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Sommer, SGB XI § 97b Personenbezogene Daten bei den nach ... / 2.1 Zulässigkeit der Datenverarbeitung und Datennutzung

Dr. Thomas Becker-Evermann
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Rz. 2

Gemäß § 97b ist den zuständigen Aufsichtsbehörden und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe die Verarbeitung der für Zwecke der Pflegeversicherung erhobenen personenbezogenen Daten nur gestattet, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (Gebot der Zweckbindung). Der Umfang der gesetzlich zugebilligten Datenverwendung hat sich damit auf das für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

Insoweit sind der Medizinische Dienst sowie die Landesverbände der Pflegekassen und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. nach § 117 Abs. 3 Satz 1 berechtigt und nach Aufforderung durch die Aufsichtsbehörden auch verpflichtet, die ihnen nach diesem Buch zugänglichen Daten über die Pflegeeinrichtungen, insbesondere über die Zahl und Art der Pflegeplätze und der betreuten Personen (Belegung), über die personelle und sächliche Ausstattung sowie über die Leistungen und Vergütungen der Pflegeeinrichtungen, mitzuteilen. Gemäß § 117 Abs. 4 Satz 1 sind Erkenntnisse aus der Prüfung von Pflegeeinrichtungen vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. oder von den sonstigen Sachverständigen oder Stellen, die Qualitätsprüfungen nach diesem Buch durchführen, unverzüglich der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, soweit sie zur Vorbereitung und Durchführung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach den heimrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Eine weitergehende Erhebungsbefugnis wird den Aufsichtsbehörden und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe dabei nicht eingeräumt (Bieresborn, in: Udsching/Schütze, SGB XI, § 97b Rz. 3; Prange, in: jurisPK-SGB XI, § 97b Rz. 62).

Nach § 117 Abs. 3 Satz 2 s...

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