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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 175 Änderung von Steuerbescheid ... / 2.1 Allgemeines

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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2.1.1 Systematische Stellung

 

Rz. 3

§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO erfasst Fälle, in denen ein Steuerbescheid (der Folgebescheid) von dem Regelungsgehalt eines anderen Steuerbescheids (des Grundlagenbescheids) abhängig ist und daher, wenn der Regelungsgehalt des Grundlagenbescheids geändert wird, angepasst werden muss. Der Regelungszweck der Vorschrift liegt darin, die Umsetzung des Inhalts des Grundlagenbescheids in den Folgebescheid sicherzustellen. Die Vorschrift ist daher immer dann anwendbar, wenn ein Folgebescheid den Inhalt des Grundlagenbescheids nicht richtig widerspiegelt. Der materiellen Richtigkeit des Folgebescheids wird Vorrang vor einer etwaigen Bestandskraft eingeräumt.

§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO regelt das Verhältnis zweier Bescheide zueinander, aber nur die Fälle, in denen diese beiden Bescheide nach dem Gesetz aufeinander aufbauen, also in dem Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid zueinander stehen (Rz. 11). Eine Beziehung zwischen zwei Steuerbescheiden, die nicht ein solches Verhältnis darstellt, fällt nicht unter § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO.[1]

 

Rz. 4

Nach der Legaldefinition des § 171 Abs. 10 AO liegt ein Grundlagenbescheid vor, wenn dieser Bescheid für die Festsetzung einer Steuer bindend ist. Bindend kann ein Bescheid nur sein, soweit sein Inhalt selbst bindend im Regelungsbereich des Bescheids festgestellt ist; der nicht bindend festgesetzte Inhalt eines Bescheids, insbesondere die Begründung, kann grundsätzlich nicht für einen anderen Bescheid bindend sein.[2] § 175 Abs. 2 AO enthält diesen Grundsätzen entsprechend mittelbar die Regelung, dass die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen eines Steuerbescheids grundsätzlich nicht bindend und daher nicht selbständig anfechtbar ist. Bindend und der Bestandskraft fähig ist nur der Ausspruch über die Höhe der Steuer, die sich aus ...

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