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Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.6.3.2 Lebens- und Bedarfslagen – Tendenziell negative Fallgestaltungen

Franz-Josef Sauer
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Rz. 76a

Besuchsfahrten zum Ehegatten oder Lebenspartner

Anders nicht gedeckte und nicht nur einmalige Aufwendungen zum Besuch eines Ehepartners im Ausland können nach Auffassung des BSG (Urteil v. 28.11.2018, B 14 AS 47/17) in Sondersituationen einen Härtefallmehrbedarf begründen. Das trifft auch auf Sondersituationen für nicht nur einmalige Aufwendungen zum Besuch eines nichtehelichen Lebensgefährten zu (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 7.7.2020, L 2 AS 346/17).

Ein Härtefallmehrbedarf kann nach dem Urteil des BSG im Revisionsverfahren auch zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen entstehen und ist nicht von vornherein auf die Beziehungspflege zu solchen Personen beschränkt, deren Verhältnis dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfällt oder familienrechtlich geregelt ist. Ein Bedarf ist aber nur unabweisbar, wenn ein besonderes Näheverhältnis zu der von der Beziehungs-pflege betroffenen Person besteht. Diese Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn keine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c vorliegt, aber die beiden betroffenen Personen in einer ähnlich engen, exklusiven und gegenüber allen anderen zwischenmenschlichen Beziehungen der leistungsberechtigten Person prioritären Beziehung gelebt haben (BSG, Urteil v. 26.1.2022, B 4 AS 3/31 R). In die Beurteilung, ob ein hinreichendes Näheverhältnis besteht, ist insbesondere die Situation vor Beginn der durch die Inhaftierung verursachten räumlichen Trennung einzubeziehen. Zur Beurteilung der Unabweisbarkeit gehören auch Feststellungen dazu, ob Möglichkeiten zur Kostensenkung bestanden haben. Ist dies nicht der Fall, wären Kosten in Höhe von 79,78 EUR als erheblich im Sinne von Abs. 6 Satz 2 SGB II anzusehen. Sie übersteigen den im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Verkehr (i...

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