Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialhilfe

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§ 26 Behindertentestament u... / II. Nachrangigkeitsprinzip, Einkommen und Schonvermögen

Rz. 9 Das Bürgergeld (SGB II) und die Sozialhilfe (SGB XII) werden bedarfsabhängig[24] gewährt; es gilt der Nachranggrundsatz.[25] Danach werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im SGB II nur erbracht, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann (§ 3 Abs. 5 S. 1 SGB II). Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 34 Die Partei hat ihr Vermögen – nicht das der Gesamtfamilie – zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Auch das Bestehen von Verbindlichkeiten hindert nicht daran, dass Vermögen zunächst zur Begleichung von Prozesskosten einzusetzen, jedenfalls dann, wenn die Verbindlichkeiten in langfristigen Raten zu tilgen sind. Das gilt selbst bei nega...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / A. Gefahren und Gestaltungsziele

Rz. 1 Geistig, psychisch oder körperlich behinderte Menschen bzw. Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen[1] sind behinderungsbedingt oft zur vollständigen Deckung ihres Lebensunterhalts nicht in der Lage. Hinzu kommen häufig weitere Bedarfe, z.B. infolge von Pflegebedürftigkeit. Daraus erwächst die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Sozialleistungen. Insoweit kommen, je na...mehr

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§ 6 Gesetzliche Auslegungsr... / 9. Sonderfall: Die Armen

Rz. 52 Einen Sonderfall stellt § 2072 BGB dar: Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, d.h. heutzutage der örtliche Träger der Sozialhilfe, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter die Armen zu verteilen. Eine anal...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Sozialrechtliche Unterhaltsbestimmung.

Rn 16 Der Pfändungsumfang muss vom Vollstreckungsgericht nach sozialrechtlichen Maßstäben individuell berechnet werden (BGH NJW 08, 227 [BGH 31.10.2007 - XII ZR 112/05] Rz 30). Der vollstreckungsrechtlich notwendige Unterhalt darf dabei nicht mit dem unterhaltsrechtlich notwendigen Selbstbehalt gleichgesetzt werden, der zwar ebenfalls an den sozialrechtlichen Größen ausgeric...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zweck der Prozesskostenhilfe.

Rn 1 Durch die PKH soll sichergestellt werden, dass jedermann unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen im Wesentlichen den gleichen Zugang zu den Gerichten erhält. PKH ist also eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl BGH FamRZ 12, 1629). Bedingt durch die Vorschusspflichten sowohl hinsichtlich der Gerichtskosten als auch hinsichtlich der Rechts...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Grundlagen.

Rn 10 Die Gewährleistungsfunktion von § 850f I sichert dem Schuldner einen an den sozialrechtlichen Maßstäben orientierten Lebensunterhalt. Trotz eigener Einkünfte soll er nicht die Sozialsysteme in Anspruch nehmen müssen. Daran schließt sich die Überlegung an, dass der Gläubiger nicht sein materielles Forderungsrecht zulasten der öffentlichen Träger der Daseinsfürsorge verw...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Abs 1 verbietet die Pfändung von Gegenständen, die dem Schuldner zur angemessenen Lebensführung verbleiben müssen. Durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz vom 7.5.21 (BGBl I S 850) ist die Vorschrift neu gefasst worden, um sie an die veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie gewandelte gesellschaftliche Realitäten anzupassen. Insb werden in einig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Antrag/Antragsberechtigung.

Rn 6 Die einstweilige Anordnung nach § 247 ergeht nur auf zu begründenden Antrag (Formulierungsvorschlag bei Prütting/Helms/Bömelburg § 247 Rz 24), in dem gem § 51 I 2 die Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen sind, also zunächst die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs nach § 1601 bzw § 1615l I BGB. Eine Bedürftigkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Mutt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Abs 4).

Rn 10 Auch der Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass der Antragsgegner eine Erklärung nach Abs 2 abgibt, also erklärt, inwieweit er zur Unterhaltszahlung bereit ist und er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Das macht allerdings nur dann Sinn, wenn sich der Antragsgegner nur auf seine eingeschränkte Leistun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Ausnahmen vom Formularzwang.

Rn 18 Eine Vereinfachung gilt, wenn die antragstellende Partei Sozialhilfe bezieht. (Gilt nicht für Bürgergeld und Asylbewerberleistungsgesetz) Sie muss nach § 2 II PKHFV die Abschnitte E bis J des Formulars nicht ausfüllen, wenn der aktuelle Sozialhilfebescheid beigefügt wird. Das Formular muss allerdings dennoch iÜ ausgefüllt und unterzeichnet vorgelegt werden. Ergibt sich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Verschlechterung.

Rn 11 Auch Verschlechterungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen. Das können Änderungen des Arbeitseinkommens oder der Verlust des Arbeitsplatzes sein (Brandbg RPfleger 04, 53). Auch das Hinzutreten weiterer Unterhaltspflichten durch Eheschließung oder Geburt eines Kindes sind zu berücksichtigen (Dürbeck/Gottschalk Rz 964). Werden nach...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Freibeträge (§ 115 I Nr 1b und Nr 2).

Rn 22 Von dem so ermittelten Einkommen werden dann die Freibeträge in Abzug gebracht. Es werden verschiedene Freibeträge unterschieden, wobei Anknüpfungspunkte wiederum die Regelsätze des SGB XII sind. Durch das KostRÄG 2021 (BGBl I S 3229) ist die Festlegung der Freibeträge geändert worden. Durch die aF erhöhten sich die Freibeträge immer dann, wenn von einer Kommune erhöht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Weitere Abzugsposten.

Rn 29 a) Unterhaltsleistungen, § 850d I 2 HS 1 Alt 2 . Dem Schuldner ist nach § 850d I 2 so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten ggü den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf. Unpfändbar ist nach Ab...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / I. Grundlagen

Rz. 44 Als Klassiker des Behindertentestaments gilt die Vor- und Nacherbschaftslösung.[135] Um die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs im Erbfall und damit die (automatische) Überleitung dieses Anspruchs auf den Sozialleistungsträger zu verhindern (vgl. Rdn 17), ist das behinderte Kind testamentarisch oder erbvertraglich zu begünstigen. Bei dieser (zu Unrecht?) beliebten Lö...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Nicht erwerbsfähiger Schuldner.

Rn 28 Der notwendige Unterhalt ist für den nicht erwerbsfähigen Schuldner nach den §§ 28 ff SGB XII zu berechnen. Insb die höchstrichterliche Rspr wendet diese Regeln auch auf den erwerbstätigen Schuldner an (etwa BGH ZInsO 18, 2015 Rz 9; 20, 357; vgl Rn 18). Der Anspruch auf Sozialhilfe ist nach § 17 I 2 SGB XII nicht pfändbar. Anzusetzen ist zunächst der Regelsatz nach § 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Erwerbsfähiger Schuldner.

Rn 21 Der notwendige Unterhalt ist für den erwerbsfähigen Schuldner nach den §§ 20 ff SGB II zu berechnen (LG Darmstadt ZVI 07, 364, 365). Bestandteil ist ein Betrag in Höhe des Regelsatzes (BGH WM 11, 76 Rz 13). In einem Einzelfall hat der BGH einen Betrag von EUR 900,– gebilligt (BGH NJW 15, 1830 [BGH 21.01.2015 - VII ZB 30/13] Rz 11; zu der Berechnung AG Aalen BeckRS 15, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite.

Rn 6 Rechtsnachfolger des Gläubigers sind dessen Allein- oder Miterben ab dem Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft nach §§ 1922 I, 1942 I BGB (nicht erst bei deren Annahme). Freilich kann die Rechtsnachfolge erst ab dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft nachgewiesen werden. Miterben ist aufgrund ihrer gemeinschaftlichen Berechtigung nach §§ 2032, 2039 BGB vor der Auseinande...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Modifikation des pfändungsfreien Betrags, Abs 2.

Rn 7 Durch § 906 II wird, jenseits der Reduzierung bei einer privilegierten Pfändung nach Abs 1, die Modifikation des pfändungsfreien Guthabens nach §§ 899 I, 902 S 1 ermöglicht. Die Norm basiert auf der bisherigen Regelung in § 850k IV 2, die noch dem Regierungsentwurf zugrunde gelegen hat. Dieser Regelungsvorschlag enthielt eine enumerierte Aufzählung der zu berücksichtige...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen sowie Lebensversicherungen (Nr 4).

Rn 19 Die Regelung schützt Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden. Die Bezüge müssen nicht fortlaufend gewährt werden (Gottwald/Mock § 850b Rz 17). Der Schutzzweck der Norm schließt dagegen Bonusleistungen der Krankenkassen nicht ein, die für besondere Bemühungen des Ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Einkommen.

Rn 95 Zur Ermittlung sind Gehaltsbescheinigungen und Steuerbescheide heranzuziehen. Bei Selbstständigen hat der Lebenszuschnitt erhöhte Bedeutung. Zum Einkommen zählen die Einkunftsarten nach § 2 EStG sowie die sonstigen Einkünfte nach § 22 EStG (FA-FamR Kap 6 Rz 32 ff). Hinzu kommen Zuwendungen anstelle oder zur Ergänzung des Einkommens, namentlich Arbeitslosengeld I (Hamm ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Erwerbsfähiger Schuldner.

Rn 13 Der notwendige Unterhalt ist für den erwerbsfähigen Schuldner nach den §§ 20 ff SGB II zu berechnen (vgl LG Darmstadt ZVI 07, 364, 365). Als Basisbedarf ist zunächst der Regelbedarf nach Stufe 1 für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person von EUR 563,– anzusetzen. Kosten für (Mobil-)Telefon, Internet, Kabelfernsehen und GEZ müssen aus diesem Betrag finanziert ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Besondere Belastungen § 115 I 3 Nr. 5.

Rn 29 Die Abzugsfähigkeit der besonderen Belastungen auf Nachweis ist weiterhin möglich, er ist jetzt in der Nr. 5 geregelt. Rn 30 Vom Einkommen abgezogen werden weiterhin besondere Belastungen der Partei, soweit der Abzug angemessen ist. Eine besondere Belastung liegt nur dann vor, wenn der entspr Bedarf durch den Regelsatz iSd § 22 SGB XII nicht gedeckt ist. Deswegen sind d...mehr

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AGS 08/2025, Berücksichtigu... / II. Abzüge vom einzusetzenden Einkommen

1. Kosten für Strom und Gas im Haushalt, § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a und Nr. 3 ZPO Die Kosten für Unterkunft und Heizung sind gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO in voller tatsächlich anfallender Höhe einschließlich der weiteren umlagefähigen Mietnebenkosten abzusetzen (Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., 202...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / 3. Wegfall von testamentarischen Beschränkungen

Rz. 101 Vordergründig liegt es nahe, dass die Nacherbschaft sowie die Dauertestamentsvollstreckung mit den einschränkenden Verwaltungsanweisungen auflösend bedingt angeordnet werden. Der Bedürftige würde dann zum unbeschränkten Vollerben. Die Bedingung tritt etwa mit Eintritt der Restschuldbefreiung und Ablauf der Frist des § 303 Abs. 2 InsO ein. Jedoch ist das Anwartschafts...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / II. Durch den Betreuer

Rz. 25 Anderes gilt aber für den Betreuer des behinderten Kindes. Dieser kann mit Genehmigung des Betreuungsgerichts grundsätzlich die Ausschlagung erklären und den Pflichtteil geltend machen (§ 1851 Nr. 1 BGB).[75] Nachdem die pauschale Anordnung einer umfassenden Betreuung (Totalbetreuung) seit der zum 1.1.2023 in Kraft getretenen Reform nicht mehr zulässig ist, muss das B...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / II. Beim Bedürftigentestament

Rz. 34 Zur Sittenwidrigkeit kann bei dem Bedürftigentestament keine so eindeutige Aussage gemacht werden wie bei dem Behindertentestament.[104] Es ist auch zweifelhaft, ob die Rechtsprechung zum Behindertentestament auf das Bedürftigentestament übertragbar ist.[105] Der bedeutende Unterschied besteht darin, dass einstweilen der Bedürftige für seine finanzielle Situation (mit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Laufende Sozialleistungen.

Rn 30 § 850e Nr 2a betrifft die Zusammenrechnung von Ansprüchen auf laufende Sozialleistungen in Geld aus dem SGB oder anderen Sozialgesetzen mit Arbeitseinkommen. Zum Arbeitseinkommen gehören in Geld zahlbare Bezüge oder Vergütungen, deren Rechtsgrundlage gegenwärtige oder frühere Arbeitsleistungen oder Zusagen von Arbeitsleistungen sind. Um die Schutzzwecke anzugleichen, e...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / G. Lebzeitige Lösungen und Vorkehrung bei Schenkungen

Rz. 38 Eltern eines behinderten Kindes können Ansprüche im Zusammenhang mit ihrem Ableben reduzieren, indem sie bereits Vermögen lebzeitig ihren gesunden Kindern, sich gegenseitig oder Dritten schenken. Diese Schenkungen bzw. ehebedingten Zuwendungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB auslösen.[124] Diese stehen einem Erben auch dann zu, wenn er erbt. Es ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Wirkungen.

Rn 53 Der privilegierten Pfändung des Gläubigers nach Abs 2 unterliegt das Arbeitseinkommen des Schuldners. Ein Zugriff auf die nach § 850a unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens, wie ihn § 850d I 1, 2 tw eröffnet, bleibt dem Gläubiger verwehrt. Während § 850d I 1 dem privilegierten Gläubiger ermöglicht, auf diese unpfändbaren Einkünfte zuzugreifen, enthält § 850f II keine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Unpfändbarkeit.

Rn 23 Die zu pfändende Forderung darf keinem Pfändungsverbot oder keiner Pfändungsbeschränkung unterliegen. Zu beachten sind deswegen die Pfändungsbeschränkungen der ZPO insb aus den §§ 850 ff, 899 ff sowie § 23 EGZPO für Flutopferhilfen. Dies gilt außerdem für sozialrechtliche Pfändungsverbote, etwa § 76 S 1 EStG zum steuerrechtlichen Kindergeld (vgl § 850 Rn 22), § 54 III ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Sozialgerichtsbarkeit.

Rn 11 Der § 51 SGG enthält eine ggü der Generalklausel des § 40 VwGO umfangreiche enumerative Sonderzuweisung an die Sozialgerichte als besondere Verwaltungsgerichte für die dort genannten Streitigkeiten mit spezialgesetzlicher Ergänzungsmöglichkeit (§ 51 I Nr 10 SGG). Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse (Nr 2).

Rn 24 Besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse sind zu berücksichtigen, soweit sie nicht schon in die Bemessung des notwendigen Unterhalts nach Abs 1 lit a eingegangen sind. Das Bedürfnis muss aktuell und konkret sein und darf bei den meisten Personen in vergleichbarer Lage nicht auftreten. Die Vorschrift soll einen Ausgleich schaffen, wenn der individuelle Bedarf d...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / III. Geltendmachung eines Erb- bzw. Pflichtteils durch den Sozialleistungsträger

Rz. 17 Soweit der Sozialleistungsträger vorleistet, kann er Rückgriff auf die zum Vermögen gehörenden, aber noch nicht realisierten Ansprüche des Leistungsberechtigten gegen einen Anderen, der kein Leistungsträger i.S.d. § 12 SGB I ist, nehmen. So kann er einen Erbteil pfänden und verwerten (§§ 859 Abs. 2, 844, 857 ZPO) und an einem Pflichtteilsanspruch partizipieren. Der Pf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Unterhaltspflichten.

Rn 21 Unpfändbar ist auch der Betrag, den der Schuldner zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten benötigt. Dabei sind drei Aspekte zu unterscheiden, der unterhaltsberechtigte Personenkreis, das zu gewährleistende Pfändungsschutzniveau des notwendigen Unterhalts und die konkrete Differenzberechnung. Der Personenkreis, ggü dem der Schuldner unterhaltspflichtig ist, musste bisl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Weitere Beispiele.

Rn 16 Im Fall der Haftanordnung kann der Schuldner einen Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgreich damit begründen, dass mit Vollziehung der Haft eine Versorgung eigener kleiner Kinder unmöglich gemacht wird (St/J/Münzberg Rz 6; MüKoZPO/Heßler Rz 40). Rn 17 Die vorläufige Einstellung einer Vollstreckungsmaßnahme, welche die wirtschaftliche Existenz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Sonstiges Grundvermögen.

Rn 42 Wird ein Grundstück nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so ist es grds als einzusetzendes Vermögen zu betrachten. Es handelt sich hierbei nicht um Schonvermögen. Dies gilt insb grds bei vermietetem Wohneigentum (Saarbr Beschl v 29.11.11 – 9 WF 100/11 –) und solchem im Ausland (Saarbr Beschl v 21.3.12 – 6 WF 23/12 –). Soweit die Verwertung von Grundbesitz verlangt wir...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Systematik.

Rn 4 Die §§ 850 ff bilden das Fundament der sozialen Pfändungsvorschriften für das Erwerbseinkommen. Geldforderungen gg den ArbG oder den Dienstherrn unterliegen den Pfändungsbeschränkungen der §§ 850–850i. Für wiederkehrende Arbeitseinkünfte gilt der kraft Gesetzes vom Drittschuldner zu beachtende Pfändungsschutz nach der Tabelle. Für andere Zahlung ist zu differenzieren. E...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Übergang der Unterhaltsforderung.

Rn 7 Für die umstrittene Frage, ob die Privilegierung aus § 850d bei einem Übergang der Unterhaltsforderung bestehen bleibt, ist zu differenzieren. Leistet ein anderer familienrechtlicher Unterhaltsschuldner nach den §§ 1607, 1608, 1584 BGB, lässt dieser Übergang aufgrund der familiären Nähebeziehung und der Kollision mit der eigenen Existenzsicherung die Bevorrechtigung grd...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / I. Beim Behindertentestament

Rz. 31 Einen breiten Raum in der Rechtsdiskussion in Rechtsprechung[85] und vor allem Rechtsliteratur[86] nimmt die Frage ein, ob ein Behindertentestament gem. § 138 BGB sittenwidrig ist.[87] So würde ein solches Testament zu Lasten des Sozialleistungsträgers und damit der Allgemeinheit sicherstellen, dass zum einen der Sozialleistungsträger weiter zu seinen gesetzlichen Lei...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / 1. Verhinderung des Zugriffs durch den Sozialleistungsträger

Rz. 56 Dem Testamentsvollstrecker steht sodann eine grundsätzlich unbeschränkte Verfügungsbefugnis zu, damit er den Nachlass verwalten kann (§ 2205 BGB). Gleichzeitig wird diese durch § 2211 BGB dem Erben entzogen. § 2214 BGB verhindert aufgrund der Testamentsvollstreckung den Zugriff von Gläubigern des behinderten Kindes auf das Nachlassvermögen. Der Sozialleistungsträger k...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO P

Pandemie § 216 ZPO 5; § 227 ZPO 2; § 233 ZPO 19a, 19b, 39 Parlamentarier Zeuge § 382 ZPO 1 Partei § 50 ZPO 1 Abgrenzung zum Zeugen § 373 ZPO 10 Nichtexistente Partei § 50 ZPO 9 Partei kraft Amtes § 50 ZPO 2 Parteiänderung § 50 ZPO 5 Parteibegriff § 50 ZPO 2 Parteiberichtigung § 50 ZPO 5 politische § 50 ZPO 29 Partei kraft Amtes § 116 ZPO 2; § 727 ZPO 14 Unterbrechung § 244 ZPO 3 Partei k...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / IV. Schutz des Ertrags durch Testamentsvollstreckung

Rz. 55 Die Anordnung der nicht befreiten Vorerbschaft ist für den Behinderten nutzlos, wenn nicht auch der Ertrag dem Zugriff des Sozialleistungsträgers vorenthalten bleibt. Bei einer befreiten Vorerbschaft und bei Unterlassen von Schutzmaßnahmen der Erträge könnten vermögens- und einkommensabhängige Sozialleistungen mit Hinweis auf den sozialhilfe- und grundsicherungsrechtl...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.4 Anrechnung öffentlich-rechtlicher Leistungen

Rz. 26 Nach § 11 Nr. 3 KSchG muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen, was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch, sog. Bürgergeld, oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbe...mehr

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Pfändung von Lohn / 7.1.3 Gesetzliche Versicherungs- und Versorgungsansprüche

Gem. § 850i Abs. 3 ZPO bleiben die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art unberührt. Diese Bestimmungen gehen den §§ 850 ff. ZPO als Spezialregelungen vor. Zu den Versicherungsgesetzen gehören insbesondere die Leistungen der Sozialversicherung nach SGB. Ansprüche auf laufende Geldle...mehr

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Pfändung von Lohn / 1.1 Gesetze zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen

Rechtsgrundlage des geltenden Lohnpfändungsrechts bilden die zwingenden Regelungen der §§ 850–850k ZPO. Eine tiefgreifende Reform erfolgte mit dem 7. Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen, das zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist (BGBl I 2001 S. 3638). Es enthielt vor allem die Neuregelung, dass die Pfändungsgrenzen alle 2 Jahre jeweils zum 1. Juli entsprechend der im Ve...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Gewerbesteuerbefreiung eines Pflegedienstes nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG für Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen setzt voraus, dass mindestens 40 % der Pflegefälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe finanziert werden. Bei der Berechnung der 40 %-Grenze sind auch Fälle zu berücksichtigen, in denen die Kosten nur überwiegend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 5.2 Katalogzwecke im Einzelnen

Rz. 20 Nr. 1 Die Förderung von Wissenschaft und Forschung Die Begriffe Wissenschaft und Forschung umfassen jeden nach Inhalt und Form ernsthaften, planmäßigen Versuch zur Ermittlung der Wahrheit.[1] Wissenschaftlich tätig ist, wer schöpferische oder forschende Arbeit leistet oder wer das aus der Forschung hervorgegangene Wissen und Erkennen auf konkrete Vorgänge anwendet. Vo...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 53 Mil... / 3 Wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit

Rz. 4 § 53 Nr. 2 AO legt die Grenzen der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit fest. Ausgangspunkt ist der Regelsatz der Sozialhilfe nach § 28 SGB XII. Es dürfen danach grundsätzlich nur Personen unterstützt werden, deren Bezüge das Vierfache dieses Regelsatzes nicht überschreiten. Etwaige im SGB XII vorgesehene Zuschläge wegen eines Mehrbedarfs (Erwerbsunfähige, werdende Mütt...mehr