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Kompaktübersicht: Steuergesetzgebung 2017-2025 / Bürokratieabbau

Jürgen K. Wittlinger
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Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
AO, EStG, UStG, UStDV, HwO u. a. Der bürokratische Aufwand für kleinere Betriebe und Handwerker soll weiter reduziert werden. Dazu sind u.a. folgende Änderungen vorgesehen: Tag nach Verkündung des Gesetzes; teilweise jedoch rückwirkend zum 1.1.2017. Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz - BEG II) vom 30.6.2017

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie v. 30.6.2016. Kabinettsbeschluss v. 3.8.2016.

Stellungnahme des Bundessrats v. 23.9.2016.

Beschluss im Bundestag am 30.3.2017.

Zustimmung im Bundesrat am 12.5.2017.

Verkündet am 5.7.2017im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2143.
- Wegfall der Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine;
- Anhebung der Betragsgrenze für eine quartalsweise Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von 4.000 auf 5.000 EUR;
- Erhöhung des Schwellenwerts für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen von 150 auf 250 EUR;
- Anhebung der sog. Kleinunternehmergrenze von 17.500 auf 20.000 EUR;
- Erhöhung der Grenze für die Aufzeichnungspflichten für sofort abgeschriebene GWG von 150 auf 250 EUR;
- Erhöhter Tageslohnwert von 72 EUR für LSt-Pauschalierung;
- Haftungsausschluss bei echtem Factoring;
- vereinfachte Fälligkeitsregelung für Sozialversicherungsbeiträge;
- Änderungen in der Handwerksordnung zur Verbesserung der Digitalisierung.
Der Bundesrat sprach sich vergebens dafür aus, die Lieferscheine weiterhin aufzubewahren. Da der Mindestlohn ab 2017 ansteigen wird, wird auch die Grenze für die Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten auf 72 EUR erhöht.
Diverse §§ Die FDP-Fraktion strebt eine Bürokratieentlastung für Unternehmen an. Hierbei geht es konkret um die Verschiebung des Fälligkeitsdatums der Sozialversicherungsbeiträge. Derzeit müssen meist 2 Lohnabrechnungen vorgenommen werden, da zugleich mit der Zahlung im Folgemonat mögliche Differenzen ausgeglichen werden müssen. Das Fälligkeitsdatum der Sozialversicherungsbeiträge soll dazu auf den drittletzten Werktag des Folgemonats verschoben und zum Ausgleich am Jahresbeginn eine Sondervorauszahlung von Sozialversicherungsbeiträgen i. H. v. 1/11 des Vorjahreswerts geleistet werden. Der Antrag wurde zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen ?  

Antrag im Bundestag am 26.4.2018.

Keine gesetzliche Umsetzung.
Diverse §§ in versch. Gesetzen Ein sog. Arbeitsprogramm enthält über 50 Maßnahmen für eine qualitativ hochwertige Rechtsetzung und den Abbau der Bürokratie. Dieser wird zahlreiche Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen umfassen. Ein Kernbereich ist der Bezug familienpolitischer Leistungen. Doch auch die Vorschriften im Steuer- und Sozialversicherungsrecht kommen auf den Prüfstand. Nicht zuletzt soll die Gründerkultur in Deutschland weiter gefördert werden. Noch offen Arbeitsprogramm "Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau 2018"

Beschluss der Bundesregierung v. 12.12.2018.

Zunächst keine gesetzliche Umsetzung.
Diverse §§ in verschiedenen Gesetzen

Mit den Änderungen soll vor allem eine Entbürokratisierung des Steuerrechts, die Nutzung der Chancen der Digitalisierung und der Schutz der Arbeitnehmer verbunden mit einem angemessenen Aufwand beim Mindestlohn erreicht werden.

Als steuerrechtlichen Maßnahmen sind in dem Eckpunktepapier enthalten:
Tag nach Verkündung des Gesetzes bzw. ab 1.1.2020, 1.1.2021 oder 1.1.2022. Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz - BEG III) v. 22.11.2019.

Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom Mai 2019.

Referentenentwurf vom 9.9.2019.

Beschluss der Bundesregierung vom 18.9.2019.

Stellungnahme des Bundesrats v. 11.10.2019.

Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 14.10.2019.

Beschluss im Bundestag am 24.10.2019. Zustimmung durch den Bundesrat am 8.11.2019.

Verkündet am 28.11.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1746.
• die Verkürzung der Archivierungszeit für elektronisch gespeicherte Daten von 10 auf nur noch 5 Jahre bei einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems; dies allerdings nur bei einer vorherigen Datenauslagerung;
• eine höhere Steuerbefreiung mit 600 EUR (statt bisher 500 EUR) für betriebliche Gesundheitsleistungen;
• Erhöhung der Minijob-Grenze auf 500 EUR und deren künftige Dynamisierung analog zum Mindestlohn;
• die Grenzen für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern werden von 72 EUR auf 120 EUR Arbeitslohn je Tag steigen bzw. von 12 EUR auf 15 EUR je Stunde;
• Anhebung der Pauschalierungsgrenze von 62 EUR auf 100 EUR für Beiträge zur Gruppenunfallversicherung;
• vierteljährliche statt monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Existenzgründer, sofern die Umsatzsteuer unter 7.500 EUR bleibt (dies zunächst nur begrenzt für die Jahre 2021 bis 2026);
• die Anhebung der Kleinunternehmergrenze von 17.500 EUR auf 22.000 EUR;
Gegenüber de...

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