Fachbeiträge & Kommentare zu SGB IX

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Jansen, SGB X § 45 Rücknahm... / 2.3 Rücknahme nach Ermessen

Rz. 9 Die Rücknahme nach § 45 steht, anders als in den Fällen des § 44, grundsätzlich im Ermessen der Behörde, wie sich aus der Verwendung des Wortes "darf" ergibt, sodass die Behörde nicht zur Rücknahme verpflichtet ist (hieran zweifelnd und wohl zu einer bloßen Handlungsermächtigung tendierend: BSG, Urteil v. 25.6.1986, 9a RVg 2/84, SozR 1300 § 45 Nr. 24, wie hier aber die... mehr

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Jansen, SGB X § 45 Rücknahm... / 2.5 Rücknahmeverfahren und Rechtsbehelfe, Beweislast

Rz. 32 Die Rücknahme erfolgt durch einen VA (Rücknahmebescheid), dem im Regelfall ein Verwaltungsverfahren vorangeht. Dieses kann nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen eingeleitet werden (§ 18 Satz 1). Der rechtswidrig Begünstigte ist grundsätzlich vor Erlass des Rücknahmebescheides anzuhören, wenn nicht der Ablauf einer der in Abs. 3 oder 4 genannten Fristen droht (§ ... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.1.1.2 Voraussetzung: Teilhabeleistung

Rz. 7 Der Anspruch auf Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Leistung entsteht gemäß § 18 nur bei Teilhabeleistungen i. S. d. § 5 . Hierbei handelt es sich im Einzelnen um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr. 1) nach den §§ 42 ff. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2) nach den §§ 49 ff. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§ 5 ... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Als Vorgängervorschrift diente in der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2017 § 15. Allerdings hatte diese Vorschrift bei der Kostenerstattung eine an... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2 Rechtspraxis

2.1 Untätigkeit und dessen Folgen für den Rehabilitationsträger (Abs. 1 bis 5) Rz. 5 § 18 Abs. 1 bis 5 befasst sich mit den Sanktionsmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gegen den Rehabilitationsträger, der in einem angemessenen Zeitraum nicht über den Antrag auf Teilhabeleistungen (§ 5) entscheidet. Der Leistungsberechtigte erhält in diesen Fällen unter den gesetzlichen V... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 3 Rechtsprechung und Materialien

Rz. 38 Der Kostenerstattungsanspruch eines jugendlichen Antragsstellers scheitert nicht von vornherein daran, dass seine Eltern die inzwischen angefallenen Kosten bei fehlender Leistungsbereitschaft des Rehabilitationsträgers bereits getragen haben: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.3.2016, L 8 R 914/14. Leistung zur Teilhabe – Bewilligung durch den Rehabilitationsträger d... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.2.4 Erstattungspflichtiger Kostenträger (Abs. 6 S. 2 und 3)

Rz. 35 Hier ist zu unterscheiden, ob über den Teilhabeantrag a) bereits entschieden wurde oder b) noch nicht entschieden wurde. zu a) Der Anspruch des Leistungsberechtigten auf Erstattung der Kosten für die selbstbeschaffte Leistung richtet sich gemäß § 18 Abs. 6 Satz 2 gegen den Rehabilitationsträger, der über den Antrag entschieden hat. zu b) Ist eine Leistungsentscheidung noch ... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.1.1.5 Voraussetzung: Dienst- oder Sachleistung

Rz. 10 Voraussetzung für die Anwendung des § 18 ist ferner, dass die Teilhabeleistung ihrem Grunde nach nicht als Geldleistung, sondern als Dienst- oder Sachleistung (Naturalleistung; § 11 S. 1 SGB I) beansprucht werden kann. Die Zuordnung der einzelnen Sozialleistungen nach § 11 SGB I richtet sich nach der Form, in der die Leistung erbracht wird. Bei Sachleistungen erhält de... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I haben die Rehabilitationsträger darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält. Durch die zum 1.1.2018 in Kraft getretene Neufassung des § 18 zwingt der Gesetzgeber die Rehabilitationsträger, über Anträge auf Teilhabeleistungen zügig und zeitnah zu entscheiden... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.1 Untätigkeit und dessen Folgen für den Rehabilitationsträger (Abs. 1 bis 5)

Rz. 5 § 18 Abs. 1 bis 5 befasst sich mit den Sanktionsmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gegen den Rehabilitationsträger, der in einem angemessenen Zeitraum nicht über den Antrag auf Teilhabeleistungen (§ 5) entscheidet. Der Leistungsberechtigte erhält in diesen Fällen unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, sich die beantragten Leistungen selbst zu besc... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.1.1 Voraussetzungen für die Kostenerstattung

2.1.1.1 Allgemeines Rz. 6 § 18 kann nur bei Anträgen auf Teilhabeleistungen greifen, die vorher durch den Rehabilitationsträger genehmigt werden müssen. Leistungen ohne vorherige Genehmigungsverpflichtung können keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 18 Abs. 1 bis 5 auslösen, weil der Rehabilitationsträger dann nicht dem Vorwurf der Untätigkeit ausgesetzt ist. Einen Anspruch a... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.2 Unaufschiebbare oder zu Unrecht abgelehnte Leistung (Abs. 6)

2.2.1 Unaufschiebbare Leistung Rz. 32 Nach § 18 Abs. 6 ist der Rehabilitationsträger zur Erstattung der selbst beschafften Teilhabeleistung verpflichtet, wenn er eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (Rz. 33) oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (Rz. 34). In diesen Fällen liegt ein Systemversagen vor, weil die berechtigte Leistung nicht rechtzei... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.1.1.3 Voraussetzung: Leistung, die nur eine einzelne Person beanspruchen kann

Rz. 8 § 18 wirkt ferner nur, wenn die Teilhabeleistung zur Verwirklichung der sozialen Rechte eines Einzelnen beiträgt (= Sozialleistung i. S. d. § 11 SGB I). Nicht von § 18 erfasst werden z. B. die finanzielle Förderung von Selbsthilfegruppen und -Organisationen sowie Selbsthilfekontaktstellen im Rahmen des § 45 oder Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehab... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.1.3.1 Berechnung der Frist

Rz. 20 Ein Antrag wird grundsätzlich entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB rechtswirksam, wenn er beim Rehabilitationsträger eingeht (vgl. Rz. 17). Dabei trägt der Antragsteller das Risiko der Übermittlung zum erstangegangenen Rehabilitationsträger (z. B. beim Postweg). Der Rehabilitationsträger als Empfänger der Willenserklärung trägt das Risiko für die Gefahren, die in sein... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.1.1.4 Voraussetzung: Unmissverständliches Leistungsbegehren

Rz. 9 Ein Kostenerstattungsanspruch als Folge eines Antrags auf Teilhabeleistungen greift nur dann, wenn der Antrag inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Nach der herrschenden Auffassung ist ein Antrag auf Rehabilitationsleistungen eine einseitige, dem Rehabilitationsträger nachweisbar zugegangene Willenserklärung. Die Form des Antrags spielt dabei keine Rolle. Der Antrag ist ... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.1.5 Höhe der Kostenerstattung (Abs. 4 Satz 1)

Rz. 31 Die Verpflichtung zur Erstattung der vom Leistungsberechtigten verauslagten Kosten bezieht sich nur auf Sach- und Dienstleistungen aus dem Bereich der Teilhabeleistungen, also aus dem Bereich, für den die Zuständigkeitsregelungen des § 14 anzuwenden sind. Dementsprechend kann der nach § 18 vorgesehene Kostenerstattungsanspruch nur für solche selbstbeschafften Leistung... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.2.1 Unaufschiebbare Leistung

Rz. 32 Nach § 18 Abs. 6 ist der Rehabilitationsträger zur Erstattung der selbst beschafften Teilhabeleistung verpflichtet, wenn er eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (Rz. 33) oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (Rz. 34). In diesen Fällen liegt ein Systemversagen vor, weil die berechtigte Leistung nicht rechtzeitig im Rahmen des Verwaltungsv... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.1.3.3 Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte der Mitteilung

Rz. 26 Damit der Antragsteller weiß, dass Verlängerungstatbestände i. S. d. § 18 Abs. 2 vorliegen, hat ihn der Rehabilitationsträger rechtzeitig vor Ablauf der 2-Monats-Frist zu informieren – und zwar schriftlich. Die vorgeschriebene Schriftform trägt der Bedeutung der Mitteilung Rechnung und hat Klarstellungs- und Beweisfunktion (vgl. LSG München, Urteil v. 3.2.2017, L 5 KR... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.2.3 Zu Unrecht abgelehnte Leistung

Rz. 34 Für den Kostenerstattungsanspruch bei "zu Unrecht abgelehnten" Leistungen ist die vorherige Einschaltung des Rehabilitationsträgers und dessen Leistungsablehnung unabdingbare Voraussetzung. Der Antragsteller muss somit den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abwarten (BSG, Urteil v 14.12.2006, B 1 KR 8/06 R; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.8.2012, L 11 R... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.2.5 Höhe der Kostenerstattung bei unaufschiebbaren oder zu Unrecht abgelehnten Leistungen

Rz. 36 Die Rehabilitationsträger müssen in den Fällen des § 18 Abs. 6 denjenigen Schaden ersetzen, der dem Leistungsberechtigten dadurch entstanden ist, dass sie ihre primäre Pflicht zur Gewährung der Dienst- oder Sachleistung (Naturalleistung; § 11 SGB I) nicht rechtzeitig erfüllt haben. Allerdings müssen die Leistungsberechtigten wegen der Selbstbeschaffung eine rechtsgült... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.1.1.1 Allgemeines

Rz. 6 § 18 kann nur bei Anträgen auf Teilhabeleistungen greifen, die vorher durch den Rehabilitationsträger genehmigt werden müssen. Leistungen ohne vorherige Genehmigungsverpflichtung können keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 18 Abs. 1 bis 5 auslösen, weil der Rehabilitationsträger dann nicht dem Vorwurf der Untätigkeit ausgesetzt ist. Einen Anspruch auf Selbstbeschaffun... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.1.1.6 Voraussetzung: Keine Selbstbeschaffung vor Ablauf der Fristen

Rz. 11 Ein Anspruch auf Selbstbeschaffung einer Teilhabeleistung mit anschließendem Kostenerstattungsanspruch besteht ferner nur, wenn der Antragsteller vor der Selbstbeschaffung der Leistung die notwendigen Fristen des § 18 (Rz. 15 ff.) abgewartet hat. Der Kostenerstattungsanspruch scheidet aus, wenn die Leistung durch den Leistungsberechtigten bereits vor dem Ablauf der ma... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.1.3 2-Monats-Frist

Rz. 15 Grundsätzlich gilt für die Erstattung selbstbeschaffter Leistungen nach § 18 Abs. 1 eine Frist von 2 Monaten ab Antragseingang beim "leistenden" Rehabilitationsträger. Das ist ausschließlich der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger. Leitet also der "erstangegangene"Rehabilitationsträger den Antrag innerhalb der Fristen des § 14 weiter, beginnt die 2-Monats-Frist... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.1.4 Folgen bei Fristversäumnis

Rz. 28 Unterrichtet der Rehabilitationsträger den Antragsteller nicht rechtzeitig über die Bewilligung/(Teil-)Ablehnung der beantragten Teilhabeleistung oder über den gesetzlich zugelassenen Hinderungsgrund i. S. einer Fristverlängerung, gilt die beantragte Leistung nicht automatisch fiktiv als genehmigt; vielmehr hat der Antragsteller eine vorläufige Rechtsposition. Bezüglich ... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.1.1.7 Voraussetzung: Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung

Rz. 12 Nach § 18 Abs. 5 besteht eine Kostenerstattungspflicht des leistenden Trägers nicht, wenn und soweit kein Anspruch auf Bewilligung der selbstbeschafften Leistungen bestanden hätte und der Antragsteller dies wusste oder infolge grober Außerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt nicht wusste. Im Endeffekt muss der Leistungsberechtigte zum Zeitpunkt der Beschaffung der Leis... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.2.2 Definition "unaufschiebbare Leistung"

Rz. 33 Wenn es dem Rehabilitanden aus medizinischen oder anderen Gründen entweder nicht möglich oder nicht zumutbar war, vor der Beschaffung den Rehabilitationsträger einzuschalten, kann ein Kostenerstattungsanspruch mit dem "Unvermögen des Rehabilitationsträgers zur rechtzeitigen Erbringung einer unaufschiebbaren Leistung" begründet werden (BSG, Beschluss v. 10.1.2005, B 1 ... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.3 Eingeschränkte Anwendung für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge (Abs. 7)

Rz. 37 Die Regelungen zur Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Leistungen in den Fällen, in denen der Rehabilitationsträger die Fristen der Abs. 1 und 2 nicht eingehalten hat, gelten gemäß Abs. 7 nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: Träger der Sozialen Entschädigung; vgl. Rz. 1). Das sind d... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Als Vorgängervorschrift diente in der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2017 § 15. Allerdings hatte diese Vorschrift bei der Kostenerstattung eine andere Rechtssystemat... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.1.2 Zur Kostenerstattung verpflichteter Träger

Rz. 14 Der Anspruch des Leistungsberechtigten auf Kostenerstattung besteht gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 gegenüber dem zur Leistung verpflichteten Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 ("leistender" Träger). Hiermit ist der letztendlich für die Antragsbearbeitung "verantwortliche" erst-, zweit- oder drittangegangene Rehabilitationsträger gemeint (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 1... mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.1.3.2 Verlängerungstatbestände (Abs. 2)

Rz. 21 Die Frist von 2 Monaten (§ 18 Abs. 1) verlängert sich bei bestimmten, in Abs. 2 genau bestimmten Konstellationen, wenn der Leistungsberechtigte über den Grund der Verzögerung informiert wird und der vom Rehabilitationsträger aufgeführte Verzögerungsgrund ein hinreichender Grund (vgl. Rz. 22) ist. Die Mitteilung über den hinreichenden Grund muss den Antragsteller spätes... mehr

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Warum lohnt es sich, Gesund... / 2 Verantwortung des Arbeitgebers: Gesetzliche Grundlagen

Der Arbeitgeber ist aufgrund der §§ 2 ff. ArbSchG verpflichtet, neben der Verhütung von Unfällen, die menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu gewährleisten. Darüber hinaus ist er verpflichtet, seine Ausgangslage im Unternehmen zu analysieren, z. B. über die Gefährdungsbeurteilung. Hierzu zählen sowohl die Erhebung und die Reduktion der psychischen Belastungen als auch die ... mehr

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ZAP 7/2026, Rechtsprechungs... / 5. Auswirkungen einer Sachentscheidung über einen durch einfache E-Mail eingelegten Widerspruch

In dem Urteil v. 14.5.2025 (B 4 KG 1/24 R, juris; hierzu Cladder, NZS 2026, 40 f. und Plagemann, FD SozVR 2025, 816774) hatte das BSG zu entscheiden, ob die inhaltliche Befassung mit einem formwidrig durch einfache E-Mail eingelegten Widerspruch durch die Behörde, den Formmangel heilt. Der Kläger bezog für seine fünf Kinder von Januar bis April 2018 Kinderzuschlag (§ 6a BKGG)... mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 5.4 Rechtsschutz des Schuldners gegen Kontopfändung bei einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Schuldners gegen eine Kontopfändung haben sich durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes v. 7.7.2009[1] mit Wirkung zum 1.1.2012 wesentlich verbessert. Zuletzt wurde dieser Sachbereich durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz v. 22.10.2020[2] zum 1.12.2021 aktualisiert. Der Schuldner hat die Möglichkeit, sein Kontogu... mehr

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Datenschutz im Personalwesen / 1 Verantwortlichkeit der Personalabteilung

Personalabteilungen sehen sich in der Regel aus Datenschutzsicht u. a. mit folgenden Aufgaben und Themen konfrontiert, ggf. in Zusammenarbeit und mit Unterstützung des Datenschutzbeauftragten ("DSB"), sofern das Unternehmen einen solchen bestellt hat: Schutz der Mitarbeiterdaten vor unbefugtem Zugriff und Verlust, Erarbeiten von Rollen- und Zugriffskonzepten, Verpflichtung alle... mehr

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Berufsausbildung: Vergütung... / 1.5 Urlaub

Keine Besonderheiten bestehen in Ausbildungsverhältnissen an sich im Hinblick auf den Urlaubsanspruch.[1] Klar ist, dass auch schwerbehinderte Auszubildende [2] einen Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 208 Abs. 1 SGB IX haben. Für jugendliche Auszubildende gilt freilich § 19 JArbSchG, wonach sie Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage zum gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch haben.... mehr

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Kossens, SGB XIV § 69 Wunsc... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Das Wunsch- und Wahlrecht ist auf alle Teilhabeleistungen der §§ 62 ff. anwendbar. Vergleichbare Regelungen sind in § 33 SGB I und § 8 SGB IX zu finden. Letztgenannte Norm wird durch § 69 Satz 3 selbst in Bezug genommen, was durch die Regelungen in § 7 SGB IX noch verstärkt wird (vgl. Hökendorf, in: BeckOK SozR, SGB XIV, § 69 Rz. 5). Rz. 3 Das Wunsch- und Wahlrecht erst... mehr

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Kossens, SGB XIV § 70 Beson... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Die Vorschrift stellt klar, dass der Individualisierungsgrundsatz für sämtliche Leistungen des 6. Kapitels gilt und ein Zusammenhang zum Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 69 besteht (vgl. Hökendorf, in: BeckOK SozR, SGB XIV, § 70 Rz. 6). Sie ist damit ähnlich zu § 33 SGB I, §§ 8 Abs. 1, 104 Abs. 1 SGB IX, § 9 Abs. 1 SGB XII sowie § 98, welche allesamt die Besonderheit des ... mehr

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Kossens, SGB XIV § 69 Wunsc... / 3 Literatur

Rz. 7 Hökendorf, in: BeckOK SozR, SGB XIV, § 69. Nebe, in: LPK-SGB XIV, SGB XIV, § 69. Wangler, in: BeckOGK, SGB IX, § 8. mehr

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Kossens, SGB XIV § 67 Zusam... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 § 67 enthält wie § 68 eine Sonderregelung für das Zusammentreffen von Teilhabeleistungen mit Pflegeleistungen (vgl. BT-Drs. 19/13824 S. 202). Die betroffenen Teilhabeleistungen sind § 62 Satz 1 Nr. 1 bis 3 zu entnehmen. Eine vergleichbare Vorschrift findet sich in § 103 Abs. 1 SGB IX. Rz. 3 Ohne eine Sonderregelung nach §§ 67, 68 werden bei schädigungsbedingten Pflegebe... mehr

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Ausbildungsintegrierter dua... / 2.3.2.4 Besonderer Kündigungsschutz

Auch im Ausbildungs- und Studienverhältnis sind die besonderen Kündigungsschutzvorschriften zu beachten (z. B. § 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 168 SGB IX, § 15 KSchG, § 2 Abs. 1 ArbPlSchG). Besteht beim Ausbildenden eine Interessenvertretung (z. B. Betriebsrat), ist diese vor Ausspruch der Kündigung durch den Ausbildenden zu hören (vgl. §§ 102, 103 BetrVG). mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 27.3.3 Atomisierungsverbot

Der Begriff Atomisierung (i. S. v. völlig zerstören, zerkleinern) wurde vom Bundesarbeitsgericht geschaffen. Atomisierung bedeutet, Arbeitsvorgänge in kleinstmögliche abgrenzbare Arbeitsleistungen zu zerstückeln mit der Folge, dass diese rechtswidrig gebildeten Bewertungseinheiten eine "schlechtere" Gesamtbewertung ermöglichen. Zu beachten ist hierbei, dass zur Vermeidung ein... mehr

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Krankengeld (Begleitperson ... / 1.2.2 Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX

Von einer Behinderung ist auszugehen, wenn bei dem zu begleitenden Versicherten körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen, die den zu begleitenden Versicherten in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern. Eine so... mehr

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Entgeltersatzleistung

Begriff Entgeltersatzleistungen gleichen den Einkommensverlust im Zusammenhang mit gesetzlich definierten Tatbeständen aus (z. B. Arbeitsunfähigkeit). Sie stellen einen "Ersatz" dar. In der Sozialversicherung dienen die Entgeltersatzleistungen der wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Alter oder Tod de... mehr

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Geldleistungen

Begriff Sozialleistungen werden u. a. als Geldleistungen erbracht. Sie sind in einmalige oder laufende Geldleistungen zu unterscheiden. Zu den einmaligen Geldleistungen gehören z. B. Kostenerstattungen anstelle von Sach- oder Dienstleistungen, Zuschüsse zum Zahnersatz, Zuschüsse zu ambulanten Vorsorgeleistungen. Laufende Geldleistungen werden wiederkehrend und zeitlich befristet... mehr

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Eingliederungshilfe für Men... / 4.6 Leistungen zur sozialen Teilhabe

Der sozialen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen kommt eine immer größer werdende Bedeutung für eine selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung zu. Ziel dieser Leistungen ist es, eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Im Mittelpunkt steht die Lebensführung der Betroffenen im eigenen Wohnumfeld oder Soz... mehr

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Eingliederungshilfe für Men... / 5 Beitrag aus Einkommen/Einsatz von Vermögen

Die Eingliederungshilfe bleibt auch nach der Einordnung in das SGB IX ein Leistungssystem, das im Grundsatz von der Bedürftigkeit, d. h. vom Einkommen und Vermögen der Betroffenen und ggf. der unterhaltsverpflichteten Angehörigen abhängig ist. Mit der Reform des Eingliederungshilferechts wurden die Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen jedoch grundlegend... mehr

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Gewöhnlicher Aufenthalt

Begriff Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es kommt allein darauf an, wo sich unter Berücksichtigung des Willens des Betroffenen und der bisherigen tatsächlichen Verweildauer der regelmäßige Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhä... mehr

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Eingliederungshilfe für Men... / 4.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Menschen, bei denen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsvorbereitung oder eine Qualifizierung wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht in Betracht kommt, die aber noch in der Lage sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit zu erbringen, erhalten vielfach Teilhabeleistungen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Mensch... mehr

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Eingliederungshilfe für Men... / 2 Grundsätze für die Leistungserbringung

Für die steuerfinanzierte Eingliederungshilfe gilt weiterhin grundsätzlich das Nachrangprinzip, d. h. Eingliederungshilfe erhält nicht, wer die erforderlichen Leistungen von anderen, insbesondere von Rehabilitationsträgern erhält. Dementsprechend gilt, dass andere Träger von Sozialleistungen ihre Leistungen nicht unter Verweis auf die Eingliederungshilfe versagen dürfen.[1] ... mehr

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Übergangsgeld (Rentenversic... / 4.1 Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer

Der Berechnung des Übergangsgeldes werden 80 % des Regelentgelts aus dem maßgeblichen Bemessungszeitraum zugrunde gelegt (Berechnungsgrundlage).[1] Schließt sich das Übergangsgeld an eine andere Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung) an, wird auf die Bemessungsgrundlage für diese Leistungen zurückgegriffen.[2] Wichtig Bemes... mehr