Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialhilfe

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§ 1 Risiken für das Familie... / D. Risiken durch Sozialhilfeträger und/oder Gläubiger des Erben

Rz. 27 Ganz andere Risiken bestehen, wenn Familienmitglieder auf Sozialleistungen angewiesen sind oder ein Vollstreckungs- oder Insolvenzrisiko besteht (vgl. hierzu § 2 Rdn 126 ff.). Rz. 28 So müssen erwerbsunfähige behinderte Angehörige vor einer weiteren Gewährung von Sozialhilfe zunächst das ihnen per Erbschaft zugeflossene Vermögen aufbrauchen, bevor sie wieder Sozialhilf...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / ee) Zulässigkeit von Erlass des Pflichtteils?

Rz. 149 Ein Erlassvertrag, den ein Pflichtteilsberechtigter vereinbart, der bereits beim Erbfall Bürgergeld bezog, ist mangels Forderungsinhaberschaft und unabhängig von § 138 BGB unwirksam, denn in diesem Fall geht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall kraft Gesetzes auf den Leistungsträger über, ohne dass eine Überleitungsanzeige erforderlich wäre (§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB ...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / aa) Überleitbarkeit des Pflichtteilsanspruchs?

Rz. 144 Bezieht der Pflichtteilsberechtigte bereits beim Erbfall Bürgergeld, geht der Pflichtteilsanspruch nach bislang überwiegender Auffassung mit dem Erbfall kraft Gesetzes und ohne, dass eine Überleitungsanzeige erforderlich wäre, auf den Leistungsträger über (§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB II). Demgegenüber findet bei der Sozialhilfe kein Übergang kraft Gesetzes statt. Vielmehr b...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / II. Lösungsansätze

Rz. 136 Die Gestaltungspraxis versucht die dargestellten Probleme zu lösen, indem dem behinderten oder bedürftigen Angehörigen Vermögen so zugewendet wird, dass die Vermögenssubstanz langfristig geschützt und auch die Erträge möglichst nicht auf die Sozialhilfe oder das Bürgergeld angerechnet werden. Man bedient sich hierzu der erbrechtlichen Institute der Vor- und Nacherbsc...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / e) Übertragbarkeit der Grundsätze des BGH zum Behindertentestament auf große Nachlässe?

Rz. 153 Nicht abschließend geklärt ist, ob ab einem bestimmten Nachlassumfang die Sittenwidrigkeitsgrenze bei einem Behinderten- oder Bedürftigentestament erreicht sein könnte.[194] Der BGH hat dies in seiner ersten Entscheidung zum Behindertentestament zwar noch ausdrücklich offengelassen.[195] In der nachfolgenden, bestätigenden Entscheidung ist der Bundesgerichtshof auf d...mehr

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Sauer, SGB IX § 241 Übergan... / 2.10 Übergangsregelung zur Bestimmung der Träger der Eingliederungshilfe (Abs. 8)

Rz. 15 Diese Übergangsregelung wurde durch Art. 23 Nr. 10 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) als Abs. 8 in § 241 angefügt. Die Regelung dient der Klarstellung, dass die Träger der Sozialhilfe bis zum 31.12.2019 weiterhin Rehabilitationsträger sind. Aufgrund des Inkrafttretens des Vertragsr...mehr

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Außergewöhnliche Belastunge... / 2.4.3 Sittliche Gründe

Aus sittlichen Gründen ist Zwangsläufigkeit nicht bereits dann gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige subjektiv zu den Aufwendungen verpflichtet fühlt. Nicht alle Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger aus einer anständigen und sittlich anerkennenswerten Gesinnung macht, erwachsen zwangsläufig. Vielmehr muss die Sittenordnung (objektiv) die Aufwendungen verlangen und der S...mehr

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Sauer, SGB III § 323 Antrag... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Abs. 2 ist zum 1.1.1998 durch das Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe v. 22.10.1997 (BGBl. I S. 2486) und zum 1.1.2001 durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971) geändert worden. Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) änderte zum 1.1.2004 Abs. 2 und zum...mehr

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Sauer, SGB IX § 241 Übergan... / 2.4 Fortgeltung der Richtlinien zu § 56 Schwerbehindertengesetz (Abs. 3)

Rz. 9 Abs. 3 stellt sicher, dass die nach dem SchwbG erlassenen allgemeinen Richtlinien zur bevorzugten Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand an Werkstätten für behinderte Menschen bis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften zu § 224 weiterhin gelten und damit in dem bisherigen Umfang den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Aufträge weiterhin bevorzugt angeb...mehr

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Progressionsvorbehalt bei d... / 9 Einnahmen, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen

Der Katalog der Nr. 1 in § 32b Abs. 1 EStG ist abschließend; dort nicht aufgeführte Leistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Die nachfolgende Aufstellung enthält eine beispielhafte Aufzählung von steuerbefreiten Leistungen, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen: Arbeitslosengeld II; Aussperrungsunterstützungen; Betreuungsgeld; Ein-Euro-Jobs[1]; Einglieder...mehr

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Sauer, SGB IX § 241 Übergan... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) ist mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 5 angefügt worden (Art. 8 des Gesetzes). Durch Art. 8 Nr. 6, Art. 32 Abs. 6 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) wurde Abs. 6 mit ...mehr

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Sauer, SGB III § 323 Antrag... / 2.3 Arbeitslosengeld

Rz. 9 Eine Ausnahme lässt sich beim Alg rechtfertigen. Abs. 1 Satz 2 erzeugt eine Fiktion. Durch persönliche Arbeitslosmeldung gilt Alg als beantragt (Konkludenz). Der größte Mangel dieser Regelung wird in Abs. 1 Satz 2 selbst beseitigt, weil dem Arbeitslosen zugestanden wird, davon abweichend zu erklären, dass er keine der Entgeltersatzleistungen beantragen (erhalten) möcht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sozialhilfe.

Rn 15 IRd Nachlassverbindlichkeiten nimmt die Sozialhilfe eine Vorrangstellung ein, da der Sozialhilfeträger für die in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgten Leistungen von den Erben gem § 102 SGB XII Ersatz verlangen kann, sofern diese rechtmäßig gewährt wurde (BayVGH FamRZ 04, 488). Daneben haften auch die Erben des vorverstorbenen Ehegatten (BVerwG NJW 03, 3792)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Übertragung (Abs 2).

Rn 9 Die Übertragung des entstandenen Anspruchs (s § 2303 Rn 6) erfolgt durch Abtretung (§ 398 ff). Nach § 33 I 1, 3 SGB II geht auf den Leistungsträger kraft Gesetz der (auch noch nicht pfändbare) Pflichtteilsanspruch bis zur Höhe der erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (s § 20–23 SGB II [ALG II]) über. Bei Leistung von Sozialhilfe sieht §§ 93 I 1, 4 SG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sozialstaaatliche Leistungen. Sozialleistungen

Rn 19 (vgl auch Ziff 2 der Leitlinien) zählen zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen, soweit sie nicht nur subsidiär gewährt werden (BGH NJW 97, 1919 [BGH 16.04.1997 - XII ZR 233/95]). Für die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nach gelten teilw andere Maßstäbe als im Sozialhilferecht (BGH FamRZ 95, 537). ALG I ist eine Entgelters...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Auskunft bei Anspruchsübergang.

Rn 10 Wird der Unterhaltsanspruch nach § 33 SGB II übergeleitet oder geht er gem § 93 SGB XII kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe über, werden davon auch die Auskunftsansprüche betroffen. Zudem enthält § 117 SGB XII einen eigenständigen Auskunftsanspruch des Trägers der Sozialhilfe, der sich auch auf die mit dem Unterhaltsschuldner verheirateten Ehepartner erstreckt.mehr

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ZErb 09/2025, Testamentsges... / aa. Abgestufte Prüfung des Betreuungsgerichts

Die Ausschlagung durch den rechtlichen Betreuer bedarf der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1851 Nr. 1 BGB. Die Prüfung durch das Betreuungsgericht erfolgt in zwei Stufen: Auf der ersten Stufe wird zunächst die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts geprüft, auf zweiter Ebene wird das entsprechende Rechtsgeschäft anhand des Willens des Betreuten beurteilt.[39] Auf der ers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Testierfreiheit und Sozialleistungen.

Rn 18 Als sittenwidrig wurde es zT auch angesehen, wenn ein Erblasser, zu dessen pflichtteilsberechtigten Angehörigen ein Empfänger von Sozialhilfe zählt, Zuwendungen an ihn so gestaltet, dass diese nicht dem Zugriff des Sozialhilfeträgers ausgesetzt sind (›Behindertentestament‹, LG Konstanz FamRZ 92, 360; LG Flensburg NJW 93, 1866; krit Staud/Otte vor § 2064 Rz 168; Damrau ...mehr

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ZErb 09/2025, Letztwillige Verfügung zugunsten von Menschen mit Behinderung - Die stiftungsrechtliche Lösung

Ulf Schönenberg-Wessel 2025 60 Seiten, 39,90 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-170-4 Das "Behindertentestament" ist jedem Erbrechtler ein Begriff. Er versteht darunter die Anordnung in einem Testament, der behinderte Mensch solle Vorerbe sein, mit seinem Tod der ihm zugedachte Erbteil an einen anderen Angehörigen als Nacherben fallen und der Nacherbe solle während der Lebenszeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Drittleistungen.

Rn 5 Ein dem Ersatzgläubiger zustehendes Sterbegeld (aus Unfallversicherung, Sozialhilfe oder Beamtenversorgung), das auch die Bestattungskosten decken soll, führt nicht zur Anrechnung auf den Anspruch, sondern zum Forderungsübergang auf den Sozialversicherer oder Dienstherrn, vgl § 249 Rn 81. Bei Fehlen einer Zessionsnorm wird eine Abtretungspflicht analog § 255 erwogen (Mü...mehr

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ZErb 09/2025, Testamentsges... / cc. Sonderfall überschuldeter Nachlass

Anders könnte dies jedoch in dem Fall sein, dass der Nachlass, den das Kind mit Behinderung erlangt, infolge des Verschaffungsvermächtnisses überschuldet ist, § 1992 BGB. Der Anspruch des Nacherben auf das Verschaffungsvermächtnis gegen das Kind mit Behinderung ist nicht automatisch gem. § 1992 BGB ausgeschlossen.[48] Das Betreuungsgericht könnte bei einer rein wertmäßigen B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Eltern.

Rn 3 Die Unterhaltsbedürftigkeit von Eltern beruht weniger darauf, dass sie über keine ausreichende Altersversorgung verfügen, als vielmehr auf hohen Kosten eines Alters- oder Pflegeheims, dessen Kosten durch Leistungen der Sozialhilfe nicht gedeckt werden. Dieser Mehrbedarf ist ein unselbständiger Bestandteil des Unterhaltsanspruchs und führt ebenfalls zur Bedürftigkeit.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1.

Rn 12 Als subsidiäre Sozialleistungen kommen Arbeitslosengeld II, Bafög, soweit es nicht subsidiär gewährt wird, Sozialhilfe und UVG-Leistungen in Betracht. Diese sind als subsidiäre Leistungen nicht bedarfsdeckend anzurechnen. Ob Sozialleistungen mangels Forderungsüberganges nach §§ 94 SGB XII und 33 SGB II generell als Einkommen anzurechnen sind oder nur dann, wenn die Ina...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2072 BGB – Die Armen.

Gesetzestext Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen. Rn 1 § 2072 fasst eine Erbeinsetzung, die wörtlich oder in einer bedeutungsgleichen Formulierung (Ham...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausschlagungsrecht.

Rn 9 Erhält der Erbe öffentliche Leistungen, wie zB Sozialhilfe nach SGB XII , wird das Ausschlagungsrecht nicht auf den Sozialhilfeträger übergeleitet (hM; BGH FamRZ 05, 448; BGH ZEV 11, 258 mit Anm Zimmer; aA etwa LSG München ZEV 16, 43). Auch ist die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft durch den sozialhilfebedürftigen Erben nicht sittenwidrig iSd § 138 I (hM Ivo FamR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung.

Rn 4 Den Eltern obliegt eine erhöhte Arbeitspflicht unter gesteigerter Ausnutzung ihrer Arbeitskraft. Sie sind uU auch verpflichtet, in zumutbaren Grenzen einen Orts- oder Berufswechsel vorzunehmen, wenn sie nur auf diese Weise ihre Unterhaltsverpflichtung erfüllen können. Sie müssen alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und sogar berufsfremde Tätigkeiten unterhal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Prozessuales.

Rn 22 Wird Teilwertersatz (Rn 11) durch wiederkehrende Leistung geschuldet, ist im Urt anzugeben, bis zu welchem Betrag vollstreckt werden kann (BGH NJW 03, 1384 [BGH 05.11.2002 - X ZR 140/01]). Rn 23 Der Schenker ist darlegungs- und beweisbelastet für die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (BGH NJW 95, 1349 [BGH 01.02.1995 - IV ZR 36/94]) und seine Notlage (BGH NJW-RR 03, 53 [B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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ZErb 09/2025, Testamentsges... / 2. Die Lösung

Das "Retten" des aus dem Nachlass des Erstverstorbenen im Vermögen des Kindes mit Behinderung noch vorhandene Vermögen kann durch eine Verfügung von Todes wegen des längerlebenden Ehegatten erreicht werden. Dies kann nicht nur hinsichtlich des Vermögens des Längerlebenden die Ziele eines Behindertentestaments erreichen, sondern zugleich auch noch das vom Erstverstorbenen ere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erbenhaftung (§ 1881 S 2).

Rn 3 Auf diesem Wege wird der Rückgriff auch auf zunächst geschontes Vermögen des Betreuten eröffnet, wenn dieses zB durch den Tod des Betreuten kein Schonvermögen mehr ist (vgl dazu Jürgens/Luther § 1881 Rz 5). Für solche Nachlassverbindlichkeiten gelten die in § 1880 genannten Schonungen nicht ohne weiteres (Jurgeleit/Maier § 1881 Rz 18). Nach § 1881 I 2 wird die Nachlassh...mehr

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ZErb 09/2025, Wer zahlt die... / 1. Anspruch dem Grunde und der Höhe nach

Wenn prima vista niemand wirtschaftlich in der Lage ist, die Beerdigungskosten zu zahlen, oder die Zahlung verweigert, muss die Sterbeortgemeinde diese Aufgabe nach Landesrecht übernehmen. Eigentlich muss hier der Sozialhilfeträger einspringen,[23] d.h. die Kosten unmittelbar an das Beerdigungsunternehmen pp. zahlen. In der Praxis macht das aber meist das Ordnungsamt, s. Abs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Pflichten des Betreuers bei der Ausübung seines Amtes. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass die Wahrung und die Verwirklichung der Selbstbestimmung der Betreuten im Mittelpunkt des Betreuungsrechts stehen und ihr Schutz gewährleistet wird. In diesem Zusammenhang ist der bisher verwendete Begriff des ›Wohls‹ des Betreuten durch den Begriff d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten.

Rn 52 Öffentlich-rechtliche Ansprüche gehören zum Vermögen des Erblassers und sind grds vererblich, sofern dies nicht durch besondere Rechtsnormen oder durch das Wesen des Anspruchs ausgeschlossen ist, mit der Folge, dass Sozialleistungen grds vererblich sind (OVG Schlesw FamRZ 09, 1865). IÜ richtet sich deren Vererblichkeit nach dem Zweck der jeweiligen öffentlich-rechtlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die §§ 25, 26 begründen Ansprüche des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung aus einem vom ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen und dem schuldrechtlichen VA unterliegenden Anrecht (früher als ›verlängerter schuldrechtlicher VA‹ bezeichnet, § 3a VAHRG). Mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person erlöschen Ausgleichsansprüch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. § 5 I WiStG.

Rn 187 Nach § 5 I, II WiStG ist bei freifinanzierten Mietverhältnissen in der Wohnraummiete – hierzu zählen auch Mischmietverhältnisse mit überwiegender Wohnraumnutzung (s Rn 14) – die Vereinbarung einer Miete nichtig und der Mieter hat einen teilweisen Rückforderungsanspruch gem §§ 812 ff, soweit die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Rn 8) um mehr als...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1745 BGB – Verbot der Annahme.

Gesetzestext 1Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. 2Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein. Rn 1 Eine Adoption erfordert nach § 1741 di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Rechtsstreit als persönliche Angelegenheit.

Rn 18 Rechtsstreit ist jedes gerichtliche Verfahren (BSG NJW 70, 352: sozialgerichtliches Verfahren; LAG Berlin MDR 82, 436: arbeitsrechtliche Streitigkeit; OVG Lüneburg FamRZ 73, 145: verwaltungsrechtliche Streitigkeit) in jeder Verfahrensart, sowohl auf Aktiv- wie auf Passivseite. Das Verfahren muss eine persönliche Angelegenheit betreffen, damit eine genügend enge Verbind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anspruchsberechtigter.

Rn 2 Pflichtteilsberechtigung, nicht das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs, ist Voraussetzung, denn zu dessen Beurteilung soll die Auskunft gerade dienen (BGH NJW 58, 1964; 81, 2051; 02, 2469f [BGH 17.04.2002 - IV ZR 259/01]). Berechtigt ist jeder pflichtteilsberechtigte Nichterbe nach §§ 2303, 2309 (BGH NJW 81, 2051, 2052), also auch der Berechtigte, der enterbt ist oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausschluss.

Rn 5 Der Pflichtteilsberechtigte muss durch Enterbung (§ 1938) durch Verfügung vTw (Testament oder Erbvertrag, nicht: Vertrag gem § 311b IV) von der Erbfolge ausgeschlossen worden sein (I 1). Daran fehlt es, wenn jemand auch ohne die ausschließende Verfügung vTw nicht zum Erben berufen wäre, zB bei Rechtshandlungen, die das gesetzliche Erbrecht beseitigen. Daher liegt kein A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Volljährige Enkelkinder.

Rn 6 Bei volljährigen Enkelkindern spricht alles dafür, dass sich der Unterhalt der in Anspruch genommenen Großeltern auf den erhöhten Selbstbehalt berufen darf, der beim Elternunterhalt gilt (BGH FuR 06, 366). Dies ist allerdings seit 2020 problematisch. Viele OLG und auch die Düsseldorfer Tabelle sehen keinen festen Selbstbehalt für den Elternunterhalt vor. Dies beruht auf...mehr

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ZErb 09/2025, Testamentsges... / 4. Gestaltungsvorschlag

Die vorgeschlagene Reparatur könnte wie folgt in der Verfügung des längerlebenden Elternteils umgesetzt werden. Sie dient ausschließlich der Ergänzung eines zu gestaltenden Behindertentestaments. Sie kann nicht isoliert stehen. Zitat Meinen Sohn/meine Tochter (mit Behinderung) belastete ich bei meinem Erbfall mit folgendem Verschaffungsvermächtnis zugunsten des in diesem Testa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Einzelfälle.

Rn 67 Abtretung: Eine Zession oder Prozessführungsermächtigung ist sittenwidrig, wenn eine unvermögende Partei zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vorgeschoben wird und dies bezweckt, das Kostenrisiko zulasten der beklagten Partei zu vermindern oder auszuschließen, wofür auf den Zeitpunkt der Abtretung abzustellen ist (Ddorf NZKart 15, 201). Ein wegen wucherähnlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kasuistik regelmäßiger Barbezüge.

Rn 7 – Abgeordnetenbezüge und Kostenpauschalen der Abgeordneten (BGH FamRZ 86, 780). Mandatsbezogene Aufwendungen sind in Abzug zu bringen. Aufwandsentschädigungen, etwa von Bürgermeistern oder Kreisräten (Brandbg FamRZ 22, 1284; Bambg FamRZ 99, 1082: Anrechnung nur zu einem Drittel wegen konkret nachgewiesenen Mehrbedarfs). Ausbildungsvergütungen (BGH FamRZ 06, 99), reduziert ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen der Betreuerbestellung.

Rn 8 § 1814 regelt die Voraussetzungen, unter denen einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden kann und bildet die materiell-rechtliche Grundlage für den konkreten Zuschnitt des Aufgabenkreises des Betreuers (§ 1815). §§ 1814, 1815 gelten nicht nur für die Bestellung des Betreuers, sondern auch, wenn die Betreuung verlängert (Zweibr BtPrax 02, 87) oder der Aufgabenkreis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB S

Sach- und Rechtsmängel § 2042 BGB 42 Sachbezüge § 611 BGB 57, 74 Sache § 985 BGB 7 Begriff § 90 BGB 1 Daten § 90 BGB 5 elektronische Wertpapiere § 90 BGB 3b Körper des Menschen § 90 BGB 6 Kryptowerte. § 90 BGB 3b NFT § 90 BGB 3 nicht vertretbare § 91 BGB 4 selbstständige § 93 BGB 5 Software § 90 BGB 5 verbrauchbare § 92 BGB 1 vertretbare § 91 BGB 3 virtuelle § 90 BGB 3 zum persönlichen Geb...mehr

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Sauer, SGB III § 368 Aufgab... / 2.10 Verwaltungsvereinbarungen auf örtlicher Ebene

Rz. 32 Abs. 5 ist als Ergänzung zu § 9 anzusehen. Die Agenturen für Arbeit erhalten den gesetzlichen Auftrag, mit den Kreisen und Gemeinden verbindliche öffentlich-rechtliche Verträge über die Zusammenarbeit zu schließen. Die Ausgestaltung der Regelung als Kann-Vorschrift ist eher dahin zu verstehen, dass die Agenturen für Arbeit diese Verträge nur bei angemessenen Bedingung...mehr

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Sauer, SGB III § 332 Überga... / 2.2 Weitergehende Überleitung

Rz. 12 Abs. 1 Satz 3 ermöglicht eine Überleitung auch laufender Leistungen des Dritten, die an den Erstattungspflichtigen zu erbringen wären. Dies ist nach der ausdrücklichen Regelung nur bei Ansprüchen auf Rente, Unterhaltsbeihilfe oder Unterhaltshilfe gestattet. Die Vorschrift setzt eine nach Ausschöpfung des Abs. 1 Satz 1 und 2 für den Regelfall verbliebene Erstattungspfl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Jung, SGB VII Zitiervorschlag, Herausgeber- und Autoreninformation

Herausgeber: Hans Peter Jung, Vors. Richter am LSG NRW a.D. Band-Herausgeber für die Vorschriften des SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung – ist Herr Hans-Peter Jung, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen a.D.. Außerdem ist Herr Jung Herausgeber und Mitautor der Haufe-Kommentare zum SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe, SGB XII – Sozialhilfe und zum...mehr

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Jung, SGB XII Zitiervorschlag, Herausgeber- und Autoreninformation

Herausgeber: Hans Peter Jung, Vors. Richter am LSG NRW a.D. Band-Herausgeber für die Vorschriften des SGB XII – Sozialhilfe und Asylbewerberleistungsgesetz – ist Herr Hans-Peter Jung, Vorsitzender Richter a.D. am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Herr Jung ist außerdem Herausgeber und Mitautor der Haufe-Kommentare zum SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VIII –...mehr

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Jung, SGB VIII Zitiervorschlag, Herausgeber- und Autoreninformation

Herausgeber: Hans Peter Jung, Vors. Richter am LSG NRW a.D. Band-Herausgeber für die Vorschriften des SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe – ist Herr Hans-Peter Jung, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen a.D.. Außerdem ist Herr Jung Herausgeber und Mitautor der Haufe-Kommentare zum SGB VII –Gesetzliche Unfallversicherung, SGB XII – Sozialhilfe und zum ...mehr