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Jansen, SGB X § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

Bernd Gregarek
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft getreten und unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Änderungen mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) bekanntgemacht worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung gehört zu den Vorschriften, die auch für den Fall der bereits eingetretenen Unanfechtbarkeit nach § 39 Abs. 2 die Durchbrechung der Bestandskraft wirksam erlassener Verwaltungsakte (VA) ermöglichen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Rücknahme eines bestandskräftigen VA mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit erfolgen darf, wird die im Einzelfall zulässige Rücknahme von einer Interessenabwägung zwischen Vertrauensschutz in einen begünstigenden VA und dem öffentlichen Interesse an der Rücknehmbarkeit rechtswidriger VA abhängig gemacht.

§ 45 ist eine Vorschrift, die in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis eine sehr große Bedeutung hat. Zahlreiche Fehler unterlaufen in der Verwaltungspraxis hinsichtlich der Abgrenzung zu § 48. Dabei wird nicht hinreichend beachtet, dass § 45 nur für solche VA gilt, die schon von Anfang an rechtswidrig waren, während dagegen § 48 die Fälle betrifft, bei denen der abzuändernde VA zum Zeitpunkt seines Erlasses noch rechtmäßig war und die Bewilligung der Leistung erst später durch den Eintritt einer wesentlichen Änderung rechtswidrig geworden ist (Ausnahme aber z. B., wenn die Behörde bei Erlass des VA irrtümlich einen falschen Sachverhalt zugrunde legte, auch dann kann § 48 anwendbar sein [vgl. Komm. zu § 48 Rz. 13]). Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen § 45 und § 48 sehr schwierig sein (vgl. auch Kommentierung unten Rz. 3b; instruktiv zu einem schwierigen Abgrenzungsfall: BSG, Urteil v. 29.5.2008, B 11a/7a AL 74/06 R mit Anm. Schaer, jurisPR-SozR 3/2009 Rz. 1). Wird mit der Rück...

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SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

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