 Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften ab dem 1.7.2016 2.4.1.1 Umfang der Begünstigung Besteht das inländische Vermögen aus nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähigem Vermögen (Betriebsvermögen, Mitunternehmeranteile oder Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 25 %) gilt Folgendes. Es w...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 9 Doppelbesteuerungsabkommen

9.1 Allgemeines Von der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht werden das inländische wie auch das ausländische Vermögen erfasst. Erhebt auch der ausländische Staat eine Erbschaftsteuer, dann entsteht eine Doppelbesteuerung für das Auslandsvermögen. Durch den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen soll die doppelte Besteuerung in den beteiligten Staaten verhindert werden. Dabe...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 2.4.1 Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften ab dem 1.7.2016

2.4.1.1 Umfang der Begünstigung Besteht das inländische Vermögen aus nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähigem Vermögen (Betriebsvermögen, Mitunternehmeranteile oder Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 25 %) gilt Folgendes. Es werden die Begünstigungen des § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % und Abzugsbetrag, Vorababschlag...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 2.1 Allgemeines

Die unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht ist in § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geregelt und kommt nur unter den folgenden Voraussetzungen zur Anwendung.mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 4 Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht Rechtslage bis zum 24.6.2017

4.1 Allgemeines Sind die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Steuerpflicht nicht erfüllt, kann aber eine beschränkte Steuerpflicht vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Erblasser sog. Inlandsvermögen hinterlässt. Hier sei darauf hingewiesen, dass der persönliche Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht von 1.100 EUR auf 2.000 EUR ab 2009 angehoben wurde.[1] Unter be...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 4.4 Folgen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht

4.4.1 Allgemeines Ist keine der beteiligten Personen Inländer und damit beschränkte Erbschaftsteuerpflicht gegeben – und wurde auch kein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt –, dann hat das folgende Konsequenzen auf die Besteuerung in Deutschland. 4.4.2 Freibeträge und Tarif Während das Erbschaftsteuergesetz bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht persönliche Freib...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 7 Erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

7.1 Allgemeines Neben der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht gibt es noch die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht. Diese ist im Außensteuergesetz [1] geregelt und tritt bei einem Wohnsitzwechsel in ein niedrig besteuertes Gebiet ein.[2] Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn der 5-Jahreszeitraum der erweiterten unbes...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 8 Bewertung von ausländischem Grundbesitz und ausländischem Betriebsvermögen

8.1 Bewertung von ausländischem Grundbesitz Die Bewertung von ausländischem Grundbesitz richtet sich nach § 12 Abs. 7 ErbStG i. V. m. § 31 BewG. Ausländisches Grundvermögen ist demzufolge mit dem gemeinen Wert [1] anzusetzen. Um den Verkehrswert zu ermitteln, können die Bewertungsmethoden des § 182 BewG herangezogen werden.[2] Aufgrund des Verweises in § 12 Abs. 7 ErbStG auf § 31...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 2 Unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht

2.1 Allgemeines Die unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht ist in § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geregelt und kommt nur unter den folgenden Voraussetzungen zur Anwendung. 2.2 Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht Zur unbeschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht kommt es in den folgenden Fällen. Der Erblasser ist zum Zeitpunkt seines Todes Inländer.[1]...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 6.5 Vermächtnis an inländischen Grundstücken

Fraglich war bis zur Änderung durch das sog. Wachstumschancengesetz,[1] ob das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt. Der BFH hat dies mit Urteil vom 23.11.2022 verneint. Die beschränkte Steuerpflicht setze den Erwerb von Inlandsvermögen i. S. des § 121 BewG voraus. Durch Vermächtnis erwerbe der Vermächtnisnehmer jedoc...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / Zusammenfassung

Überblick Häufig setzt sich das Vermögen des Erblassers nicht nur aus inländischen Vermögenswerten zusammen, sondern enthält darüber hinaus auch ausländisches Vermögen. Ist nun einer der am Erbfall Beteiligten Steuerinländer, unterliegt der gesamte Vermögensanfall aufgrund des Weltvermögensprinzips der deutschen Besteuerung. Hat hingegen weder der Erblasser noch der Erwerber s...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 4.4.4 Steuerliche Vergünstigungen

a) Rechtslage bis zum 30.6.2016 Unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände im Inland befindlich sind, können auch die folgenden erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht in Anspruch genommen werden.[1] Dies sind insbesondere die Verschonungsmaßnahmen nach § 13a ErbStG. Hiernach wird ein 85 %iger Verschonungsabschla...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 8.1 Bewertung von ausländischem Grundbesitz

Die Bewertung von ausländischem Grundbesitz richtet sich nach § 12 Abs. 7 ErbStG i. V. m. § 31 BewG. Ausländisches Grundvermögen ist demzufolge mit dem gemeinen Wert [1] anzusetzen. Um den Verkehrswert zu ermitteln, können die Bewertungsmethoden des § 182 BewG herangezogen werden.[2] Aufgrund des Verweises in § 12 Abs. 7 ErbStG auf § 31 BewG ist Folgendes zu beachten: Bestandteil...mehr