Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Vereinbarung für besondere Formate

Rz. 222 Für besondere Formate, größere Kopien (z.B. DIN A3 oder größer), Skizzen oder Pläne können höhere Beträge vereinbart werden. (vgl. Rdn 202).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

Rz. 4 Darüber hinaus sind Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eigene Angelegenheiten, unabhängig davon, ob die Kostenfestsetzung vom Rechtspfleger oder einer anderen Person vorgenommen wurde.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Weitere vollstreckbare Ausfertigung gemäß § 733 ZPO (§ 18 Abs. 1 Nr. 5)

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Anderweitige Verwertung (Verfahren über Anträge auf anderweitige Verwertung, § 825 ZPO, § 18 Abs. 1 Nr. 8)

a) Angelegenheit Rz. 123 Die Zuständigkeit für die Anordnung der anderweitigen Verwertung gemäß § 825 ZPO liegt grundsätzlich beim Gerichtsvollzieher; das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 825 Abs. 2 ZPO nur zuständig, wenn es um die Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher geht. In § 18 Abs. 1 Nr. 8 wird der Singular verwandt ("Verfahren über einen A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung

Rz. 23 Zur Frage der Kostenerstattung vgl. VV Vorb. 3.3.5 Rdn 16 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Erstattungsfragen

Rz. 33 Die Gebühr nach VV 3200 ist grundsätzlich zu erstatten, wenn es zur Durchführung des Berufungsverfahrens gekommen ist. Rz. 34 Zur Erstattung bei Rücknahme einer nur fristwahrend eingelegten Berufung vgl. die Kommentierung zu VV 3201.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Auslagen

Rz. 34 In den Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen nach VV Teil 7, insbesondere erhält er eine Postentgeltpauschale nach VV 7002.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Zusätzliche Gebühren bei längeren Terminen

Rz. 72 Darüber hinaus ist bei der Terminsgebühr auch die Staffelung zu berücksichtigen, wenn der Termin mehr als fünf Stunden andauert oder mehr als acht Stunden. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält dann zusätzliche Gebühren nach VV 4110, 4111; VV 4116, 4117; VV 4122, 4123.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Einigungsgebühr

Rz. 45 Soweit im Prozesskostenhilfeverfahren eine Einigung getroffen wird, entsteht eine Einigungsgebühr nach VV 1005, 1006 in Höhe der Verfahrensgebühr (hier: VV 3335), da die Anhängigkeit im Prozessverfahren bereits für die Gebührenreduzierung ausreicht (vgl. Anm. Abs. 1 S. 2 zu VV 1005). Entsprechendes gilt bei einer Einigung im Prozesskostenhilfeverfahren für die Rechtsm...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenansatz (Nr. 1)

a) Kostenansatz Rz. 37 In Disziplinarverfahren und in berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht, in welchen die StPO ergänzend anwendbar ist (§ 153 StBerG, § 127 WPO, § 98 PAO), setzt der Kostenbeamte die zu tragenden Kosten (Gebühren und Auslagen) fest. In berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht nach BRAO vollzieht dies der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Anrechnung

Rz. 28 Gemäß der Anm. zu VV 3307 hat eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zu erfolgen. Bei Vertretung mehrerer Auftraggeber sowohl im Mahn- als auch im Streitverfahren hat die Anrechnung der nach VV 1008 erhöhten Verfahrensgebühr zu erfolgen.[40] a) Durchführung der Anrechnung Rz. 29 Eine An...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

Rz. 18 Zu Erstattungsfragen im Zusammenhang mit den Gebühren nach VV Teil 6 Abschnitt 4 wird auf die Ausführungen zu VV Vorb. 6.4 und die dortigen Verweise hingewiesen (siehe VV Vorb. 6.4 Rdn 28 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Überblick

Rz. 6 An der Umsatzsteuerpflicht kann es ferner in Fällen mit Auslandsberührung fehlen. Das wiederum richtet sich nach dem UStG. Entscheidend für die Besteuerung nach dem UStG ist der Ort der Leistung (§ 1 UStG).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vergütung

Rz. 15 Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist nach § 17 Nr. 9 gegenüber dem Rechtsbeschwerdeverfahren eine eigene Angelegenheit. Die Vergütung richtet sich ebenfalls nach VV 6402, 6403. Die Verfahrensgebühr der VV 6402 ist auf ein eventuell nachfolgendes Rechtsbeschwerdeverfahren anzurechnen (Anm. zu VV 6400).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Mitwirkung des Gerichts

Rz. 16 Ergänzt wird ferner, dass die Gebühr bei einer Einigung mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts anfällt. Damit ist eindeutig, dass eine Beteiligung des Gerichts gleich welcher Art am Zustandekommen der Einigung nicht erforderlich ist. Umgekehrt schließt eine Mitwirkung des Gerichts beispielsweise in Form eines Beschlussvorschlags oder der Vermittlung zwischen den Beteil...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird

1. Überblick Rz. 113 Dadurch, dass Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Gegensatz zur BRAGO nicht mehr gesondert geregelt sind (früher: Geschäftsgebühr nach § 118 BRAGO, sofern keine gesonderten Regelungen bestanden), sondern ebenfalls die Gebühren nach VV 3100 ff. auslösen (siehe vormalige Überschrift zu VV Teil 3), würde der Anwalt auch in diesen Verfahren bereits ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vollstreckung von Endentscheidungen und verfahrensabschließenden Entscheidungen (§§ 81 ff. FamFG)

a) Gebühr Rz. 76 VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 erfasst auch die Vollstreckung von Endentscheidungen und verfahrensabschließenden Entscheidungen gemäß §§ 81 ff. FamFG. Auch hier richten sich die Gebühren nach VV 3309 f., VV Teil 1. Diese Entscheidungen werden jedoch nicht nach einheitlichen Bestimmungen vollstreckt, sondern das FamFG verweist seinerseits wiederum überwiegend auf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutz (Anm. Nr. 6 zu VV 3311)

Rz. 48 Es wird auf die obigen Erläuterungen zur Zwangsversteigerung (siehe Rdn 17) verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Pauschgebühr

Rz. 79 Die Vorschrift des § 51 (Bewilligung einer Pauschgebühr) ist anwendbar. Nach § 51 Abs. 1 ist in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren über freiheitsentziehende Unterbringungen und freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Umfang des Anspruchs

Rz. 82 Die Beiordnung des Anwalts erstreckt sich – ebenso wie in Strafsachen – auf das gesamte Verfahren. Einer gesonderten Beiordnung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht.[60]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anrechnung in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten und sozialrechtlichen Angelegenheiten, die nach dem Gegenstandswert berechnet werden

a) Überblick Rz. 65 In sämtlichen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten und in denjenigen sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 2), entsteht seit dem 1.8.2013 sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Nachprüfungsverfahren eine Geschäftsgebühr nach VV 2300. Die frühere Gebührenermäßigung im Nach...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 49 Grundsätzlich ist in VV 3305 bis 3308 geregelt, welche Gebühren für den im Mahnverfahren tätigen Rechtsanwalt anfallen. Es kann also auf die dortige Kommentierung verwiesen werden. Hier sollen nur einige Besonderheiten behandelt werden, die im Mahnverfahren zum Entstehen einer Verfahrensgebühr nach VV 3100 führen können.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Praxishinweis

Rz. 74 Entsteht die Terminsgebühr im Rahmen der auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung, so kann diese im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß §§ 103 ff. ZPO oder im Rahmen der Kostenfestsetzung gegen den eigenen Mandanten auch dann festgesetzt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Anfalls der Gebühr streitig sind (vgl. VV 3305 Rdn 89 f.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Prozesskostenhilfe

Rz. 150 Für eine Tätigkeit nach Anm. zu VV 3400 kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden. Die Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO erfasst nur die Verkehrsanwaltstätigkeit nach VV 3400, nicht auch die der Anm. zu VV 3400.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Mehrkosten bei Verlegung der Kanzlei, VV Vorb. 7 Abs. 3 S. 2

Rz. 7 Mehrkosten, die aus der Verlegung der Kanzlei resultieren, kann der Anwalt nicht ersetzt verlangen. Nach Verlegung seiner Kanzlei erhält er Reisekosten nach den VV 7003 bis 7006 nur insoweit, als sie auch vom ursprünglichen Kanzleisitz angefallen wären (siehe VV Vorb. 7 Rdn 58, auch zur Ausnahme beim Pflichtverteidiger).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahren nach VV Teil 3

Rz. 122 Auch die Gebühr nach Anm. zu VV 3400 gilt nur für Angelegenheiten des VV Teils 3. Insoweit gilt das Gleiche wie zu VV 3400 (siehe Rdn 16 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d)

1. Anwendungsbereich Rz. 56 Auch Beschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach den §§ 83, 84 BPersVG wurden auf der Grundlage des 2. KostRMoG aufgewertet, weil sie nach Aufwand und Umfang mit den arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu vergleichen sind...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Hinterlegung einer Sicherheit

Rz. 80 Hinterlegt der Prozessbevollmächtigte eine Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, ist die dadurch anfallende Hebegebühr grundsätzlich erstattungsfähig.[70]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach VV 3405 reduzieren sich die Gebührensätze der Verfahrensgebühren der VV 3400, 3401, 3403 im Falle der vorzeitigen Erledigung. Die Vorschrift ist der VV 3101 Nr. 1 nachgebildet, sodass ergänzend auf die dortige Kommentierung Bezug genommen werden kann. Wegen der Einzelheiten siehe im Übrigen die Kommentierung zu den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Wegen des Zusa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Terminsgebühr (VV 6301)

a) Teilnehme an einem gerichtlichen Termin Rz. 38 Das Gericht hat die Person, der die Freiheit entzogen bzw. die untergebracht werden soll, nach §§ 420, 319, § 167 i.V.m. § 319 FamFG mündlich zu hören. Nimmt der Anwalt an diesem Termin teil, so erhält er hierfür eine Terminsgebühr nach VV 6301. Diese Gebühr erhält er auch dann, wenn er lediglich an einem Termin teilnimmt, in ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f ZPO)

aa) Keine besondere Angelegenheit Rz. 289 § 18 Abs. 1 Nr. 17 bestimmt, dass das Verfahren auf (vorzeitige) Löschung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e Abs. 3 ZPO) eine besondere Angelegenheit bildet (siehe Rdn 296 ff.). Das spricht im Umkehrschluss dafür, dass die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882f ZPO durch den Rechtsanwalt keine besondere Angelegenheit ist.[283]...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Kostenerstattung

Rz. 96 Eine Kostenerstattung im Verfahren über den Kostenansatz ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 66 Abs. 8 S. 2 GKG).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 85 VV Vorb. 2.3. Abs. 5 entspricht im Wesentlichen der Regelung des Abs. 4. Wegen der Besonderheiten der Verfahren nach der WBO hat der Gesetzgeber diesen Fall gesondert geregelt. Auch hier rückt der Gesetzgeber von einem ermäßigten Gebührenrahmen bei Vorbefassung ab und führt die Gebührenanrechnung ein. Entsprechend anzuwenden ist Abs. 5 in Verfahren nach der WDO.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Gegenstandswert

Rz. 54 Der Gegenstandswert der Gebühr bemisst sich wiederum danach, ob die Tätigkeit im Termin sich auf den gesamten Verfahrensgegenstand beschränkt oder nur auf einen Teil hiervon.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Abgeltungsbereich

Rz. 20 Abgegolten wird auch hier die gesamte Tätigkeit des Anwalts, einschließlich der Entgegennahme der Information, der Vorbereitung des Termins, eventuell erforderlicher Schriftwechsel sowie die Teilnahme und die Berichterstattung an den Auftraggeber oder dessen Vertreter.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Unterscheidungen

Rz. 7 Das UStG unterscheidet hinsichtlich des Leistungsortes zwischenmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Drittland

Rz. 13 In Abgrenzung zum Gemeinschaftsgebiet gibt es dann noch das Drittlandsgebiet. Das UStG verwendet auch hier eine negative Abgrenzung: § 1 UstG Steuerbare Umsätze ... (2a) ... 3Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Höhe der Gebühr

Rz. 36 Die Höhe der Gebühr hängt davon ab, ob Wertgebühren (§ 2 Abs. 1) oder Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 S. 1) gelten. a) Wertgebühren aa) Grundsatz Rz. 37 Nach VV 3400 erhält der Verkehrsanwalt eine Gebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens jedoch 1,0. Diese Kappung beruht auf der gesetzlichen Beschränkung des Pflichtenkrei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Rechtsbeschwerdeverfahren

Rz. 58 Im Rechtsbeschwerdeverfahren kommt eine Zusätzliche Gebühr ebenfalls in Betracht. Wird das Rechtsbeschwerdeverfahren außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt, muss daher ebenfalls entsprechend Anm. Abs. 1 Nr. 1 eine Zusätzliche Gebühr anfallen.[50]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Verhandlungen mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens (Anm. Nr. 6 zu VV 3311)

Rz. 49 Es wird auf die obigen Erläuterungen zur Zwangsversteigerung (siehe Rdn 21) verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Einigungsgebühr bei gütlicher Erledigung (§ 802b ZPO)

Rz. 559 Für die Erstattung der durch eine gütliche Erledigung entstandenen Einigungsgebühr (zur Entstehung der Einigungsgebühr bei gütlicher Erledigung vgl. zunächst Rdn 531 ff.) gelten die Erl. Rdn 538 ff. entsprechend.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Zusätzliche Verfahrensgebühr (VV 5116)

Rz. 26 Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann weiterhin eine zusätzliche Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen nach VV 5116 anfallen. Rz. 27 Die Höhe der Gebühr nach VV 5116 beläuft sich auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf 1,0. Eine Erhöhung ist hier nicht vorgesehen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Vorzeitige Auftragsbeendigung

Rz. 42 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags verbleibt es bei dem Gebührentatbestand VV 3335. VV 3337 ist nicht anwendbar, da sie nicht die Betragsrahmengebühren betrifft. Die vorzeitige Beendigung des Auftrages ist aber bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr nach § 14 Abs. 1 hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Sonstige Vertreter

Rz. 12 Auf die Vertreter sonstiger Beteiligter, also Rechtsanwälte von dritten Personen, ist VV 4142 im Umfang der VV Vorb. 4 Abs. 1 entsprechend anwendbar.[13]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Verfahren nach dem Gesetz zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. g)

1. Anwendungsbereich Rz. 79 VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. g führt die VV Vorb. 3.2.1 Nr. 10 a.F. fort, die eingeführt worden war durch Art. 6[20] des Gesetzes zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid vom 17.8.2012, in Kraft getreten am 24.8.2012 (Kohlendioxid-Speicherungsgesetz – KSpG), und beinhaltet eine gebührenrechtliche Sonderregelung für das Beschwe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Einigungs- und Erledigungsgebühr

Rz. 25 Möglich ist auch der Anfall einer Einigungsgebühr nach VV 1000 oder einer Erledigungsgebühr (VV 1002). Die Gebühr entsteht gem. VV 1006 in Höhe der konkret bestimmten Verfahrensgebühr nach VV 3330.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 327 Bei Klageänderungen muss danach unterschieden werden, ob wirtschaftlich ein neuer selbstständiger Gegenstand eingeführt wird und sich damit der Gegenstandswert erhöht oder ob sich der Gegenstand wirtschaftlich betrachtet nicht ändert und damit keine Werterhöhung eintritt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Anerkenntnis bezüglich der Hauptsache, Streit über Kosten

Rz. 203 Sofern der Beklagte im Termin die Hauptforderung anerkennt, dies jedoch unter Protest gegen die Kostenlast, fällt die Terminsgebühr gleichwohl i.H.v. 1,2 aus dem Wert der Hauptsache an, da sie bereits mit Beginn des Termins entsteht und es auf die spätere Antragstellung nicht mehr ankommt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Gebührenrechtliche Angelegenheit

(1) § 18 Abs. 1 Nr. 16 gilt nur für die Vermögensauskunft Rz. 354 Die Einholung von Auskünften Dritter durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 802l ZPO ist im Katalog des § 802a Abs. 2 ZPO wie die Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO als eigenständige Vollstreckungsmaßnahme aufgeführt. Allerdings ist gebührenrechtlich nur das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines, VV 5101, 5103, 5105

Rz. 1 Die VV 5101, 5103, 5105 regeln die Höhe der Verfahrensgebühren im vorbereitenden Verfahren. Die Verfahrensgebühren sind gestaffelt nach der Höhe des Bußgeldes. Soweit – was im vorbereitenden Verfahren bei Beauftragung des Anwalts die Regel ist – die Höhe des Bußgeldes noch nicht feststeht, ist VV Vorb. 5.1 Abs. 2 anzuwenden (siehe VV Vorb. 5.1 Rdn 2 ff.).mehr