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Sauer, SGB IX § 94 Aufgaben der Länder / 2.1 Bestimmung der Träger der Eingliederungshilfe (Abs. 1)

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 3

Mit der Herauslösung des Rechts der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII sind künftig nicht mehr die Träger der Sozialhilfe für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig. Die Bestimmung der Träger der Eingliederungshilfe obliegt den jeweiligen Ländern. Die Träger der Sozialhilfe sind bereits in § 6 bei der Aufzählung der Träger der Leistungen zur Teilhabe als Träger der Eingliederungshilfe mit Wirkung zum 1.1.2018 bezeichnet, obwohl die Umstellung erst mit dem 1.1.2020 erfolgt. Durch die im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) erfolgte Anfügung eines Abs. 8 in § 241 ist klargestellt worden, dass die Träger der Sozialhilfe als Rehabilitationsträger im Zeitraum vom 1.1.2018 bis 31.12.2019 weiterhin Leistungsträger sind. Aufgrund des Inkrafttretens der Regelungen zum Vertragsrecht nach Kapitel 8 des Teils 2 bereits zum 1.1.2018 war es in zeitlicher Hinsicht erforderlich, auch bereits zum 1.1.2018 in § 6 die Träger der Eingliederungshilfe als Rehabilitationsträger zu bestimmen. Gleichwohl werden bis zur Umstellung am 1.1.2020 bis zum 31.12.2019 die Aufgaben der Eingliederungshilfe von den Trägern der Sozialhilfe nach § 3 SGB XII wahrgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt treten deshalb die Träger der Sozialhilfe, soweit sie Aufgaben der Eingliederungshilfe wahrnehmen, als Rehabilitationsträger an die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe.

 

Rz. 4

Abs. 1 ist abweichend von dem übrigen Inkrafttreten des Teils 2 des SGB IX – ausgenommen des Kapitels 8 – zum 1.1.2020 ebenfalls bereits zum 1.1.2018 in Kraft getreten, um den Ländern die Möglichkeit zu geben, die Träger rechtzeitig vor dem 1.1.2020 bestimmen zu können.

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