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Jung, SGB XII § 97 Sachliche Zuständigkeit / 2.2 Grundsätzlich ist der örtliche Träger zuständig (Abs. 1)

Hans-Peter Jung
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Rz. 10

Die Zuständigkeitsteilung zwischen örtlichem und überörtlichem Träger richtet sich nicht nach jeweils zugeordneten Zuständigkeitskatalogen, sondern ist dergestalt geregelt, dass dem örtlichen Träger die Allzuständigkeit obliegt (Deckers, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, § 97 Rz. 10; Sehmsdorf, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 97 Rz. 15). Nur wenn eine ausdrückliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers (entweder nach Landesrecht oder nach Abs. 3 oder nach Spezialvorschrift wie etwa § 24 Abs. 4, § 46b und §§ 106 ff.) gegeben ist, wird die Allzuständigkeit des örtlichen Trägers durchbrochen. Zweck dieser Regelung ist es, für jeden denkbaren Hilfefall immer einen Träger der Sozialhilfe als zuständigen Träger finden zu können, und zwar wegen der oft erforderlichen Ortsnähe den örtlichen, in besonders genannten Fällen den überörtlichen Träger (vgl. oben Rz. 6 und 9).

2.2.1 Örtliche Träger

 

Rz. 11

Örtliche Träger sind gemäß § 3 Abs. 2 die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Abweichende Bestimmungen enthält das Landesrecht in den Stadtstaaten Berlin (§ 1 AG-SGB XII) und Bremen (§ 1 AG-SGB XII) sowie in Niedersachsen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB IX/XII) und im Saarland (§ 1 Abs. 2 Satz 1 AGSGB XII).

2.2.2 Überörtliche Träger

 

Rz. 12

Die überörtlichen Träger bestimmen gemäß § 3 Abs. 3 die Länder. Dies sind

  • in Baden-Württemberg der Kommunalverband für Jugend und Soziales (§ 1 Abs. 2 AGSGB XII Baden-Württemberg),
  • in Bayern die Bezirke (Art. 80 Abs. 1 AGSG),
  • in Berlin das Land Berlin (§ 1 AG-SGB XII Berlin),
  • in Brandenburg das Land Brandenburg (§ 2 Abs. 2 AG-SGB XII),
  • in Bremen die Freie Hansestadt Bremen (Land Bremen) (§ 2 AGSGB XII),
  • in Hessen der Landeswohlfahrtsverband Hessen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 HAG/SGB XII),
  • in Mecklenburg-Vorpommern die Landkr...

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