Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbescheid

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Landesgrundsteuergesetz Thü... / I. Rechtsschutz gegen den Grundsteuerwertbescheid

Rz. 81 [Autor/Stand] Bis zur Stufe der Feststellung des Grundsteuerwertes folgt Thüringen vollständig dem Bundesrecht. Abweichungen durch die landesgesetzlichen Regelungen betreffen ausschließlich spätere Verfahrensstufen (Grundsteuermessbescheid und Grund steuerbescheid). Für den Rechtsschutz gegen den Grundsteuerwertbescheid gelten daher ausschließlich die Regelungen des B... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.7.3 Mischformen: Aufteilung der Prozesse zwischen den Bereichen Markt und Marktfolge

Rz. 138 Bei sogenannten "Mischformen", die in der Praxis am häufigsten anzutreffen sind, werden die Prozesse der Kreditbearbeitung sowohl auf den Vertrieb als auch auf den Bereich Marktfolge verteilt. So ist es unter Umständen sinnvoll, wenn z. B. Tätigkeiten, die eine gewisse Nähe zum Kunden erfordern, in den Vertriebsbereichen konzentriert werden. Der direkte Kundenkontakt... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Aussetzung des Verfahrens

Rz. 176 [Autor/Stand] Bereits im Ermittlungsverfahren können StA oder die selbständig ermittelnde FinB zur Klärung einer steuerlichen Vorfrage von ihrer Aussetzungsbefugnis nach § 396 Abs. 2 AO Gebrauch machen (vgl. dazu eingehend die Erl. zu § 396 AO ). Bei der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens im Falle einer offenen Rechtslage wird man der Ermittlungsbehörde ... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / XIV. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 1515 [Autor/Stand] Die Erbschaftsteuer hat seit jeher wegen ihrer weniger fiskalischen (0,74 Prozent des Gesamtsteueraufkommens) als vielmehr rechtspolitischen Bedeutung eine bewegte Geschichte. Zu früheren verfassungsrechtliche Bedenken im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht für die Jahre 1987–1996 vgl. den Beschl. des BVerfG vom 22.6.1995[2]. Mit Blick auf die vergleic... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 10. Verjährung

Rz. 1469 [Autor/Stand] Näheres zur Verjährung der Körperschaftsteuerhinterziehung ist bei § 376 sowie bei Hardtke/Leip [2] und Muhler [3] dargestellt. Allgemein gilt das zur Verjährung der Hinterziehung von Veranlagungssteuern Gesagte. Bei Abgabe einer unrichtigen Körperschaftsteuererklärung ist maßgeblicher Zeitpunkt die Bekanntgabe des daraufhin ergehenden Steuerbescheids. W... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.1 Erforderliche Kreditunterlagen

Rz. 189 Ohne geeignete Unterlagen über die wirtschaftliche Situation eines Kreditnehmers kann das Risiko der Kreditvergabe sowohl im Hinblick auf die Kreditgewährung als auch im Rahmen der laufenden Überwachung grundsätzlich nicht eingeschätzt werden. Das gilt, unabhängig von der betragsmäßigen Höhe und dem Risiko eines Engagements, für jede Kreditvergabe. Im Privatkundenge... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Mehrere Falschangaben im zeitlich gestreckten Verfahren

Rz. 873 [Autor/Stand] Eine Tat (eine Gesetzesverletzung) liegt auch dann vor, wenn der Täter einen noch nicht fehlgeschlagenen Versuch der Steuerhinterziehung vom Festsetzungs- über das Einspruchs- ggf. bis zum finanzgerichtlichen Verfahren mit dem Ziel fortsetzt, dieselbe Steuer zu verkürzen, und zwar auch dann, wenn die späteren Täuschungshandlungen auf einem neuen Entschl... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Norm

Rz. 1 [Autor/Stand] Der Steueranspruch erlischt nach § 47 AO insbesondere bei Zahlung, Aufrechnung, Erlass, Verjährung oder Eintritt einer auflösenden Bedingung. Zusätzlich sieht § 29 ErbStG einen besonderen Erlöschensgrund bei unentgeltlichen Übertragungen vor.[2] Der Vorschrift kommt insbesondere in der Gestaltungspraxis Bedeutung zu: Durch die Einräumung von Rückforderung... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Steuerfestsetzung für mehrere Kalenderjahre (§ 27 Abs. 1 Satz 2 GrStG)

Rz. 16 [Autor/Stand] Die Grundsteuer wird als Jahressteuer grundsätzlich für ein Kalenderjahr festgesetzt. In § 27 Abs. 1 Satz 2 GrStG wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, die Grundsteuer für mehrere Jahre festzusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgelegt wurde. Auch bei der Grundsteuerfestsetzung für mehrere Kalenderja... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (2) Beratungsempfehlung für Steuerberater

Rz. 1198 [Autor/Stand] Ein Steuerberater, der von Berufs wegen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Mandanten Bescheid weiß, kann allzu leicht in den Verdacht eines leichtfertigen oder bedingt vorsätzlichen Verhaltens geraten. Die notwendige Einschränkung kann deshalb nur auf der objektiven Tatbestandsebene ansetzen. Zunächst einmal gilt m.E. nicht das gesamt... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Beweisgrundsätze

Rz. 456 [Autor/Stand] Der Strafrichter ermittelt die verkürzte Steuer nach dem Beweisrecht des Strafprozessrechts.[2] Bei der Feststellung, in welcher Höhe Steuerbeträge verkürzt wurden, entscheidet er eigenständig. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) besteht keine Bindung an (rechtskräftige) Entscheidungen der FinB oder des FG[3] (s. § 396 Rz. 10 ff. ... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Verlängerte Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO)

Rz. 1139 [Autor/Stand] Für hinterzogene Steuern beträgt die Festsetzungsfrist 10 Jahre gegenüber sonst einem Jahr bei Verbrauchsteuern und vier Jahren bei sonstigen Steuern, § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Für die Anwendung der verlängerten Festsetzungsfrist ist allein entscheidend, dass objektiv Steuern hinterzogen wurden; irrelevant ist, wer die Steuern verkürzt hat.[2] Im Falle d... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Bemessung der Geldstrafe

Rz. 1010 [Autor/Stand] Die Geldstrafe ist im Steuerstrafrecht nach wie vor die häufigste Sanktion. Für die Bemessung der Geldstrafe sind die §§ 40 und 41 StGB ergänzend heranzuziehen. Nach § 40 StGB wird die Geldstrafe nach Tagessätzen verhängt, deren Zahl sich zwischen mindestens fünf und höchstens 360 bewegt (bei Bildung einer Gesamtstrafe bis zu 720 Tagessätze, § 54 Abs. ... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (6) Kritik

Rz. 974 [Autor/Stand] Der zuletzt genannten Auffassung ist zu folgen, da die für eine (eingeschränkte) Beschlagnahmefähigkeit der Buchhaltungsunterlagen ins Feld geführten Argumente nicht zu überzeugen vermögen: Rz. 975 [Autor/Stand] Am wenigsten einleuchtend erscheint die Annahme, die Mandanten- und Buchführungsunterlagen stünden nicht im Alleingewahrsam des steuerlichen Ber... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 55 [Autor/Stand] Für das Rechtsbehelfsverfahren ist zunächst zu unterscheiden, ob eine Entscheidung des Finanzamts oder der Gemeinde angegriffen werden soll. Änderungsbegehren, die den Grundsteuerwert oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags betreffen, können nur mit einem Rechtsbehelf gegen den jeweiligen Grundlagenbescheid bei dem Finanzamt, welches den Bescheid... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Irrtum über normative Umstände

Rz. 658 [Autor/Stand] Besonderheiten ergeben sich bei der Behandlung des Tatbestandsirrtums aus dem Umstand, dass § 370 AO durch das Merkmal "steuerlich erhebliche Tatsachen" sowie die Begriffe der "Steuerverkürzung" und des "Steuervorteils" auf die Regeln des Steuerrechts (nicht nur: der formellen Steuergesetze) verweist (s. Rz. 27 f.). Nach der Rspr.[2] und auch nach der i... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Tatausführung und verschuldete Auswirkungen (Steuerschaden)

Rz. 1029.1 [Autor/Stand] Bei der Steuerhinterziehung ist die Höhe der Steuerverkürzung seit jeher ein bestimmender Strafzumessungsfaktor.[2] Der BGH leitet die Bedeutung des Steuerschadens im Rahmen der Strafzumessung aus der gesetzgeberischen Wertung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ab. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass sich das Strafmaß i... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.4.2 Verfahrensfragen

Rz. 25 Soweit der Anmeldungsverpflichtete selbst Steuerschuldner ist, wirft eine Steuerfestsetzung keine besonderen verfahrensrechtlichen Fragen auf, und zwar weder, wenn die Steueranmeldung eine zu niedrige oder zu hohe Steuer ausweist, noch, wenn überhaupt keine Steueranmeldung abgegeben wurde. In allen Fällen kann eine Steuerfestsetzung erfolgen. Weist die Steueranmeldung... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.4.1 Systematische Zusammenhänge

Rz. 19 § 167 AO wies von Anfang an eine systematische Schwäche auf, da verfahrensrechtlich nicht zwischen der Anmeldung einer Steuer durch den Steuerschuldner, wie bei der USt, und der Anmeldung einer Abführungsverpflichtung durch einen Dritten, wie bei LSt und KESt, unterschieden wurde. In beiden Fällen sah schon die AO i. d. F. von 1976 vor, dass ggf. eine Steuerfestsetzun... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4 Anerkenntnis als Steueranmeldung, Abs. 1 S. 3

Rz. 38 Durch Gesetz v. 21.12.1993[1] ist Abs. 1 um einen S. 3 ergänzt worden. Danach steht in bestimmten Fällen das schriftliche Anerkenntnis des Steuer- oder Haftungsschuldners einer Steueranmeldung gleich. Anlass dieser Regelung war die Bestimmung des § 42d Abs. 4 Nr. 2 EStG. Danach bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber nach ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.2 Anmeldung bei Einbehaltungs- und Abführungsverpflichtung und Haftungsbescheid

Rz. 13 Problematischer ist die Einordnung des Verfahrens der Anmeldung jedoch in den Fällen, in denen ein Steuerabzugsverpflichteter die Anmeldung abzugeben hat.[1] In diesen Fällen ist der Stpfl. nicht Steuerschuldner, sondern Einbehaltungs- und Abführungsverpflichteter und, bei Nichterfüllung der Einbehaltungs- und Abführungsverpflichtung, Haftungsschuldner. Der Einbehaltu... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 5.3 Bindungswirkung und Prüfungsumfang

Rz. 71 Innerhalb ihres fachrechtlichen Regelungsbereichs ist die Bescheinigung Grundlagenbescheid. Das FA ist an die Feststellung gebunden, dass die bezeichneten Maßnahmen die städtebaulichen Voraussetzungen erfüllen; es darf sie nicht durch eine eigene Auslegung des § 177 BauGB ersetzen. Die Bindung erstreckt sich dagegen nicht auf die steuerrechtliche Qualifikation und reg... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3 Herabsetzung der Steuer, Steuervergütung

Rz. 14 Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden (nicht: entrichteten) Steuer (z. B. geänderte Steueranmeldung) oder zu einer Steuervergütung (z. B. Vorsteuererstattung bei der USt), ist wegen der Gefahr betrügerischer Manipulationen die Zustimmung der Finanzbehörde erforderlich. Erst mit Erteilung dieser Zustimmung erlangt die Steueranmeld... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4 Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 24 Der Stpfl., der zur Anmeldung verpflichtet ist (Vergütungsschuldner), hat verschiedene verfahrensrechtliche Möglichkeiten, gegen die in der Steueranmeldung liegende Steuerfestsetzung vorzugehen. Er kann eine berichtigte Steueranmeldung abgeben, die im Rahmen des § 164 Abs. 2 AO nach Zustimmung durch die Finanzbehörde die erste Steueranmeldung verdrängt. Er kann einen ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2 Wirkung der Steueranmeldung

Rz. 2 Die Steueranmeldung entfaltet eine mehrfache Wirkung. Sie ist, wie sich aus § 150 Abs. 1 S. 3 AO ergibt, Steuererklärung und unterliegt daher den Regelungen der §§ 149ff. AO. Darüber hinaus steht die Steueranmeldung mit dem Tag des Eingangs bei der Finanzbehörde einer fiktiven Steuerfestsetzung gleich, soweit nicht die Zustimmung der Finanzbehörde erforderlich ist, ist... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.2 Festsetzung von Steuern durch Steuerbescheid (Satz 1)

2.2.1 Verbindliche Entscheidung über einen bestimmten Steueranspruch Rz. 12 Das Steuerfestsetzungsverfahren wird mit dem Ziel betrieben, eine endgültige und bindende Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines bestimmten Steueranspruchs gegenüber einem bestimmten Stpfl. herbeizuführen. Diese Entscheidung wird nach § 155 Abs. 1 S. 1 AO im Steuerbescheid getroffen, ... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2 Steuerbescheid (Abs. 1)

2.1 Systematik des Steuerfestsetzungsverfahrens 2.1.1 Zweck der Steuerfestsetzung Rz. 3 Ziel des Steuerfestsetzungsverfahrens i. S. d. § 155 AO ist es, einerseits den materiell-rechtlich entstandenen Steueranspruch zu konkretisieren[1] und damit eine bindende, der Bestandskraft fähige, der Festsetzungsverjährung unterliegende Entscheidung über einen bestimmten Steueranspruch z... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.2 Form des Steuerbescheids (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 6 Steuerbescheide sind gem. § 157 Abs. 1 S. 1 AO schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine andere als die schriftliche oder elektronische Form ist nur zulässig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.[1] Ist ausnahmsweise der Erlass eines mündlichen Steuerbescheids zulässig, ist er nach § 119 Abs. 2 S. 2 AO schriftlich zu bestätigen... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.7 Wirkungen des Steuerbescheids

Rz. 39 Der Steuerbescheid konkretisiert einen bestimmten Steueranspruch und ist insoweit Grundlage für die Verwirklichung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis.[1] Im Vollstreckungsverfahren ist er die Grundlage zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden.[2] Das gilt auch, wenn der Steuerbescheid mit einer Nebenbestimmung versehen, er noch nicht... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.2.2 Regelungsinhalt des Steuerbescheids

Rz. 18 Der Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt[1], mit dem eine nach Art, Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt und Höhe näher bestimmte Steuer durch die Finanzbehörde gegenüber einem bestimmten Steuerschuldner verbindlich festgesetzt wird. Mit dem Steuerbescheid nach § 155 Abs. 1 S. 1 AO ist im engeren Sinn die “Steuerfestsetzung“ gemeint. Alle Entscheidungen, die in die F... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.3 Maßgeblichkeit des bekannt gegebenen Steuerbescheids (Satz 2)

Rz. 25 Nach § 155 Abs. 1 S. 2 AO ist der Steuerbescheid in der Fassung maßgebend, die dem Stpfl. nach § 122 Abs. 1 AO wirksam bekannt gegeben worden ist. Damit gelten bei Steuerbescheiden insoweit die gleichen Regelungen wie über § 124 Abs. 1 S. 2 AO für andere Verwaltungsakte.[1] Der Regelung in § 155 Abs. 1 S. 2 AO liegt der Gedanke des Gesetzgebers zugrunde, dass bei Ents... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.3 Mindestinhalte eines Steuerbescheids (Abs. 1 Satz 2)

2.3.1 Allgemeines Rz. 11 § 157 Abs. 1 S. 2 AO konkretisiert die inhaltlichen Mindestanforderungen eines Steuerbescheids. Danach ist zwingend die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag (sachlicher Regelungsbereich) zu bezeichnen und anzugeben, wer die Steuer schuldet (persönlicher Regelungsbereich). Ferner gehört zum sachlichen Anwendungsbereich die Angabe des Besteuerungszei... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.3.3 Angabe des Steuerschuldners (persönlicher Regelungsbereich)

Rz. 26 Steuerbescheide müssen angeben, wer die Steuer schuldet (persönlicher Regelungsbereich) und damit Inhaltsadressat des Steuerbescheids ist; diese Angabe ist konstituierender Teil jedes Steuerbescheids.[1] Wer Steuerschuldner ist, ergibt sich aus § 43 AO i. V. m. den Einzelsteuergesetzen.[2] Das bedeutet, dass sich die Bezeichnung des Steuersubjekts, d. h. die Bezeichnu... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.3.2.1 Sachlicher Regelungsbereich

Rz. 14 Der Steuerbescheid muss angeben, über welche Steuer nach Art (z. B. ESt, KSt, USt, GewSt) und Betrag und über welchen Steuertatbestand er entscheidet (sachlicher Regelungsbereich). Diese Angabe muss so unzweideutig sein, dass der Stpfl. eindeutig erkennen kann, über welchen Lebenssachverhalt (steuerpflichtiger Sachverhalt) für welche Steuerart im Steuerbescheid entsch... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 4.1.3 Anfechtung von zusammengefassten Steuerbescheiden

Rz. 64 Da ein nach § 155 Abs. 3 S. 1 AO zusammengefasster Steuerbescheid mehrere inhaltlich und verfahrensrechtlich selbständige, nur der äußeren Form nach verbundene Verwaltungsakte enthält, die ein unterschiedliches (verfahrens-)rechtliches Schicksal haben können, müssen zusammengefasste Bescheide von jedem Betroffenen für sich angefochten werden. Jeder Gesamtschuldner ist... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2 Form und Inhalt der Steuerbescheide (Abs. 1)

2.1 Anwendungsbereich und Zweck Rz. 3 Der Steuerbescheid ist gem. § 155 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. § 118 S. 1 AO ein Verwaltungsakt, weshalb hinsichtlich seiner Form und seinem Inhalt grundsätzlich die §§ 119, 120 und 121 AO zu beachten sind. § 157 AO ist demgegenüber eine speziellere Regelung, die die Bestimmungen der §§ 119, 120 und 121 AO teilweise verdrängt bzw. konkretisier... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 3 Verhältnis des Steuerbescheids zum Grundlagenbescheid (Abs. 2)

3.1 Allgemeines Rz. 41 Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen stellt einen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids dar, soweit einzelne Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.[1] Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) sind für andere Feststellungs-, Steuermess- und Steuerbescheide sowie für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bind... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 3 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Abs. 2)

Rz. 39 Wie bei allen anderen schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakten gilt auch bei Steuerbescheiden, dass sie, wenn sie schriftlich oder elektronisch erlassen werden, mit einer Begründung zu versehen sind, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist.[1] Ausdruck dieser Begründung ist bei Steuerbescheiden u. a. die Angabe der Besteuerungsgrundlagen. Die Begrü... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Während § 155 AO die grundlegenden Bestimmungen über den Steuerbescheid, insbesondere die Pflicht zur Festsetzung von Steuern durch Steuerbescheid und die Behandlung von Steuerbescheiden regelt, werden durch § 157 AO Form und Inhalt des Steuerbescheids bestimmt. Diese eher technischen Bestimmungen in § 157 Abs. 1 AO konkretisieren die Vorgaben an die inhaltliche Bestim... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide

1 Allgemeines Rz. 1 Während § 155 AO die grundlegenden Bestimmungen über den Steuerbescheid, insbesondere die Pflicht zur Festsetzung von Steuern durch Steuerbescheid und die Behandlung von Steuerbescheiden regelt, werden durch § 157 AO Form und Inhalt des Steuerbescheids bestimmt. Diese eher technischen Bestimmungen in § 157 Abs. 1 AO konkretisieren die Vorgaben an die inhal... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.4 Anfügung einer Rechtsbehelfsbelehrung (Satz 3)

Rz. 38 Nach § 157 Abs. 1 S. 3 AO sind schriftliche und elektronische Steuerbescheide mit einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung[1] zu versehen. Im Übrigen kann Verwaltungsakten eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt werden, gesetzlich verpflichtend bestimmt ist dies gem. § 157 Abs. 1 S. 3 AO allerdings nur für Steuerbescheide. Bestehen Zweifel daran, ob die Finanzbehörde e... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.3.1 Allgemeines

Rz. 11 § 157 Abs. 1 S. 2 AO konkretisiert die inhaltlichen Mindestanforderungen eines Steuerbescheids. Danach ist zwingend die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag (sachlicher Regelungsbereich) zu bezeichnen und anzugeben, wer die Steuer schuldet (persönlicher Regelungsbereich). Ferner gehört zum sachlichen Anwendungsbereich die Angabe des Besteuerungszeitraums oder -zeit... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 4.1 Zusammengefasste Steuerbescheide (Satz 1)

4.1.1 Anwendungsbereich Rz. 57 Schulden mehrere Stpfl. eine Steuer als Gesamtschuldner, kann die Finanzbehörde nach § 155 Abs. 3 S. 1 AO gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide erlassen. Die Vorschrift knüpft an die Regelung über die Gesamtschuld nach § 44 AO an und setzt eine Gesamtschuld mehrerer Steuerschuldner voraus. Das ist u. a. der Fall, wenn mehrere Personen dense... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.1 Anwendungsbereich und Zweck

Rz. 3 Der Steuerbescheid ist gem. § 155 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. § 118 S. 1 AO ein Verwaltungsakt, weshalb hinsichtlich seiner Form und seinem Inhalt grundsätzlich die §§ 119, 120 und 121 AO zu beachten sind. § 157 AO ist demgegenüber eine speziellere Regelung, die die Bestimmungen der §§ 119, 120 und 121 AO teilweise verdrängt bzw. konkretisiert. Wie Steuerbescheide bekanntz... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.3.2 Bezeichnung der festgesetzten Steuer nach Art und Betrag

2.3.2.1 Sachlicher Regelungsbereich Rz. 14 Der Steuerbescheid muss angeben, über welche Steuer nach Art (z. B. ESt, KSt, USt, GewSt) und Betrag und über welchen Steuertatbestand er entscheidet (sachlicher Regelungsbereich). Diese Angabe muss so unzweideutig sein, dass der Stpfl. eindeutig erkennen kann, über welchen Lebenssachverhalt (steuerpflichtiger Sachverhalt) für welche... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.3.2.2 Zeitlicher Regelungsbereich

Rz. 23 Zur bestimmten Bezeichnung der Steuer in dem Steuerbescheid gehört auch die Angabe, für welchen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt (zeitlicher Regelungsbereich) eine Regelung getroffen wird. Eine Steuer, die an einen einzelnen Vorgang anknüpft, ist zeitpunkt- oder anlassbezogen (nicht periodisch).[1] Häufiger ist jedoch, dass die Steuer an alle steuerbaren Vorgänge ... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.2.1 Verbindliche Entscheidung über einen bestimmten Steueranspruch

Rz. 12 Das Steuerfestsetzungsverfahren wird mit dem Ziel betrieben, eine endgültige und bindende Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines bestimmten Steueranspruchs gegenüber einem bestimmten Stpfl. herbeizuführen. Diese Entscheidung wird nach § 155 Abs. 1 S. 1 AO im Steuerbescheid getroffen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Zu den Ausnahmen von einer... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 3.1 Allgemeines

Rz. 41 Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen stellt einen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids dar, soweit einzelne Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.[1] Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) sind für andere Feststellungs-, Steuermess- und Steuerbescheide sowie für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.4 Freistellungsbescheid (Satz 3 Alt. 1)

Rz. 27 Nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO sind auch Freistellungsbescheide Steuerbescheide, für die § 155 Abs. 1 S. 1 und 2 AO gilt.[1] Für sie gelten damit die gleichen Regelungen wie für Steuerbescheide i. S. d. § 155 Abs. 1 S. 1 AO, insbesondere die Vorschriften über die Verjährung[2] und über die Änderung oder Aufhebung.[3] Sie können auch mit Nebenbestimmungen[4] verbunden werde... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 4.1.2 Verfahren

Rz. 60 Es steht im Ermessen der Finanzbehörde, ob sie in Fällen der Gesamtschuld zusammengefasste Bescheide oder getrennte Steuerbescheide erlässt.[1] Übt die Finanzbehörde ihr Ermessen dahingehend aus, dass sie gegenüber den Gesamtschuldnern Einzelsteuerbescheide erlässt, ist ein Hinweis auf die Inanspruchnahme anderer Gesamtschuldner nicht erforderlich.[2] Rz. 61 Verfahrens... mehr