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Sommer, SGB XI § 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe

Dr. Thomas Becker-Evermann
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 eingeführt. Im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/670 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU –- 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) ist durch Art. 132 Nr. 15 der Wortlaut durch Streichung der Wörter "zu nutzen" mit Wirkung zum 26.11.2019 angepasst worden.

 

Rz. 1a

Gemäß § 117 sind die Landesverbände der Pflegekassen und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung auf dem Gebiet der Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung zur gemeinsamen Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden aufgerufen. Ferner sind die Sozialhilfeträger als weiterer Kostenträger neben den Pflegekassen von dem Vertragsgeschehen mit den Pflegeeinrichtungen und den damit einhergehenden Fragen der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung berührt. Eine Erfüllung dieser Aufgaben durch die genannten Stellen ist aufgrund des damit verbundenen Umgangs mit personenbezogenen Daten ohne entsprechende datenschutzrechtliche Legitimation nicht möglich. Daher schafft § 97b hierzu die erforderlichen datenschutzrechtlichen Befugnisse.

2 Rechtspraxis

2.1 Zulässigkeit der Datenverarbeitung und Datennutzung

 

Rz. 2

Gemäß § 97b ist den zuständigen Aufsichtsbehörden und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe die Verarbeitung der für Zwecke der Pflegeversicherung erhobenen personenbezogenen Daten nur gestattet, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (Gebot der Zweckbindung). Der Umfang der gesetzlich zugebilligten Datenverwendung hat sich damit auf das für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

Insoweit sind der Medizinische...

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe
SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe

Die nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und die zuständigen Träger der Sozialhilfe sind berechtigt, die für Zwecke der Pflegeversicherung nach den §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 erhobenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten ...

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