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Sauer, SGB II § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensu ... / 2.3.3 Regelbedarfsstufe 1 (Abs. 2 Satz 1)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 211

Die Regelbedarfsstufe 1 gilt für alleinstehende Personen, alleinerziehende Personen und Personen mit minderjährigem Partner. Aus der Historie heraus werden auch noch die Begriffe "Eckregelsatz", "voller Regelsatz" und aktuell "voller Regelbedarf" verwendet.

 

Rz. 212

Die volle Leistung für den Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 1 i. S. v. Abs. 2 Satz 1 können nur Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Partner erhalten. Dabei ist unerheblich, ob es sich um einen Ehepartner, einen Partner in eheähnlicher Gemeinschaft – dem häufigsten Fall – oder den Partner in einer eingetragenen oder nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft handelt (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3a). Nicht alleinstehend ist dagegen, wer verheiratet ist, wenn der Ehegatte einen möglichen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II nicht gestellt hat (in Bezug auf die Leistungen nach § 22 Abs. 1 ist auch nicht vom Kopfteilprinzip abzuweichen), vgl. BSG, Urteil v. 14.6.2018, B 4 AS 23/17 R. Die Gründe, aus denen kein Antrag gestellt wurde, vermögen demnach keine Änderung der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II zu bewirken, zumal es vielfältige Gründe geben kann, warum eine Person oder einer von 2 Partnern keinen Antrag beim Jobcenter stellt. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck des SGB II, ggf. wirtschaftlich leistungsfähigen Angehörigen einer Person, die (höhere) Leistungen nach dem SGB II beansprucht, ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen. Im Falle einer Antragstellung hätte das Jobcenter prüfen und entscheiden können, ob und inwieweit ein eigener Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht und damit u. a. auch auf einen Regelbedarf. Daher kann dahinstehen, ob angeführte aufenthaltsrechtliche Gesichtspunkte überhaupt zutreffend sind. Selbst wenn die Nebenbestimmung "Erli...

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