Rz. 265
Abs. 1 Satz 9 und 10 (seit 1.7.2026, zuvor Abs. 1 Satz 7 und 8) erlaubt Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen befristeten Zeitraum auch in höherem als angemessenem Umfang, solange keine oder keine zumutbare Möglichkeit besteht, die Aufwendungen auf ein angemessenes Maß zu senken. Die Verschiebung der Regelungen ist durch den neu eingefügten Abs. 1 Satz 7 und 8 zum 1.7.2026 notwendig geworden.
Durch Einfügung neuer Sätze 2 bis 5 in Abs. 1 durch das 12. SGB II-ÄndG mit Wirkung zum 1.1.2023 ist zuvor schon der frühere Abs. 1 Satz 3 seither zu Abs. 1 Satz 7 geworden. Die Regelung ist unmittelbar von der Wirkung der zum 1.1.2023 eingeführten Karenzzeit betroffen. Nach Abs. 1 Satz 2 gilt für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, wenn sie nicht unverhältnismäßig hoch sind, weil sie mehr als das 1,5-fache der abstrakt angemessenen Aufwendungen betragen (neue, ab 1.7.2026 gültige Obergrenze). In der Karenzzeit sind im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft möglich, wenn sie unabweisbar sind, etwa bei Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen, jedoch bestimmt Abs. 1 Satz 10, dass nach Ablauf der Karenzzeit Abs. 1 Satz 9 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Zeitraum der Karenzzeit wie auch zuvor nicht auf die in Abs. 1 Satz 9 genannte Frist anzurechnen ist. Das bedeutet nicht, dass Abs. 1 Satz 9 vollständig erst nach Ablauf der Karenzzeit greifen kann, Abs. 1 Satz 6 HS 2 regelt ja schon die Anwendung dieser Vorschrift in Fällen einer Verminderung der Mitglieder der Bedarfs...