Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbescheid

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Festsetzung der Zinsen (Abs. 1 Halbs. 1)

Rz. 9 Die Zinsen werden nach §§ 155ff. AO wie Steuern durch Bescheid festgesetzt. Der Zinsbescheid muss in Form und Inhalt den Anforderungen des § 157 AO genügen.[1] Dieser muss schriftlich oder elektronisch erteilt werden und Art und Betrag der Zinsen (ggf. nach Steuerart, Zeiträumen, also Einzelbeträgen aufgeschlüsselt[2]) und den Zinsschuldner[3] angeben.[4] Von den Steue... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Herabsetzung der festgesetzten Steuer – Gewährung einer Steuervergütung

Rz. 11 Durch Herabsetzung einer festgesetzten Steuer muss sich ein Steuererstattungsanspruch ergeben haben oder es muss eine Steuervergütung gewährt worden sein. Eine Steuer ist eine Geldleistung i. S. d. § 3 Abs. 1 AO . Einfuhr- und Ausfuhrabgeben (unter Einschluss der Zölle) sind gem. § 3 Abs. 3 AO ebenfalls Steuern und unterfallen § 236 AO. Landesrechtlich geregelte Steuern... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 7.3 Materiell-rechtliche Bedeutung des § 233a Abs. 5 AO

Rz. 113 Die materiell-rechtliche Bedeutung der § 233a Abs. 5 AO liegt in der Berechnung des Unterschiedsbetrags für die Zinsberechnung. Die Regelung knüpft systematisch an Abs. 3 an, der allgemein die Maßstäbe für die Zinsberechnung bestimmt und modifiziert diese Maßstäbe speziell für die dort genannten Fälle der Korrektur der Steuerfestsetzung.[1] § 233a Abs. 5 S. 1 und 2 A... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.4 Endgültige Erfolglosigkeit

Rz. 18 Endgültig ohne Erfolg geblieben ist ein Rechtsbehelf, wenn eine abweisende Rechtsbehelfsentscheidung des Gerichtes oder der Finanzbehörde über die Anfechtungsklage oder den Einspruch unanfechtbar geworden ist oder wenn auf irgend eine andere Weise, z. B. durch Rücknahme des Rechtsbehelfs nach § 362 AO oder § 72 FGO, das durch den Rechtsbehelf in Beziehung auf den ange... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 163 Ab... / 2.3.3.3 Übergangsregelungen bei Änderung der Rechtslage, der Rechtsprechung und von Verwaltungsanweisungen

Rz. 107 Ein besonders wichtiger Unterfall von Treu und Glauben liegt vor, wenn die Dispositionen des Stpfl. durch Gesetzesänderung, Feststellung der Verfassungswidrigkeit begünstigender Vorschriften, eine Änderung von Verwaltungsanweisungen oder eine Änderung der Rspr. beeinträchtigt werden. Dann kann es der Grundsatz des Vertrauensschutzes erforderlich machen, durch Überga... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 6 Zinsfestsetzung (Abs. 4)

Rz. 100 Die Festsetzung der Zinsen soll nach § 233a Abs. 4 AO mit der Steuerfestsetzung verbunden werden. Steuerbescheid und Zinsbescheid stehen im Verhältnis von Grundlagen- und Folgenbescheid zueinander.[1] Für die Festsetzung der Zinsen sind die § 155ff. AO über die Festsetzung der Zinsen sind entsprechend anzuwenden.[2] Die Nichtbeachtung des Verbindungsgebots als nur äuß... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.3 Schuldner

Rz. 38 Schuldner der Aussetzungszinsen ist derjenige Schuldner der Hauptschuld, der den Rechtsbehelf endgültig erfolglos geführt hat und für den die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt war. In Gesamtschuldfällen kann nach § 44 Abs. 2 S. 3 Zinsschuldner nur derjenige Gesamtschuldner sein, in dessen Person diese Voraussetzungen erfüllt sind.[1] Erfüllen mehrere Gesamtschuldne... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.1 Gegenstand der Zinspflicht

Rz. 35 Der geschuldete Betrag ist zu verzinsen, wenn ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder die Aufhebung oder Änderung eines Steuervergütungsbescheids endgültig erfolglos geblieben ist. Auch wenn statt der Wörter "Steuer" und "Steuervergütung" in § 237 Abs. 1 S. 1 AO das Wort "Betrag" verwendet wird, kommen doch nur St... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2 Voraussetzungen der Zinspflicht (Abs. 1 S. 1)

Rz. 10 Auf die Festsetzung der Zinsen sind die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.[1] Die Zinsen werden danach durch Bescheid entsprechend § 155 Abs. 1 AO festgesetzt. Vgl. hierzu und zur Festsetzungsfrist die Erl. zu § 239 AO sowie zur Höhe der Zinsen § 238 AO und die Erl. zu dieser Vorschrift. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen kann auch in mehrer... mehr

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Verluste/Verlustabzug / 7.8.4 Feststellungsverfahren

Im Rahmen des Feststellungsverfahrens [1] hat das Finanzamt alle erforderlichen Grundlagen für die Verlustverrechnung mitzuteilen.[2] Bei doppel- und mehrstöckigen Personengesellschaften sind nur die verrechenbaren Verluste der Untergesellschaft/en in die Feststellung der verrechenbaren Verluste der Obergesellschaft/en einzubeziehen. Begehrt ein Steuerpflichtiger, Verluste aus... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.4 Last in-first out-Prinzip (§ 233a Abs. 3 S. 4 AO)

Rz. 99 Die bisher von der FinVerw praktizierte Praxis des "last in- first out"-Prinzips[1] wird durch § 233a Abs. 3 S. 4 AO auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.[2] Besteht der Erstattungsbetrag aus mehren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berüc... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4 Aussetzung von GewSt (Abs. 3)

Rz. 41 Die Verzinsung wie bei Grundlagen- und Folgebescheiden gilt nach Abs. 3 entsprechend, wenn GewSt-Messbescheid oder GewSt-Bescheid nach Aussetzung der Vollziehung des ESt-, KSt- oder Feststellungsbescheids ebenfalls ausgesetzt worden sind. Diese Regelung dient der Klarstellung und will Auslegungsprobleme vermeiden. Nach Auffassung des BFH[1] soll im Hinblick auf § 35b G... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 163 Ab... / 2.3.2.1 Unbilligkeit aufgrund des Verfahrensrechts

Rz. 45 Die Institute der abweichenden Steuerfestsetzung, § 163 AO, oder des Erlasses, § 227 AO, dienen nicht dazu, die Vorschriften über die Änderung von Steuerbescheiden zu umgehen. Rechtswidrige Steuerbescheide können, anders als andere Verwaltungsakte nach § 130 AO, nicht jederzeit geändert werden, sondern nur, wenn die besonderen Voraussetzungen der §§ 172ff. AO vorliege... mehr

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Vorsorgeaufwendungen / 1.3.6 Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Berufsständische Versorgungseinrichtung Als begünstigte Beiträge für eine Basisversorgung im Alter können auch Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung anerkannt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung an den Steuerpflichtigen gezahlten und nach § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG steuerfreien Beitragserstattungen nich... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 163 Ab... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 163 AO ist nach seinem ausdrücklichen Wortlaut anwendbar auf "Steuern" im Rahmen des § 1 AO, d. h. für alle Steuern, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, und die durch Steuerbescheid nach § 155 AO festgesetzt werden. Daher sind Billigkeitsmaßnahmen auch bei einem Freistellungsbescheid nach § 155 Ab... mehr

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Kirchensteuer in der Arbeit... / 3.2 Kirchensteuer bei Abfindungen

Bei Abfindungen gewähren die Kirchen i. d. R. auf Antrag einen Teilerlass von bis zu 50 % auf die Kirchensteuer, die auf die Abfindung entfällt. Die Ermäßigung kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids unter Vorlage einer vollständigen Kopie des Steuerbescheids bei der zuständigen Landeskirche oder Diözese formlos beantragt werden. Die Kirchen sind nich... mehr

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Renten / 2.2 Keine vorläufigen Steuerfestsetzungen mehr

Die Finanzbehörden waren früher angewiesen, einen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten allen Steuerbescheiden seit 2005 beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst wird. Die Finanzverwaltung[1] hat wegen ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Feststellung im Besteuerungsverfahren

Rz. 22 Über das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Straftat entscheidet die für die Verwaltung der Steuer und der Zinsen zuständige Finanzbehörde nach steuerlichen Grundsätzen und Regeln. Der strafrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" gilt nicht auf der Grundlage der Prüfung nach der StPO, sondern nach der AO und FGO. Damit gilt die steuerliche Fe... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2 Billigkeitsentscheidung in Fällen des Abs. 1 Halbsatz 1

Rz. 12 Die Festsetzung der Zinsen steht nicht im Ermessen der (für die Verwaltung der dazu gehörenden Steuer) zuständigen Finanzbehörde, sondern ist stets von Amts wegen durchzuführen.[1] Fehlen dieser Finanzbehörde notwendige Informationen, so hat sie diese einzuholen. Ist etwa ein langjähriges finanzgerichtliches Rechtsbehelfsverfahren über einen Grundlagenbescheid zum ESt... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3.1 Grundlagenbescheid (Abs. 1 S. 2)

Rz. 30 Die Anfechtung und AdV eines Grundlagenbescheids [1] bewirkt nach § 361 Abs. 3 AO und § 69 Abs. 2 S. 4 FGO die AdV der davon abhängigen Folgescheide [2]; auch insoweit entstehen also Aussetzungszinsen (Abs. 1 S. 2). Vor dem Inkrafttreten des JStG 1996 zum 1.1.1987 ließ der BFH die Anfechtung eines nichtsteuerlichen Verwaltungsakts als Auslöser für Aussetzungszinsen nach... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 163 Ab... / 2.3.2.7 Unbilligkeit bei USt

Rz. 71 Bei der USt kann sowohl die USt als auch unter besonderen Umständen der Vorsteuerabzug Billigkeitsmaßnahmen unterliegen. Ist ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs sachlich oder persönlich unbillig, ist er zu gewähren.[1] Die Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitswege bei einer Rechnung, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, z. B. einen falschen Liefe... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 7.5 Änderungen durch Steuerheraufsetzungen (Mehrsoll)

Rz. 120 Der sich bei Steuerbeträgen ergebende positive Unterschiedsbetrag (Mehrsoll) führt regelmäßig zu einem Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom Ablauf der Karenzzeit des § 233a Abs. 2 S. 1 AO bis zum Ablauf der Tages, in dem die geänderte Steuerfestsetzung wirksam wird. Wegen des Soll-Prinzips ist es unerheblich, ob die entsprechenden Beträge tatsächlich gezahlt worden si... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 163 Ab... / 5.4 Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung

Rz. 208 Die abweichende Steuerfestsetzung nach Abs. 1 S. 1 setzt keinen Antrag des Stpfl. voraus, auch seine Zustimmung ist nicht erforderlich.[1] In der Praxis wird jedoch eine Billigkeitsmaßnahme nach Abs. 1 S. 1 nur auf Antrag ergehen. Dagegen ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Abs. 1 S. 2 nur mit Zustimmung des Stpfl. zulässig, da sich häufig nicht übersehen lässt, ob nic... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.2.1 Beginn des Zinslaufs (Abs. 2)

Rz. 41 Der Zinslauf beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt der Verkürzung (Abs. 2 S. 1), also mit der Vollendung der Steuerhinterziehung bzw. der Erlangung des Steuervorteils. Dies ist vor allem bei der Festsetzung der zu niedrigen Steuer gegeben, und zwar auch bei einer vorläufigen oder Vorbehaltsfestsetzung.[1] Eine Festsetzung liegt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids... mehr

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Kirchensteuer in der Arbeit... / 3.1 Kappung der Kirchensteuer

Man versteht darunter die Festlegung eines Höchstbetrags, berechnet auf einen bestimmten Prozentsatz des vom Finanzamt rechtskräftig veranlagten zu versteuernden Einkommens. Übersteigt das Einkommen eine bestimmte Höhe, die Kappungsschwelle, tritt ein Steuervorteil ein, da der Prozentsatz (Kappungssatz) des zu versteuernden Einkommens feststeht, während die KiSt durch die Fo... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.2 Umfang, Beginn und Ende der Zinspflicht

Rz. 36 Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen ist der ausgesetzte Betrag. [1] Die Zinspflicht reicht also nur so weit, wie die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt war. Bei Teilaussetzungen und weitergehendem endgültigem Misserfolg kann auch nur im Umfang der Aussetzung der Vollziehung (vgl. Rz. 20) eine Zinspflicht entstehen. Zinsen sind nach Abs. 2... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 163 Ab... / 5.2 Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme, Abs. 2

Rz. 202 Nach § 163 Abs. 2 AO (früher: § 163 S. 3 AO) kann die Entscheidung über die abweichende Steuerfestsetzung mit der Steuerfestsetzung verbunden werden. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn der Antrag nach § 163 AO bereits im Steuerfestsetzungsverfahren gestellt worden ist.[1] Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme zusammen mit der Steuerfestsetzung kann auch... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.2.2 Normale Fälligkeit als frühester Beginn des Zinslaufs

Rz. 46 Frühester Beginn für den Zinslauf ist das Ende des Tages, an dem die hinterzogene Steuer fällig geworden wäre, wenn die Hinterziehung unterblieben wäre. Die Veranlagungssteuern werden meist nicht mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids, sondern erst nach Ablauf einer Frist[1] oder an bestimmten Zeitpunkten[2] fällig. Wird eine Steuer ohne Festsetzung fällig, so beginn... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Spätere Entrichtung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 25 Hat der Betroffene den zu erstattenden Betrag erst nach Rechtshängigkeit gezahlt, so ist der Zahlungstag der erste Tag des Zinslaufes.[1] Die Vorschrift gilt auch dann, wenn die Vollziehung des Steuerbescheids für die Zeit zwischen Klageerhebung und Zahlung wegen eines Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid zunächst ausgesetzt war und das FA nach Rücknahme diese... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2 Angefochtener Bescheid

Rz. 14 Endgültig keinen Erfolg gehabt i. S. d. § 237 Abs. 1 S. 1 AO hat ein Rechtsbehelf insbesondere dann, wenn er durch eine unanfechtbare Entscheidung abgewiesen oder vom Rechtsbehelfsführer zurückgenommen worden ist, ohne dass das FA dem Rechtsbehelfsbegehren zuvor entsprochen hat.[1] Hierfür maßgebend ist der Verfahrensgegenstand und das konkretisierte Rechtsbehelfsbege... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4 Kleinbeträge (§ 238 AO i. V. m. § 239 Abs. 2 AO)

Rz. 23 Kleinbeträge an Zinsen i. H. v. weniger als 10 EUR sind nach § 239 Abs. 2 AO nicht festzusetzen. Für die Ermittlung der Grenze von 10 EUR ist die Berechnung nach Rz. 4 bis 6 maßgebend. Wird der Gesamtbetrag jeder Steuerart auf volle 50 EUR abgerundet, so ist die Höhe der Zinsen aus dem Gesamtbetrag entscheidend. Bei der jetzt für den Regelfall vorgesehenen Anwendung d... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.5 Berechnung und Festsetzung der Zinsen

Rz. 15 Für die Höhe, die Berechnung und die Festsetzung der Stundungszinsen gelten die §§ 238, 239 AO. Die Zinsen betragen ½ v. H. für den vollen Monat; angefangene Monate bleiben außer Betracht. Sie sind für jeden gestundeten Anspruch (Einzelforderung, ggf. einzelne Vorauszahlungsbeträge) gesondert zu berechnen. Dabei ist nach § 238 Abs. 2 AO der Gesamtbetrag jeder Steuerar... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2 Abschließende Regelung

Rz. 12 Die vorhandenen gesetzlichen Zinsregelungen in §§ 233 bis 239 AO sind abschließend und enthalten keinen allgemeinen Rechtsgedanken, der ihre Anwendung auf weitere Fallgruppen rechtfertigen würde.[1] So kann etwa das FA durch eine Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids, gegen den nach Ausschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, nic... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5 Rundung und Kleinbeträge (Abs. 2)

Rz. 28 Für die Zinsfestsetzung ist nach § 239 Abs. 2 S. 1 AO die Einzelberechnung maßgebend; Steuerarten, Zeitraum, der Tag der Fälligkeit oder der Tag des Beginns des Zinslaufs sind zu trennen.[1] Dieser Betrag ist an sich gem. § 238 Abs. 2 AO je Steuerart zu sehen. Die Verwaltung betrachtet allerdings aus Vereinfachungsgründen auch innerhalb einer Steuerart jede Einzelford... mehr

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Vorsorgeaufwendungen / 1.1 Steuersystematische Einordnung

Im Hinblick auf die steuersystematische Einordnung von Altersvorsorgeaufwendungen wurde seit Jahren darüber gestritten, ob die Zuordnung zu den Sonderausgaben zutreffend ist. Aufgrund der späteren nachgelagerten Besteuerung wurde häufig die Auffassung vertreten, dass es sich bei den geleisteten Beiträgen um vorweggenommene Werbungskosten handeln würde. Dem hat sich das Bunde... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.3.1 Haftungsbescheid, steuerliche Nebenleistungen, sonstige Bescheide, Zölle

Rz. 7 Der Haftungsbescheid gehört bislang nicht zu dem in § 237 Abs. 1 AO aufgezählten Verwaltungsakten.[1] Zwar ist eine Aussetzung der Vollziehung bei ihm möglich, Aussetzungszinsen kommen jedoch nach früherer Auffassung nicht in Betracht.[2] Die Rechtslage hat sich durch § 237 Abs. 6 AO i. d. Fassung des Wachstumschancengesetzes (vgl. Rz. 52 ff.)[3] Bei steuerlichen Neben... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 163 Ab... / 2.3.1 Begriff der sachlichen Unbilligkeit

Rz. 36 Bei der sachlichen Unbilligkeit ist die Unbilligkeit in der zu entscheidenden Sache selbst begründet und daher unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Stpfl. Sie liegt vor, wenn das Ergebnis der Anwendung der gesetzlichen Vorschrift, unter Benutzung der üblichen Auslegungsmethoden, die Besonderheiten des Einzelfalls entgegen der Absichten des Gesetzgebers ni... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 163 Ab... / 2.3.4 Sachliche Billigkeitsmaßnahmen zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit

Rz. 124 Eine Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO kann auch dazu dienen, die steuerliche Belastung im Einzelfall mit der verfassungsmäßigen Ordnung in Einklang zu bringen. Steuerlich relevant sind dabei insbesondere folgende Artikel bzw. Prinzipien des Grundgesetzes: Art. 2 GG und das hieraus folgende Gebot, nicht zu einer die Leistungsfähigkeit übersteigenden, unverhältn... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 9.2.5 Umsatzsteuer

Rz. 153 Billigkeitsregelungen dürfen nicht die einem gesetzlichen Tatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem "ungewollten Überhang" des gesetzlichen Tatbestands abhelfen.[1] Ausgangspunkt ist auch hier § 227 AO, wonach die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der FG liegt; das Merkmal "unbillig" ist aber im gerichtlic... mehr

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Verluste/Verlustabzug / 5.2.4 Wechsel der Veranlagungsart

Die Wahl der Veranlagungsart hängt vom Antrag eines oder beider Ehegatten oder Lebenspartner ab. Sie können das Wahlrecht der Veranlagungsart grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen.[1] Die Vorschrift des § 351 Abs. 1 AO (Bindungswirkung anderer Verwaltun... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.1 Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO (Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Abs. 1 S. 3)

Rz. 17 Bei den Zinsen auf Steuernachforderungen oder Steuererstattungen [1] beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben oder geändert worden ist. Da diese Zinsen von Steuerfestsetzungen abhängen, soll die kurze Verjährungsfrist von 1 Jahr erst nach der jeweiligen Festsetzung der Steuer beginnen. Der Zeitpunkt der ... mehr

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Renten / 11.2.1 Grundsätzliches

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben die Aufgabe, Einkommen zu ersetzen, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge einer Krankheit oder eines Unfalls in einem bestimmten Maß eingeschränkt oder weggefallen ist. Diese Renten werden längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (Vollendung des 65. bzw. 67. Lebensjahres) gezahlt, da dann die Regelaltersr... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5 Verzicht auf Aussetzungszinsen (Abs. 4)

Rz. 42 Auf die Aussetzungszinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.[1] Abs. 4 enthält eine Sonderregelung, deren Anwendung nicht im Ermessen des FA steht. Ein Ermessensentscheidung ist allerdings die Entscheidung nach § 234 Abs. 2 AO, die sich im Ergebnis mit der Entscheidung nach §§ 163, 227 AO deckt.[2] ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4.2 Zinslauf

Rz. 27 Zinsen sind vom Tag der Rechtshängigkeit[1] bis zum Tag der Auszahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages zu zahlen. Der Tag des Rechtshängig Werdens und der Auszahlung sind für die Zinsdauer mitzuzählen.[2] Wird die Klage innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bei der beklagten Behörde angebracht, so ist sie zwar gem. § 47 Abs. 2 u. 3 FGO fristgemäß eingelegt, aber no... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 6 Gesonderte Feststellung (Abs. 3)

Rz. 33 Nach der Regelung des nach dem 31.12.2016 anzuwendenden § 239 Abs. 3 AO sind die Zinsen nach § 233a Abs. 2a AO oder § 235 AO gesondert bzw. gesondert und einheitlich festzustellen, wenn solche Zinsen aufgrund von Sachverhalten entstehen, die ihrerseits Gegenstand eines Grundlagenbescheids sind. Hierdurch entfällt die Verpflichtung des FA, diese Feststellungen im Rahme... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 163 Ab... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 209 Das Verfahren über die Billigkeitsmaßnahme ist selbstständig gegenüber dem Steuerfestsetzungsverfahren.[1] Es muss daher im Verfahren über die abweichende Festsetzung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung über die abweichende Festsetzung mit der Steuerfestsetzung verbunden wurde. Beide Verfahren (Rechtsbehelf gegen d... mehr

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Betriebskostenerhöhung/-erm... / 3 Erhöhungserklärung

Die Erhöhung selbst verlangt das Gesetzbuch in sog. Textform.[1] Der Vermieter kann einen Brief schreiben, er kann seinen Mieter aber auch per Fax oder E-Mail von der Anpassung unterrichten. Aus der Erklärung muss sich ergeben, aus welchen Einzelpositionen sich die bisherige Betriebskostenbelastung zusammensetzt; welche Beträge auf die Einzelpositionen entfallen und wie hoch d... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.12 Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 124 Ein vor dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge (Erbfolge, Verschmelzung, Umwandlung, Anwachsung) bekannt gegebener Bescheid wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, doch ist nach § 254 Abs. 1 S. 3 AO ein erneutes Leistungsgebot erforderlich.[1] Rz. 125 Bei der Spaltung tritt keine Gesamtrechtsnachfolge ein. Bei der Abspaltung, Ausgliederung und Vermögensübertragung... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.2 Ehegatten

Rz. 81 Für die Adressierung von Verwaltungsakten an Ehegatten bestehen keine besonderen Bestimmungen; die Anforderungen an die Adressierung ergeben sich aus den allgemeinen Regeln. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Ehegatten besteht in Abs. 7 eine besondere Regelung (vgl. Rz. 251 ff.). Rz. 82 Sind die Ehegatten Gesamtschuldner einer Steuer (z. B. Zusammenveranlagung... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 7.2 Zustimmung der Beteiligten (§ 122 Abs. 6 AO)

Rz. 233 Abs. 6 enthält eine ergänzende Regelung für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten. Erfasst werden alle steuerlichen Verwaltungsakte, also Steuerbescheide, wie Steuerbescheide behandelte Verwaltungsakte und sonstige Verwaltungsakte. Zu Feststellungsbescheiden vgl. Rz. 113, 115, 129. Sind mehrere Personen an dem steuerlichen Verfahren (Steuerfestsetzungsverfahren, sonsti... mehr