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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Umzugskosten / II. Zusammenhang mit im Inland besteuerbaren Einnahmen

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Rz. 40

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Umzugskosten sind als WK in Deutschland nur abziehbar, wenn sie mit in Deutschland besteuerbaren > Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (> Werbungskosten Rz 69 ff); sie dürfen mithin nicht durch Einnahmen veranlasst sein, die nicht der deutschen > Einkommensteuer unterliegen (§ 2 Abs 1 EStG; BFH/NV 2006, 1068). Stehen sie mit Einnahmen im Zusammenhang, die iRd > Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen sind, können sie bei der Ermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden > Einkünfte abgezogen werden (BFH 215, 130 = BStBl 2007 II, 756).

 

Rz. 41

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Bei beschränkt Stpfl setzt der Abzug von Aufwendungen als WK voraus, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit > Inländische Einkünfte iSv § 49 EStG besteht. Dies ist zB der Fall, wenn der Stpfl iRe im > Inland bestehenden Dienstverhältnisses ins Inland versetzt wird oder zur Aufnahme eines ihm bereits zugesagten Dienstverhältnisses umzieht. Dann sind – ggf vorweggenommene – WK in Deutschland abziehbar (BFH 148, 283 = BStBl 1987 II, 188). Darin liegt uE keine EU-rechtliche Diskriminierung (> Europäische Union Rz 6 ff). Die mit dem Rückumzug ins Ausland verbundenen Aufwendungen hängen – ebenso wie bei Auflösung einer im Inland beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung (> Rz 21) mit der Erzielung inländischer Einkünfte zusammen, wenn der ArbN zeitlich begrenzt ins Inland gezogen ist, um hier stpfl > Einnahmen zu erzielen. Das gilt uE freilich nur bei einem Zusammenhang des Umzugs mit einem konkreten Dienstverhältnis, zB bei einer zeitlich begrenzten Entsendung des ArbN zu einer inländischen > Betriebsstätte seines ausländischen ArbG (vgl das Beispiel > Rz 61). So besteht ein Zusammenhang mit inländischen Einkünften bei einem Rückumzug ins Ausland...

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