Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebührenhöhe

Rz. 2 Nach VV 4300 erhält der Anwalt eine Gebühr i.H.v. 66 EUR bis 737 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 365 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 321 EUR. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich der Gebührenrahmen bzw. die Festgebühr um 30 % je weiteren Auftraggeber (VV 1008).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Einstweilige Anordnungen vor dem Rechtsmittelgericht (Abs. 2 S. 2, 1. Alt.)

1. Überblick Rz. 18 Die Vorschrift des Abs. 2 S. 2 gilt für alle Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und deren Abänderung oder Aufhebung. Diese Vorschrift betrifft in erster Linie Verfahren nach dem FamFG und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Sie gilt aber auch für alle anderen Fälle, in denen ein Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache für ein ein...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts vor den Gerichten der Verwaltungs- oder Sozialgerichtsbarkeit (Abs. 2 S. 2, 2. Alt.)

1. Überblick Rz. 27 Sowohl in verwaltungs- als auch in sozialgerichtlichen Verfahren kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen, die Vollziehung aussetzen oder aufheben oder die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts anordnen. Soweit die Hauptsache beim Rechtsmittelgericht anhängig ist, ist dieses Gericht zuständig. Hier ist – im...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Vereinbarung der Aufhebung von Nr. 1 Buchst. b und Nr. 1 Buchst. c

Rz. 219 Inhaltlich ist der Anwalt bei der Gestaltung frei. So kann die Begrenzung auf 100 abrechnungsfreie Seiten in den Fällen der Nr. 1 Buchst. c und Nr. 1 Buchst. d abbedungen werden. Dann entsteht die Dokumentenpauschale bereits ab der ersten Kopie.[324]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Terminsgebühr bei Erledigung des Rechtsstreits

Rz. 185 Wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, kann dies zu einer Reduzierung des Gegenstandswertes führen. Inwiefern dies Auswirkungen auf die Terminsgebühr hat, hängt von Art und Zeitpunkt der Erledigungserklärung ab. a) Übereinstimmende Erledigungserklärungen erstmals im Termin Rz. 186 Bei übereinstimmender Erledigungserklärung reduziert sich der Stre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Anrechnung

Rz. 20 Auch im Berufungsverfahren kommt sowohl eine Anrechnung der Verfahrensgebühr in Betracht als auch eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr. I. Anrechnung einer vorangegangenen Beratung Rz. 21 Ist eine Beratung vorangegangen, so ist diese nach § 34 Abs. 2 anzurechnen, es sei denn, die Parteien haben eine Anrechnung ausgeschlossen. Rz. 22 War der Anwalt zunächst nur beauft...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Höchstgebühr

Rz. 14 Auf der Grundlage der eine Erhöhung der Beratungsgebühr befürwortenden Auffassung ergeben sich die weiteren Folgerungen: Ist der Anwalt für mehrere Rechtsuchende tätig, so erhöht sich die Gebühr um 30 % je weiteren Auftraggeber, also um jeweils 11,55 EUR (siehe VV 1008). Der Höchstbetrag der Erhöhung beläuft sich auf 77 EUR (200 % von 38,50 EUR), so dass die höchstmögl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Sonstige besondere Auslagen

Rz. 22 Besondere Auslagen, die nicht in VV 7000 ff. geregelt sind, kann der Anwalt nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, also nach § 675 BGB i.V.m. § 670 BGB (Abs. 1 S. 2). aa) Einzelfälle Rz. 23 Zu den besonderen Auslagen zählen:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Angelegenheit

Rz. 329 Folgende Fälle sind bei der Beurteilung der gebührenrechtlichen Angelegenheit im Rahmen von § 802d ZPO zu unterscheiden: (1) Rechtsanwalt eines Drittgläubigers Rz. 330 Beantragt der Anwalt beim Gerichtsvollzieher unter Beifügung des Vollstreckungstitels die Abnahme der Vermögensauskunft und stellt der Gerichtsvollzieher im Vermögensverzeichnisregister (§ 802k ZPO) fest...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 24. Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln nach § 93 FamFG (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 12)

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Gegenstandswert

Rz. 14 Siehe hierzu die ausführlichen Erläuterungen zu § 28 (Insolvenzordnung), § 29 (Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung) bzw. § 29a (Verfahren nach dem StaRUG).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Aufgebotsverfahren erhält der Rechtsanwalt, der den Antragsteller oder eine andere Person, welche Rechte anmeldet oder das Recht eines anderen bestreitet, vertritt, nach VV 3324 insgesamt eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 und ggf. eine Terminsgebühr von 0,5 (VV 3332).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung, einer mündlichen Anhörung oder einer Augenscheinseinnahme (Nr. 4)

1. Allgemeines Rz. 13 Dieser weitere Gebührentatbestand erfasst Beistandsleistungen für den Beschuldigten oder im Falle der VV Vorb. 4 Abs. 1 für den Privat- oder Nebenkläger bei einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmung, ist aber auch auf die Vertretung in der Hauptverhandlung anzuwenden, wenn der Anwalt nicht mit der Vertretung im Verfahren insgesamt beau...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Pauschgebühr (§§ 42, 51)

Rz. 73 Die Bewilligung von Pauschgebühren ist möglich, §§ 42, 51.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / h) Nichtabhilfeentscheidung

Rz. 32 Etwas anderes gilt dagegen, wenn nur die Nichtabhilfeentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Abhilfeentscheidung zurückgegeben wird. In diesem Fall liegt nur ein einziges Beschwerdeverfahren vor.[44]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Androhung von Ordnungsgeld (§ 890 Abs. 2 ZPO, § 19 Abs. 2 Nr. 5)

aa) Überblick Rz. 261 Ist der Schuldner gemäß § 890 ZPO zu einer Unterlassung oder Duldung verurteilt worden, können gegen ihn wegen schuldhaften Verstoßes gegen die titulierte Verpflichtung nur dann Ordnungsmittel festgesetzt werden, wenn sie zuvor angedroht worden sind (§ 890 Abs. 2 ZPO). Nach § 18 Abs. 1 Nr. 14 bildet jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Abs....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Besonderheiten bei Bestellung durch das Bundesamt für Justiz

Rz. 75 Bestellt das Bundesamt für Justiz einen anwaltlichen Beistand, ist § 59a Abs. 2 zu beachten. Auf die dortigen Erl. wird verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vergütung

Rz. 13 Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist nach § 17 Nr. 1 eine eigene Angelegenheit. Die Vergütung richtet sich nach VV 6402, 6403. Eine eventuell vorangegangene Verfahrensgebühr im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist gem. Anm. zu VV 6404 anzurechnen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Beschwerdegebühr (2. Alt.)

Rz. 22 Im Beschwerdeverfahren erhält der Anwalt ebenfalls eine 1,5-Gebühr (2. Alt.). Dieser Gebührentatbestand geht der allgemeinen Regelung der VV 3500 vor. Auch hier ist eine Erhöhung nach VV 1008 bei gemeinschaftlicher Vertretung mehrerer Auftraggeber möglich.[18]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Auslagen, VV 7000 ff.

Rz. 35 Neben den Gebühren nach VV 4200 ff. erhält der Anwalt auch Ersatz seiner Auslagen, insbesondere eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 13 VV 2200 gilt nur für den deutschen Rechtsanwalt, den das Gesetz als Einvernehmensanwalt bezeichnet (§ 28 Abs. 1 EuRAG). Die Vergütung des ausländischen Rechtsanwalts für die Vertretung des Mandanten richtet sich ausschließlich nach dem Heimatrecht des ausländischen Rechtsanwalts.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Teilweise PKH-/VKH-Bewilligung

Rz. 28 Schwierig ist die Berechnung, wenn der Partei nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Hier ist wiederum zu differenzieren: a) Partei führt den Rechtsstreit in vollem Umfang, obwohl Prozesskostenhilfe nur teilweise bewilligt worden ist Rz. 29 Beispiel: Der Beklagte will seinen Anwalt mit der Abwehr einer gegen ihn gerichteten Klage i.H.v. 20.000 EUR beauf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Pflichtverteidigung

Rz. 7 Für den Pflichtverteidiger ist die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels von seiner Bestellung erfasst, so dass er seine Vergütung dafür aus der Staatskasse erhalten kann.[1]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Grundsatz

Rz. 46 Die Anwaltskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind grundsätzlich zu erstatten (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Pauschale für eingehende Telefaxe

Rz. 221 Vereinbart werden kann auch, dass beim Rechtsanwalt eingehende Telefaxe (vgl. Anm. Abs. 1 S. 2; Rdn 36) wie Kopien/Ausdrucke abgerechnet werden, zumal der Anwalt diese i.d.R. ebenso bezahlen muss.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / p) Sozialplan

Rz. 103 Verständigen sich die Betriebspartner über einen Interessenausgleich und schließen sie einen Sozialplan ab, so handelt es sich nicht um eine Einigung i.S.d. VV 1000.[95]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Gebührentatbestände der VV 4302 regeln die Vergütung fürmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Überblick

Rz. 147 In verschiedenen Verfahrensabschnitten kann der Anwalt dagegen die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141 ungeachtet des Zeitablaufs mehrmals verdienen. Dies gilt insbesondere für das vorbereitende Verfahren (Unterabschnitt 2) einerseits und das gerichtliche Verfahren (Unterabschnitt 3) andererseits, aber auch für das Berufungsverfahren.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt

Rz. 11 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält nach VV 4130 eine Festgebühr in Höhe von 541 EUR. Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, beläuft sich die Festgebühr nach VV 4131 auf 663 EUR.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / u) Verwaltungsrechtsstreit

Rz. 112 Für eine Einigung reicht es aus, wenn die Parteien eines auf ein Bescheidungsurteil gerichteten öffentlich-rechtlichen Rechtsstreits sich auf die Aufhebung eines bestehenden Widerspruchsbescheides einigen.[102]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Abs. 1 ZPO (§ 18 Abs. 1 Nr. 14)

aa) Angelegenheit Rz. 264 Verstößt der Schuldner gegen eine titulierte Unterlassungs- oder Duldungsverpflichtung, kann gegen ihn gemäß § 890 Abs. 1 ZPO nach vorheriger Androhung ein Ordnungsmittel festgesetzt werden. Die Vollstreckung eines Ordnungsmittelbeschlusses findet von Amts wegen statt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrG). Rz. 265 War die Androhung von Ordnungsgeld bereits im Ur...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Beschwerdeverfahren gegen bestimmte Entscheidungen (Abs. 5 Nr. 2, 2. Alt.)

Rz. 15 Ebenso wie bisher wird auf die Gebühren nach VV Teil 3 verwiesen in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder gegen Kostenentscheidungen geführt werden. Insoweit gelten wiederum die VV 3500, 3513.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Sonstige, das KapMuG betreffende, sofortige Beschwerden bzw. Rechtsbeschwerden nach § 574 ZPO

1. Gebühren Rz. 126 Wird gegen eine sonstige Entscheidung, die das Verfahren nach dem KapMuG betrifft, die sofortige Beschwerde bzw. die Rechtsbeschwerde erhoben, entstehen nicht über VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1b die für das Revisionsverfahren geltenden Gebühren. Denn VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1b bezieht sich nur auf die Rechtsbeschwerde nach § 20 KapMuG. Rz. 127 Für die Vertretung im Verfa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 1 Die Gebühren für Einzeltätigkeiten und für die Tätigkeiten in Verfahren vor den Disziplinarvorgesetzten über die Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme und für ein Verfahren vor dem Wehrdienstgericht über die Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme sind in VV Teil 6 Abschnitt 5 geregelt. In diesen Verfahren entsteht die Verfahrensgebühr nach VV 6500.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Mindestens drei gerichtliche Termine zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen

1. Überblick Rz. 12 Zum besonderen Umfang hinzukommen muss, dass mindestens drei gerichtliche Termine zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen stattgefunden haben. Rz. 13 Die Termine müssen in derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 stattgefunden haben, also im selben Rechtszug (siehe § 17 Nr. 1). Rz. 14 Zu beachten ist, dass das selbstständige Beweisverfahren und das Haupts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Vertretung des Antragstellers

Rz. 39 Antragsteller ist der betreibende bzw. ein beigetretener Gläubiger oder der Insolvenzverwalter (§ 172 ZVG). aa) Anordnungs-, Beitrittsverfahren (Anm. Nr. 3 zu VV 3311) Rz. 40 Für seine gesamte Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder einen Antrag auf Zulassung des Beitritts eines Gläubigers zum Zwangsverwaltungsverfahren erhält der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Mehrere Auftraggeber/Mehrere Grundstücke

Rz. 47 Zur Frage der Gebührenberechnung bei mehreren Auftraggebern siehe VV Vor 3311–3312 Rdn 7 ff.; zur Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke vgl. VV Vor 3311–3312 Rdn 12 f.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc)3. Fallgruppe

Rz. 80 Der Gegner zahlt sofort ohne Überprüfung. Nach Auffassung des AG München[53] soll sogar dann ein Nachgeben vorliegen, das eine Einigungsgebühr auslöse, wenn der Gegner auf weitere Überprüfung der Ansprüche verzichte und den geforderten Betrag sofort zahle. Diese Entscheidung dürfte jedoch zu weit gehen, da es hier wohl an einem Vertrag fehlen wird und eher von einem bl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Vorschuss (§ 47)

Rz. 85 Dem beigeordneten Anwalt steht auch ein Recht auf Vorschuss zu (§ 47). Der Vorschuss kann allerdings nur für bereits verdiente Gebühren verlangt werden sowie für entstandene und voraussichtlich entstehende Auslagen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / K. Pauschgebühr

Rz. 70 Die Bewilligung einer Pauschgebühr ist sowohl für den Wahlanwalt (§ 42 Abs. 1 S. 2) als auch für den beigeordneten Anwalt (§ 51 Abs. 1 S. 2) ausgeschlossen, da es sich um eine Wertgebühr handelt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Gleichzeitige Geschäftsreise in mehreren Angelegenheiten, VV Vorb. 7 Abs. 3 S. 1

Rz. 6 Unternimmt der Anwalt eine Geschäftsreise für mehrere Angelegenheiten, so sind die Gesamtkosten anteilig auf die einzelnen Angelegenheiten umzulegen. Wie hier zu rechnen ist, ergibt sich aus VV Vorb. 7 Abs. 3 S. 1 (siehe VV Vorb. 7 Rdn 48 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Pauschgebühr

Rz. 29 Nach §§ 42, 51 ist die Bewilligung einer Pauschgebühr sowohl für den Wahlanwalt als auch für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt möglich.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Wechselseitige Rechtsmittel

Rz. 8 Hat sowohl der Angeklagte Revision eingelegt als auch die Staatsanwaltschaft, der Privat- oder Nebenkläger, so kann der Anwalt die Gebühr nach Nr. 1 und Nr. 2 gesondert verdienen, wenn er sowohl die Revision des Angeklagten begründet (Nr. 1) als auch zur Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft, des Privat- oder Nebenklägers Stellung nimmt (Nr. 2). Er erhält allerdin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Beschwerdeverfahren

Rz. 2 Beschwerdeverfahren in den von VV Teil 3 erfassten Angelegenheiten sind – im Gegensatz z.B. zu den Angelegenheiten nach VV Teil 4 bis 6 – immer eigene gebührenrechtliche Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). Der Anwalt erhält hierfür die 0,5-Gebühren nach VV 3500, 3513.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers/Drittauskünfte (§ 802l ZPO)

aa) Eigenständige Vollstreckungsmaßnahme Rz. 353 Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher bei den in § 802l ZPO ge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 11. Streitwert

Rz. 204 Die Terminsgebühr wird nach dem Wert des Gegenstands im Zeitpunkt der Wahrnehmung des Termins durch den Anwalt berechnet. a) Erhöhung Rz. 205 Bei Erhöhung des Streitwertes durch Klageerweiterung nach dem ersten gerichtlichen Termin berechnet sich die zunächst entstandene Terminsgebühr nach erneuter Terminswahrnehmung oder Erfüllung eines anderen Tatbestandsmerkmals des...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit

a) Überblick Rz. 28 Vor den Verwaltungsgerichten richten sich die Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 VwGO. Zuständig ist das Gericht der Hauptsache. b) Verfahren vor dem VGH/OVG als Berufungsgericht Rz. 29 Abs. 2 S. 2 le...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Tatsächlich erfolgte Einreichung

Rz. 11 Eine Verfahrensgebühr nach VV 3324 bis 3327, 3334 bzw. 3335 erwächst dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, wenn er den Antrag oder einen sonstigen, das Verfahren einleitenden Schriftsatz bei Gericht einreicht. Von einer Einreichung des Antrags ist zunächst dann auszugehen, wenn der den Antrag enthaltende Schriftsatz beim Gericht tatsächlich eingeht.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Auslagen nach § 46

Rz. 16 Neben der Gebühr der VV 4304 erhält der Anwalt ferner Ersatz seiner Auslagen nach den VV 7000 ff., insbesondere auch der anfallenden Umsatzsteuer (VV 7008) sowie eventueller Reisekosten (VV 7003 ff.). Insoweit gilt § 46.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebührenhöhe

Rz. 2 Nach VV 4302 erhält der Anwalt eine Gebühr i.H.v. 33 EUR bis 319 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 176 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 141 EUR. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich der Gebührenrahmen bzw. die Festgebühr um 30 % je weiteren Auftraggeber (VV 1008).mehr