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Sauer, SGB II § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen / 2.3.4 Orthopädische Schuhe, therapeutische Geräte und Ausrüstungen

Franz-Josef Sauer
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Rz. 29

Für folgende Bedarfe nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden Leistungen von den Jobcentern für den Bund gesondert erbracht:

  • Anschaffung von orthopädischen Schuhen,
  • Reparaturen von orthopädischen Schuhen, therapeutischen Geräten und Ausrüstungen,
  • Miete von therapeutischen Geräten.

Dabei handelt es sich um eher seltene und nicht typische Bedarfslagen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber einen vergleichsweise hohen finanziellen Aufwand für die betroffenen Leistungsberechtigten gesehen.

 

Rz. 30

Orthopädische Schuhe i. S.d. Vorschrift sind nur solche Schuhe, die ärztlich verordnet sind. Die Aufwendungen werden von der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder vom zuständigen Rehabilitationsträger übernommen, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Lediglich ein Eigenanteil, der vom Leistungsberechtigten zu übernehmen ist, kommt als Bedarf für die Anschaffung in Betracht. Der Umstand, dass durch die Anschaffung orthopädischer Schuhe die Anschaffung normaler Schuhe eingespart wird, die in der Leistung für den Regelbedarf enthalten sind, ist außer Betracht geblieben. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und durch Rechtsverordnung von der Leistungspflicht der Krankenkasse ausgeschlossene Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis werden nicht als Sonderbedarf anzuerkennen sein. Orthopädische Schuhe als Maßschuhe, Therapieschuhe, Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen und sog. diabetesadaptierte Fußbettung gehören zu den Hilfsmitteln, die regelmäßig von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, nicht jedoch konfektionierte Spezialschuhe und Schutzschuhe für einzelne Krankheitsbilder wie z. B. Rheuma und Angioneuropathie (wohl allerdings o...

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