Katja Roland
, Antje Teichert
Der Begriff Atomisierung (i. S. v. völlig zerstören, zerkleinern) wurde vom Bundesarbeitsgericht geschaffen. Atomisierung bedeutet, Arbeitsvorgänge in kleinstmögliche abgrenzbare Arbeitsleistungen zu zerstückeln mit der Folge, dass diese rechtswidrig gebildeten Bewertungseinheiten eine "schlechtere" Gesamtbewertung ermöglichen.
Zu beachten ist hierbei, dass zur Vermeidung einer tarifwidrigen Zerstückelung von Arbeitsvorgängen wiederkehrende gleichartige Arbeiten, die die gleichen Einzeltätigkeiten umfassen und das gleiche Arbeitsziel haben, bei gleicher rechtlicher Wertigkeit jeweils grundsätzlich zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst und nicht einzeln rechtlich bewertet werden können. So sind z. B. gleichförmige Arbeiten, wie die Bearbeitung von Widerspruchsbescheiden mit gleichem Schwierigkeitsgrad, grundsätzlich zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen. Desgleichen würde auch eine Aufteilung der Einzeltätigkeiten eines Sachbearbeiters eines Integrationsamts im Rahmen des SGB IX für den Bereich Kündigungsschutz zu einer tarifwidrigen Atomisierung führen.
Andererseits ist auch zu beachten, dass Bearbeitungsvorgänge, auch wenn sie nach außen gleichartig oder ähnlich erscheinen mögen, dennoch von unterschiedlicher Wertigkeit und Schwierigkeit sein können. In diesem Falle können sie nicht zu einem einzigen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Erstellt z. B. ein Angestellter daktyloskopische Gutachten von unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so sind diese auch von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit und können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Daher kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass alle Anträge, z. B. auf Gewährung einer Beihilfe oder auf Gewährung von Leistungen der Unterhaltssicherung, Aufgebotsverhandlun...