Rz. 3
Die Vorschrift findet grundsätzlich nur Anwendung auf bereits bei Erlass objektiv rechtswidrige VA, woraus sich die Verwendung des Begriffs der Rücknahme ergibt. Es muss sich um einen wirksamen begünstigenden VA handeln. Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit kommt es nur auf objektive Umstände, nicht auf den Kenntnisstand der Behörde an (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.6.2016, L 10 R 3153/13). Anwendbar ist die Regelung sowohl auf noch wirksame als auch auf bereits erledigte VA, wie die Möglichkeit der auch rückwirkenden Rücknahme zeigt. Sie erfasst VA mit und ohne Dauerwirkung. Die Vorschrift ist bei tatsächlicher bescheidloser Leistungsgewährung, z. B. bei einem nichtigen VA, entsprechend anzuwenden (§ 50 Abs. 2). Die Ersetzung eines VA stellt sich als Aufhebung des ursprünglichen VA und Erlass eines neuen VA dar, wobei auf die Aufhebungskomponente § 45 anwendbar sein kann (Hess. LSG, Urteil v. 14.10.2009, L 6 AL 154/07). Bestandskräftig verbeschiedene Betriebsprüfungszeiträume dürfen nur nach § 45 Gegenstand eines neuen Prüfbescheides werden (Bay. LSG, Beschluss v. 13.8.2012, L 5 R 595/12 B ER). Die Widerrufsregelungen des § 28f Abs. 2 SGB IV verdrängen nicht die Rücknahmeregelung in § 45 SGB X (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 25.4.2016, L 5 KR 41/16 B ER).
Rz. 3a
Zwingend ist aber, dass ein VA erlassen worden ist, sodass z. B. ein Scheinverwaltungsakt nicht ausreicht, um ein Vorgehen gemäß § 45 Abs. 1 zu ermöglichen. Unter einem Scheinverwaltungsakt oder auch Nichtakt ist dabei eine Handlung zu verstehen, die von jemandem herrührt, der unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu behördlichem Handeln befugt ist (BSG, Urteil v. 4.9.2013, B 10 EG 7/12 R). Hierzu gehören auch erzwungene Handlungen und Scherzerklärungen. Kein Scheinverwaltungsakt, sondern ein...