Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Schuldners gegen eine Kontopfändung haben sich durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes v. 7.7.2009 mit Wirkung zum 1.1.2012 wesentlich verbessert. Zuletzt wurde dieser Sachbereich durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz v. 22.10.2020 zum 1.12.2021 aktualisiert.
Der Schuldner hat die Möglichkeit, sein Kontoguthaben, eingehende Gutschriften und insbesondere überwiesenes Arbeitseinkommen und Sozialleistungen durch die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) nach § 850 k Abs. 3 und 4 ZPO vor einer Zwangsvollstreckung zu schützen. Es kann besonderer Pfändungsschutz in Anspruch genommen werden. Das gilt aber nur für ein (einziges) vom Schuldner eingerichtetes P-Konto, nicht aber für andere Konten. Damit wird eine Entlastung der Vollstreckungsgerichte durch die Vermeidung von Vollstreckungsschutzanträgen erreicht, da der Vollstreckungsschutz in diesen Fällen vom Kreditinstitut zu beachten ist. Das Konto wird bei einer Pfändung insoweit nicht mehr blockiert als der Pfändungsschutz reicht. Nach § 908 Abs. 1 ZPO ist das Kreditinstitut verpflichtet, dem Schuldner den vom Pfändungsschutz umfassten Guthabenbetrag auszuzahlen bzw. entsprechende Überweisungen auszuführen.
Bei einem P-Konto handelt es sich um ein übliches Girokonto, bei dem aufgrund besonderer Vereinbarung des Schuldners mit dem Kreditinstitut ein Pfändungsschutz besteht. Der Schuldner hat jedoch gegen das Kreditinstitut keinen Anspruch auf Neueinrichtung eines solchen Kontos, sondern nur einen Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos. Allerdings hat sich die Kreditwirtschaft verpflichtet, jedem Antragsteller ein solches Konto zur Verfügung zu stellen. Der Kontopfändungsschutz dient der Sicherung einer angemessenen Leben...