Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbescheid

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.1.2 Pflicht zur Entscheidung

Rz. 4 Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und den für die Besteuerung relevanten Sachverhalt aufzuklären.[1] Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Behörde daher über den Steueranspruch zu entscheiden; es steht ihr kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, ob sie entscheiden will, zu.[2] Die En... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.5 Ablehnung einer Festsetzung (Satz 3 Alt. 2)

Rz. 34 Von der Freistellung von einer Steuer durch Freistellungsbescheid ist die Ablehnung einer Festsetzung zu unterscheiden. Bei der Ablehnung einer Steuerfestsetzung handelt es sich nicht um eine verbindliche Entscheidung darüber, dass eine Steuer nicht entstanden ist, sondern darüber, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Steuerbescheids im geprüften Einzelfall n... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.1.1 Zweck der Steuerfestsetzung

Rz. 3 Ziel des Steuerfestsetzungsverfahrens i. S. d. § 155 AO ist es, einerseits den materiell-rechtlich entstandenen Steueranspruch zu konkretisieren[1] und damit eine bindende, der Bestandskraft fähige, der Festsetzungsverjährung unterliegende Entscheidung über einen bestimmten Steueranspruch zu treffen. Andererseits wird durch den Steuerbescheid eine sichere Rechtsgrundla... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 4.2 Verbindung mit sonstigen Verwaltungsakten (Satz 2 und 3)

Rz. 67 Nach § 155 Abs. 3 S. 2 AO können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO oder sonstige Ansprüche gegen einen oder mehrere der Stpfl. mit zusammengefassten Steuerbescheiden i. S. d. § 155 Abs. 3 S. 1 AO verbunden werden. Das gilt nur für steuerliche Nebenleistungen, die zumindest in einem sachlichen Zusammenhang zu der mit dem zusammengefass... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 155 AO enthält die grundlegenden Bestimmungen über das Steuerfestsetzungsverfahren. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung, Steuern durch Steuerbescheid festzusetzen sowie Regelungen, welche Bescheide wie Steuerbescheide zu behandeln sind. Ferner enthält die Vorschrift Bestimmungen zum Erlass von Steuerbescheiden bei Gesamtschuldnern sowie um Zusammenhang mit Gr... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.6 Verwaltungsakte des Erhebungs- und Vollstreckungsverfahrens

Rz. 36 Ein Steuerbescheid enthält häufig weitere, mit der Steuerfestsetzung äußerlich verbundene Entscheidungen oder Mitteilungen, die nicht die Steuerfestsetzung, sondern das daran anschließende Steuererhebungs- und Vollstreckungsverfahren[1] betreffen. Rz. 37 So wird mit der Steuerfestsetzung üblicherweise das Leistungsgebot nach § 254 AO verbunden, mit dem der Steuerschuld... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.1.4 Zeitpunkt der Steuerfestsetzung

Rz. 9 Das Gesetz bestimmt keinen konkreten Zeitpunkt, wann die Finanzbehörde eine Entscheidung über einen Steueranspruch zu treffen hat. Die Finanzbehörde bestimmt nach ihrem Ermessen, wann sie eine Steuerfestsetzung durchführt und in welcher Reihenfolge sie die vorliegenden Steuererklärungen bearbeitet. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung muss dabei au... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 5.1 Systematik und Zulässigkeit

Rz. 71 § 155 Abs. 4 AO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] eingefügt und enthält Regelungen zur ausschließlich automationsgestützten Festsetzung von Steuern, steuerlichen Nebenleistungen und damit verbundenen Verwaltungsakten sowie der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen. In allen ab dem 1.1.2017 anhängigen Steuerverfah... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.1 Systematik des Steuerfestsetzungsverfahrens

2.1.1 Zweck der Steuerfestsetzung Rz. 3 Ziel des Steuerfestsetzungsverfahrens i. S. d. § 155 AO ist es, einerseits den materiell-rechtlich entstandenen Steueranspruch zu konkretisieren[1] und damit eine bindende, der Bestandskraft fähige, der Festsetzungsverjährung unterliegende Entscheidung über einen bestimmten Steueranspruch zu treffen. Andererseits wird durch den Steuerbe... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 5.3 Anlass zur personellen Bearbeitung durch einen Amtsträger (Satz 3)

Rz. 82 § 155 Abs. 4 S. 1 AO ordnet an, dass ein Steuerfall zur Bearbeitung durch Amtsträger ausgesteuert werden muss, wenn im Einzelfall "Anlass" dazu besteht. Es handelt sich hierbei um einen Ermessensbegriff; d. h. die automatisierte Verarbeitung ist zulässig, solange die Behörde nach ihrem Ermessen keine Notwendigkeit sieht, den Steuerfall durch einen Amtsträger bearbeite... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 4.1.1 Anwendungsbereich

Rz. 57 Schulden mehrere Stpfl. eine Steuer als Gesamtschuldner, kann die Finanzbehörde nach § 155 Abs. 3 S. 1 AO gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide erlassen. Die Vorschrift knüpft an die Regelung über die Gesamtschuld nach § 44 AO an und setzt eine Gesamtschuld mehrerer Steuerschuldner voraus. Das ist u. a. der Fall, wenn mehrere Personen denselben bestimmten Steuert... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 3.3.2 Anfechtbarkeit des Folgebescheids vor dem Erlass des Grundlagenbescheids

Rz. 51 Wird ein Folgebescheid nach § 155 Abs. 2 AO erlassen, bevor der Grundlagenbescheid ergeht, ist der Folgebescheid nach den allgemeinen Vorschriften auch insoweit anfechtbar, als noch festzustellende Besteuerungsgrundlagen betroffen sind. § 157 Abs. 2 AO, wonach festgestellte Besteuerungsgrundlagen nicht durch einen Rechtsbehelf gegen den Folgebescheid angegriffen werde... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.1.3 Ausnahmen von der Steuerfestsetzung

Rz. 7 Eine Steuerfestsetzung kann in Ausnahmefällen unterbleiben, z. B. in Kleinbetragsfällen gem. § 156 AO. wenn eine Steuer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden ist[1]: Eine Steuerfestsetzung nach § 155 AO ist in diesem Fall nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer von der Steueranmeldung abweichenden Steuer führt oder die Steueranmeldung trotz bestehender V... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 156 Ab... / 3.2.2 Kleinbetragsregelungen für Anmeldungssteuern (Abs. 2)

Rz. 17 Eine Steueranmeldung steht nach § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO gleich, sofern die Finanzbehörde die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festsetzt, § 167 Abs. 1 AO. Auch für die abweichende Festsetzung in diesem Sinn ist die KBV nach § 1 Abs. 2 KBV anzuwenden. Eine angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung, ei... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 5.4 Fiktiver Abschluss der Willensbildung (Satz 4)

Rz. 88 § 155 Abs. 4 S. 4 AO definiert als maßgebenden Zeitpunkt für die Willensbildung über den Inhalt und die Bekanntgabe des im ausschließlich automationsgestützten Verfahren erlassenen Verwaltungsakts den Abschluss der maschinellen Verarbeitung. Voraussetzung für das Vorliegen eines Verwaltungsakts ist u. a. das Vorliegen eines Regelungs- und Bekanntgabewillens einer Behö... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 156 Ab... / 3.2.3 Kleinbetragsregelung für die LSt (Abs. 3)

Rz. 19 Für die LSt enthält § 1 Abs. 3 KBV eine Sonderregelung. Die Kleinbetragsregelungen nach Abs. 2 sind danach nur anzuwenden auf die durch Steuerbescheid (d. h. insbesondere nach § 167 Abs. 1 AO von der LSt-Anmeldung abweichend) festgesetzte LSt sowie auf die durch LSt-Anmeldung bewirkte unanfechtbar gewordene Festsetzung. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, da... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 5.2.1 Steuerfestsetzungen und Anrechnungsverfügungen (Satz 1)

Rz. 75 Sachlich erfasst von § 155 Abs. 4 S. 1 AO sind Steuerfestsetzungen i. S. d. § 155 Abs. 1 AO und, da die Verfahrensvorschriften über Steuerbescheide nach § 181 Abs. 1 S. 1, § 184 Abs. 1. S. 3 und § 185 AO entsprechend anzuwenden sind, Feststellungs-, Steuermessbetrags- und Zerlegungsbescheide.[1] Damit ein ausschließlich automationsgestütztes Veranlagungsverfahren funk... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 156 Ab... / 2.1 Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung (Satz 1 und 3)

Rz. 3 Nach § 85 AO haben die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. In Kleinbetragsfällen kann das jedoch unverhältnismäßig sein, weshalb der Gesetzgeber in gewissen Grenzen verwaltungstechnische Zugeständnisse an die Praktikabilität und die Wirtschaftlichkeit des Besteuerungsverfahrens machen darf.[1] Diesem Zweck dient ... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 3.3 Rechtswirkungen

3.3.1 Änderbarkeit nach dem Erlass des Grundlagenbescheids Rz. 49 Ist der Folgebescheid nach § 155 Abs. 2 AO vor dem Grundlagenbescheid erlassen worden, so ist er nach dem Erlass des Grundlagenbescheids nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO im Umfang der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids zu ändern.[1] Ergeht der an sich erforderliche Grundlagenbescheid nicht oder nicht innerha... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 3.2 Verfahren nach § 155 Abs. 2 AO

Rz. 44 Es liegt im Ermessen der für den Erlass des Steuerbescheids (Folgebescheids) zuständigen Finanzbehörde, ob sie von der Regelung des § 155 Abs. 2 AO Gebrauch macht und den Folgebescheid bereits erteilt, bevor der Grundlagenbescheid erlassen wurde ("Vorab-Folgebescheid").[1] Die Ermessensentscheidung gem. § 155 Abs. 2 AO beschränkt sich auf den Zeitpunkt des Erlasses de... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 3.3.1 Änderbarkeit nach dem Erlass des Grundlagenbescheids

Rz. 49 Ist der Folgebescheid nach § 155 Abs. 2 AO vor dem Grundlagenbescheid erlassen worden, so ist er nach dem Erlass des Grundlagenbescheids nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO im Umfang der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids zu ändern.[1] Ergeht der an sich erforderliche Grundlagenbescheid nicht oder nicht innerhalb der für ihn geltenden Feststellungsfrist, kommt eine Be... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 5.2.2 Ausdehnung auf weitere VA und mit Nebenbestimmungen verbundene Verwaltungsakte (Satz 2)

Rz. 79 § 155 Abs. 4 S. 2 AO dehnt die Regelung des S. 1 auf weitere Verwaltungsakte aus, die mit der Steuerfestsetzung sowie der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen im Zusammenhang stehen. Durch § 155 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 AO werden der erstmalige Erlass wie auch die Berichtigung, Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten erfasst, die m... mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Verrechnungskonto / 1.3 Geldtransit Kasse-Bank für Bargeldeinzahlungen auf der Bank

Für die Einzahlung von Bargeld (aus der Kasse) auf ein Bankkonto gilt Folgendes: In der Kasse wird die "Ausgabe" mit dem Tag der Einzahlung bei der Bank als Barausgabe erfasst. Auf dem Bankkonto wird dieser Betrag erst einige Tage später gutgeschrieben. Wegen dieser zeitlichen Verschiebung sollte man die Ausgabe über das Konto "Geldtransit" als Eingang buchen. Dort wird der ... mehr

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Jansen, SGB X § 45 Rücknahm... / 2.3.1 Vertrauensschutz (Abs. 2)

Rz. 12 Die grundsätzlich zulässige Rücknahme wird durch den Vertrauensschutz in den wirksamen und bestandskräftigen VA rechtlich begrenzt. Geschützt wird im Interesse der Rechtsbeständigkeit die subjektive Vorstellung des Begünstigten, dass der VA bei unveränderter Sach- und Rechtslage mit dem ihm bekannt gegebenen (§ 39 Abs. 1 Satz 2) oder umgedeuteten (§ 43) Inhalt rechtmä... mehr

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Jansen, SGB X § 45 Rücknahm... / 2.1 Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 3 Die Vorschrift findet grundsätzlich nur Anwendung auf bereits bei Erlass objektiv rechtswidrige VA, woraus sich die Verwendung des Begriffs der Rücknahme ergibt. Es muss sich um einen wirksamen begünstigenden VA handeln. Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit kommt es nur auf objektive Umstände, nicht auf den Kenntnisstand der Behörde an (LSG Baden-Württemberg, Urtei... mehr

Beitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Korrektur eines Steuerbescheids bei Altersvorsorgebeiträgen

Zusammenfassung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Steuerbescheid nicht nachträglich geändert werden kann, wenn das Wahlrecht zur Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen als Sonderausgaben nicht rechtzeitig ausgeübt wurde. Wer seine Altersvorsorgebeiträge steuerlich geltend machen will, muss dies innerhalb der Frist tun, in der der Steuerbescheid noch ge... mehr

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Korrektur eines Steuerbesch... / Zusammenfassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Steuerbescheid nicht nachträglich geändert werden kann, wenn das Wahlrecht zur Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen als Sonderausgaben nicht rechtzeitig ausgeübt wurde. Wer seine Altersvorsorgebeiträge steuerlich geltend machen will, muss dies innerhalb der Frist tun, in der der Steuerbescheid noch geändert werden k... mehr

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Korrektur eines Steuerbesch... / Entscheidung

Der BFH hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Eine weitergehende Änderung des Steuerbescheids kommt nicht in Betracht, da keine geeignete gesetzliche Korrekturvorschrift greift. Steuerbescheide sind grundsätzlich bindend, sobald sie bestandskräftig sind. Eine nachträgliche Änderung ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Die Abgabenordnung erlaubt eine Ko... mehr

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Korrektur eines Steuerbesch... / Hintergrund

Der Kläger war in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und zahlte im Streitjahr Beiträge in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (z.B. Riester-Vertrag). Der Anbieter des Altersvorsorgevertrags übermittelte die Daten zu diesen Beiträgen elektronisch an die Finanzverwaltung. Das Finanzamt berücksichtigte die Beiträge jedoch nicht als Sonderausgaben in der... mehr

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Verwendung eines falschen S... / Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Das Gesetz erlaubt die Änderung eines Steuerbescheids, wenn der Steuerpflichtige bei der Erstellung seiner Erklärung einen Schreib- oder Rechenfehler begeht, etwa: Die Verwendung eines falschen Steuerschlüssels im ERP-System ist nach Auffassung des Gerichts kein solcher mechanischer Fehler, sondern eine inhaltlich falsche Zuordnung d... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.5 Verfahren zur Feststellung von Grundbesitzwerten

Rz. 42 Grundbesitzwerte sind u. a. gesondert festzustellen, wenn sie für die GrESt von Bedeutung sind (Bedarfsbewertung). Die Entscheidung über eine Bedeutung trifft das für die GrESt zuständige Finanzamt.[1] Örtlich zuständig für die gesonderten Feststellungen für die Grundbesitzwerte für Zwecke der GrESt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder, wenn sich das... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 4.4 Ausübung des Wahlrechts und verfahrensrechtliche Zuordnung (Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 40 Abs. 4 EStG)

Rz. 89 Durch das JStG 2024 wurde die Verweisung in Abs. 3 S. 2 auf § 40 Abs. 4 EStG erweitert. Die Regelung gilt nach § 52 Abs. 37c S. 3 EStG in allen offenen Fällen. Das Wahlrecht wird grundsätzlich durch Übermittlung oder Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung ausgeübt, in der die pauschale Steuer angegeben ist. Der Gesetzgeber hat damit die zuvor richterrechtlich entwickelten ... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.2 Verfassungskonformität des § 8 Abs. 2 GrEStG

Rz. 16 Erst mit Art. 8 des StÄndG 2015 wurde rückwirkend ab 1.1.2009 der Verweis auf die für die Bewertung maßgeblichen Regelungen des BewG von § 138 Abs. 2-4 BewG a. F. auf die aktuellen Bewertungsregeln nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG umgestellt. Hintergrund war eine seit langem in Literatur und Rechtsprechung geführte Diskussion um die Verfas... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 5.5 Steueranmeldung, Nachforderung und Dokumentation

Rz. 109 Die Lohnsteuer-Anmeldung ist eine Steueranmeldung i. S. d. §§ 150 Abs. 1 S. 3, 168 AO. Sie kann innerhalb der Festsetzungsfrist nach den allgemeinen Korrekturvorschriften geändert werden. Führt eine berichtigte Anmeldung zu einer Herabsetzung der bisher angemeldeten Pauschsteuer oder zu einer Steuervergütung, wirkt sie erst mit Zustimmung des FA als Steuerfestsetzung... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 1.2 Rechtsnatur und systematische Einordnung

Rz. 5 § 37b ist eine Vorschrift der Steuererhebung. Seine Stellung im sechsten Abschnitt des EStG und sein Regelungsgehalt zeigen, dass die Norm weder eine eigenständige Einkunftsart noch einen zusätzlichen Zurechnungstatbestand begründet. Die Zuwendung muss vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften beim Empfänger einer Einkunftsart zuzuordnen, steuerbar und steuerpflichtig... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 5.2 Anmeldung und Abführung

Rz. 99 Die pauschale Einkommensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Abs. 2 EStG anzumelden. Die Anmeldung ist nach Maßgabe des § 41a EStG grundsätzlich elektronisch zu übermitteln und steht nach § 168 S. 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Zugleich bildet die Angabe der Pauschsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung de... mehr

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Die Gebührenfestsetzung bei... / 4. Verzicht

§ 89 Abs. 7 S. 1 AO enthält eine eigenständige Verzichtsregelung, die auf Billigkeitserwägungen beruht und als lex specialis die Vorschrift des § 227 AO verdrängt. Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Hierbei kann es sich entweder um sachliche oder um persönliche Unbilligkeitsgründe handeln.... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 3.1 Begriff und Umfang der Gegenleistung

Rz. 4 § 8 Abs. 1 GrEStG bestimmt, dass sich die Bemessungsgrundlage der Steuer nach dem Wert der Gegenleistung bemisst. Dabei knüpft das Grunderwerbsteuerrecht dem Grunde nach an die Begrifflichkeit des bürgerlichen Rechts[1] i. S. einer Leistung, die für (Kausalität) den Erwerb eines Grundstücks (regelmäßig als Kaufpreis) vereinbart wird an, modifiziert diese Betrachtung ab... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Grunderwerbsteuer / 5 Steuerberechnung und Steuerschuldner

Die Grunderwerbsteuer beträgt grundsätzlich 3,5 % und ist auf volle Euro nach unten abzurunden.[1] Von der durch das Grundgesetz [2] eingeräumten Befugnis, den Steuersatz hiervon abweichend zu bestimmen, haben zwischenzeitlich fast alle Länder wie folgt Gebrauch gemacht: Steuersätze Infographic mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 11 Wirkungen der Außenprüfung

Rz. 90 Die Außenprüfung bringt insbesondere folgende Wirkungen hervor: Pflicht zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben[1]; Hemmung der Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit der aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide oder bis zum Verstreichen von drei ... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 10.2 Mitwirkung des BZSt an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden (§ 19 FVG)

Rz. 81 § 19 FVG regelt die Mitwirkung des BZSt an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden. Daneben bestehen in bestimmten Fällen originäre Prüfungszuständigkeiten des BZSt; diese folgen der Verwaltungszuständigkeit für eine Steuer oder einen bestimmten Steuersachverhalt und fallen nicht unter § 19 FVG.[1] § 19 Abs. 1 S. 1 FVG räumt dem BZSt das Recht zur Mitwirkung an Außenpr... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 3 Entwicklung der Außenprüfung

Rz. 11 Bis zum Erlass der Reichsabgabenordnung im Jahr 1919 war ein der heutigen Außenprüfung entsprechendes Verfahren der Steuerermittlung unbekannt. Zwar wurden schon in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in vielen deutschen Einzelstaaten Einkommensteuergesetze eingeführt.[1] Darunter war auch Preußen, wo nach dem "Gesetz, betreffend die Einführung einer Klassen- und ... mehr

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Zahlungsunfähigkeit und Zah... / 4.1.1 Fälligkeit der Verbindlichkeiten

Rz. 5 Fälligkeit wird zivilrechtlich als der Zeitpunkt bezeichnet, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann.[1] Zur Problematik der (insolvenzrechtlichen) Fälligkeit der bestehenden Verbindlichkeiten sind u. a. die Ausführungen des BGH im Beschluss vom 19.7.2007[2] zu berücksichtigen: "Im allgemeinen Zivilrecht wird mit ‚Fälligkeit‘ derjenige Zeitpunkt bezeichnet... mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Berichtigung nach § 129 AO: "mechanisches Versehen"

Der Umstand, dass der unterbliebenen zutreffenden Berücksichtigung einer Besteuerungsgrundlage i.R.d. Veranlagung ein darauf bezogener programmgesteuerter Prüfhinweis vorangegangen ist, schließt eine Berichtigung des Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit nicht aus, wenn die Überprüfung nicht zu einer für den Fehler ursächlichen neuen Willensbildung des zuständigen V... mehr

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Lohnsteuer-Außenprüfung: Vo... / 3.1 Schriftlicher oder elektronischer Prüfungsbericht

Im Anschluss an die Lohnsteuer-Außenprüfung ergeht ein schriftlicher Bericht, sofern die Prüfung zu Änderungen geführt hat. Für den Prüfungsbericht ist seit 2023 auch die Bekanntgabe in elektronischer Form möglich.[1] Der Prüfungsbericht muss Aufschluss über sämtliche getroffene Feststellungen geben. Das Finanzamt räumt dem Arbeitgeber durch die Übersendung des Prüfungsberic... mehr

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Lohnsteuer-Außenprüfung: Vo... / 1.3 Umfang des Prüfungszeitraums

Wird eine Lohnsteuer-Außenprüfung als Anschlussprüfung durchgeführt, so schließt sie sich ohne zeitliche Lücke an den letzten Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum der Vorprüfung an. Eine Begrenzung auf eine Maximalzahl von Kalenderjahren ist nicht erforderlich. Eine zeitliche Begrenzung des Prüfungszeitraums ergibt sich aus den Vorschriften über die Verjährung von Steueransprüchen.... mehr

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Lohnsteuer-Außenprüfung: Vo... / 3.2 Anzeige- und Berichtigungspflicht

Zu beachten ist außerdem die erweiterte Anzeige- und Berichtigungspflicht[1] bezüglich Steuererklärungen, die auch für die Lohnsteuer relevant sind. Die Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht, wenn die Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbescheid, einem Feststellungsbescheid [2] oder einem Teilabschlussbescheid [3] umgesetzt worden sind und... mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Reichweite einer Empfangsvollmacht

Der Steuerberater des G übermittelte dem Finanzamt (FA) – unter Angabe der persönlichen Steuernummern des G – auf elektronischem Wege eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Die Vollmacht lautete auf eine Vertretung in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten und erstreckte sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheid... mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / h) Nichtigkeit bei Strafschätzungen

Eine GmbH übermittelte dem Finanzamt (FA) die Steuererklärungen 2022. In der KSt-Erklärung ging sie von einem Bilanzverlust i.H.v. 913.530 EUR und von Einkünften aus Gewerbebetrieb i.H.v. -912.958 EUR aus. Daneben gab sie eine Einlage i.H.v. 1.394.688 EUR an. Eine E-Bilanz oder weitere Unterlagen zum Nachweis der geltend gemachten Einlagen wurden – trotz mehrere Nachfragen d... mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Rückstellung, hinterzogene ... / 8 Auflösung der Rückstellung bei nachträglicher Feststellungsänderung der Betriebsprüfung

Nach den Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht können sich Mehrsteuern ergeben. Wird gegen die Festsetzung der Mehrsteuern im Rechtsbehelfsverfahren erfolgreich Einspruch oder Klage eingelegt, so sind die in der Prüferbilanz ausgewiesenen Bilanzpositionen für die Mehrsteuerbeträge zu hoch ausgewiesen. Praxis-Beispiel Auflösung der Rückstellung Das Finanzamt hat aufgrund ei... mehr