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Jansen, SGB X § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse

Bernd Gregarek
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft getreten und mit den zwischenzeitlichen Änderungen durch die Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) zum 1.1.2001 bekanntgemacht worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält spezifische, nur das sozialrechtliche Verfahren betreffende Regelungen, die in anderen Verfahrensregelungen (VwVfG, AO) keine Entsprechung finden. Sie ist als eigenständige Regelung und Ergänzung der §§ 44 bis 47 nur für Verwaltungsakte (VA) mit Dauerwirkung zu verstehen (zum Begriff des Dauer-VA vgl. Rz. 5 f.). Die Beschränkung auf Dauer-VA ergibt sich dabei daraus, dass diese aufgrund ihrer Eigenschaft, fortdauernd Rechtswirkungen hervorzurufen, an sich verändernde tatsächliche und rechtliche Verhältnisse angepasst werden müssen, weil sich im Zeitraum dieser fortdauernden Rechtswirkungen die Rahmenbedingungen ändern können. § 48 ist neben § 45 die wichtigste Rechtsgrundlage für die Abänderung von VA und unterscheidet sich dadurch von § 45, dass Letzterer solche VA betrifft, die bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe (von Anfang an) rechtswidrig gewesen sind, während § 48 nur die Aufhebung solcher VA regelt, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe noch rechtmäßig waren und erst später rechtswidrig geworden sind. Eine Ausnahme besteht aber z. B. dann, wenn die Behörde irrtümlich einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat, denn auch dann kann § 48 anwendbar sein (str., vgl. Rz. 13). Zudem soll nach Auffassung des BSG eine Anwendung des § 48 ausnahmsweise auch auf anfänglich rechtswidrige Bescheide möglich sein, wenn die nachträgliche Änderung der Verhältnisse sich auf tatsächliche oder rechtliche Umstände bezieht, auf denen die Rechtswidrigkeit nicht beruht hat (BSG, Urteil v. 27.5.2014, B 8 SO 26/12 R, SozR 4-2...

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