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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Grundlagen

1.1 Bedeutung und systematische Stellung der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 172 AO ist die Grundnorm für die Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden. Die Bedeutung der Vorschrift liegt in erster Linie darin, dass ein Steuerbescheid[1] nur bei Vorliegen der in § 172 AO genannten Tatbestände aufgehoben oder geändert werden darf. Die Vorschrift verdrängt damit die allgemeine Regelung über die Änderung von rechtswidrigen Verwaltungsakten, insbesondere § 130 AO. Steuerbescheide können, anders als andere Verwaltungsakte, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn sie rechtswidrig sind. Eine Parallelvorschrift zu § 131 AO existiert daher für Steuerbescheide nicht. Steuerbescheide können danach nur aufgehoben oder geändert werden, wenn sie rechtswidrig sind und ein besonderer, für Steuerbescheide geltender Änderungstatbestand vorliegt. Ist das nicht der Fall, kann nicht auf die allgemeine Änderungsvorschrift des § 130 AO zurückgegriffen werden.[2] Zur Übersicht über die für Steuerbescheide geltenden Änderungsvorschriften vgl. Rz. 49ff.

Daneben enthält § 172 AO auch einige Tatbestände zur Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden.

Die Vorschrift ist eingeordnet in den Titel über "Bestandskraft". Tatsächlich wird in diesem Titel die Bestandskraft selbst nicht behandelt, sondern nur die Durchbrechung der Bestandskraft.[3]

 

Rz. 2

§ 172 AO steht im Abschnitt über Festsetzungs- und Feststellungsverfahren, dort im Unterabschnitt über Steuerfestsetzung. Die Vorschrift ist damit Teil des Verfahrens zur Festsetzung von Steuerforderungen und gehört zum Kernbereich der Verfahrensvorschriften der AO. Als Vorschrift im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens gilt sie nur für die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden und diesen gleichgestellten Bescheiden[4], nicht z. B. für Haftungs- oder Duldungsbescheide.

 

Rz. 2a

Die Einschränkungen der Änderbarkei...

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