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Jansen, SGB X § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begüns ... / 2.3 Rücknahme nach Ermessen

Bernd Gregarek
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Rz. 9

Die Rücknahme nach § 45 steht, anders als in den Fällen des § 44, grundsätzlich im Ermessen der Behörde, wie sich aus der Verwendung des Wortes "darf" ergibt, so dass die Behörde nicht zur Rücknahme verpflichtet ist (hieran zweifelnd und wohl zu einer bloßen Handlungsermächtigung tendierend: BSG, Urteil v. 25.6.1986, 9a RVg 2/84, SozR 1300 § 45 Nr. 24, wie hier aber die ganz h. M. BSG, Urteil v. 25.10.1984, 11 RA 24/84, SozR 1300 § 45 Nr. 12, Urteil v. 14.11.1985, 7 RAr 121/84, SozR 1300 § 45 Nr. 19). Die Rücknahmemöglichkeit der Behörde besteht nur im Umfang ("soweit") der materiell rechtswidrigen Begünstigung und soweit nach den Abs. 2 bis 4 eine Rücknahme überhaupt für die Vergangenheit oder zeitlich (noch) möglich ist. Da eine Rücknahme nach Abs. 2 bis 4 ausgeschlossen sein kann, wenn Vertrauensschutzgesichtspunkte vorliegen, ist zunächst der Vertrauensschutz und dann erst die Ermessensausübung zu prüfen. Die Kommentierung folgt jedoch der gesetzlichen Reihenfolge der aufgeführten Tatbestandsmerkmale und behandelt das Ermessen zuerst.

Der Leistungsträger hat sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Er muss bei seiner Ermessensentscheidung von einer richtigen Beurteilung der Voraussetzungen für das Ermessen und von einem richtig und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgehen. Das Zugrundelegen eines fehlerhaften oder unvollständigen Sachverhaltes infolge unzureichender Ermittlungen hat immer auch Ermessensfehler zu Folge. Die Ermessensentscheidung muss nicht nur erkennen lassen, dass der Leistungsträger eine Ermessensentscheidung hat treffen wollen und getroffen hat, sondern gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X auch diejenigen Gesichtspunkte deutlich machen...

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