Fachbeiträge & Kommentare zu Rücktritt

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.9.1 Allgemeines

Tz. 600 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Der GAV kann durch im Vertrag selbst festgelegten Zeitablauf enden, in den meisten Fällen wird er jedoch durch Kündigung (§ 297 AktG) oder einvernehmliche Aufhebung (§ 296 AktG) enden. Kündigung und Aufhebung des GAV bedürfen der Schriftform (s § 296 Abs 1 S 3 AktG). Wegen der zu beachtenden Formvorschriften bei Beendigung des GAV s Khonsar...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Umsatzsteuer-Highlight... / 3. Weitere wichtige Entscheidungen

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Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Handelsvertreter / 2.4 Sorgfaltspflicht

Der Handelsvertreter muss seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrnehmen (§ 86 Abs. 3 HGB). Die Verletzung kann ­zu Ansprüchen auf Schadensersatz, Rücktritt bzw. zur fristlosen Kündigung führen. Der Sorgfaltsmaßstab kann im bestimmten Rahmen erweitert (§§ 305ff. BGB), aber auch eingeschränkt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Werkvertrag / 5.2 Verjährung von Gewährleistungsrechten des Bestellers, die nicht als Ansprüche ausgestaltet sind (Rücktritt und Minderung)

Die Verjährung des Rücktritts- und des Minderungsrechts regeln § 634a Abs. 4 und Abs. 5 BGB. Wie im Kaufrecht erfolgt im Wesentlichen eine Verweisung auf § 218 BGB. Der Rücktritt wegen einer mangelhaften Werkleistung – "nicht vertragsgemäß" i. S. v. § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB – ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Werkvertrag / 3.1.2.2 Rechte des Bestellers bei Mangelhaftigkeit des Werkes

Die Rechte des Bestellers bei Vorliegen eines Mangels regelt § 634 BGB, der an die kaufrechtliche Vorschrift des § 437 BGB angelehnt ist. Die Gestaltungsrechte und Ansprüche des Bestellers sind gegenüber dem Kaufrecht um die Selbstvornahme erweitert und umfassen im Einzelnen: Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder der Erstellung eines neuen Werkes (§§ 634 Nr. 1 i. V...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Werkvertrag / 5 Verjährung

Die Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsrechte des Bestellers ist in § 634a BGB geregelt. Dessen Absätze 1 bis 3 normieren die Verjährung solcher Gewährleistungsrechte des Bestellers, die als Ansprüche ausgestaltet sind. Dazu zählen Nacherfüllung (§ 634 Nr. 1 BGB), Selbstvornahme und Aufwendungsersatz (§ 634 Nr. 2 BGB) sowie Schadensersatz (§ 634 Nr. 3 BGB). Die ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bcb) Aufwendungen für die Herstellung eines WG (§ 255 Abs 2 S 1 Alt 1 HGB)

Rn. 386 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 "Herstellung" meint folgende Varianten (BFH/NV 2007, 1475):mehr

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Rückstellungen: ABC / Gewährleistung

Rückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen bestehen regelmäßig ggü. Vertragspartnern. Gewährleistungsverpflichtungen können auf vertraglicher (Zusicherung von Eigenschaften) oder gesetzlicher (z. B. § 477 BGB) Grundlage entstehen. Die Verpflichtungen betreffen z. B. kostenlose Nacharbeiten, Ersatzlieferungen, Minderungen, Rückgewährungen nach Rücktritt vom Vertrag, Sc...mehr

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Rückstellungen: ABC / Wandlung

Seit SchuModG: Rücktritt nach § 437 Nr. 2 BGB, vgl. "Gewährleistung".mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 10 Rettungsanker strafbefreiender Rücktritt

Ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen, weil ein Ausschlussgrund eingreift (oder die Selbstanzeige sonst missglückt ist), so ist stets zu prüfen, ob nicht als "Rettungsanker" eine Strafbefreiung gem. § 24 StGB wegen strafbefreienden Rücktritts eingreift.[1] Nach h. M. ist die Regelung des § 24 StGB nicht durch § 371 AO ausgeschlossen.[2] Nach dem Prinzip der Meistbegünstigung...mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / V. Rücktritt und großer Schadensersatz

Rz. 51 Die auf Rückabwicklung gerichteten Rechte (Rücktritt und großer Schadensersatz) kann jeder Wohnungseigentümer als Einzelgläubiger allein durchsetzen und auf Leistung an sich klagen, weil von ihrer Ausübung das gemeinschaftliche Eigentum nicht betroffen wird. Jeder einzelne Erwerber kann die Rechte auf großen Schadensersatz oder Rücktritt selbstständig geltend machen, ...mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / III. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz

Rz. 18 Der Erwerber kann gemäß §§ 650u Abs. 1 S. 2, 634 Nr. 3 BGB nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten oder nach § 638 BGB die Vergütung mindern. Rz. 19 Voraussetzung ist auch hier, dass erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden war (§ 323 Abs. 1 BGB), soweit dies nicht gemäß §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 636 BGB entbehrlich is...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Die Ausübung von Gestaltungsrechten

Rz. 178 Der Verwalter ist in der Regel nicht berechtigt, ohne Beschluss der Wohnungseigentümer, Gestaltungsrechte auszuüben, da die Erklärung eines Widerrufes, Rücktritts, der Aufrechnung usw. i.d.R. keine untergeordnete Bedeutung haben.[147] Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn es zur Wahrung der Frist ausnahmsweise erforderlich ist, dass der Verwalter eine solche Erklä...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Rechte der Vertragsparteien während der Schwebephase

Rz. 63 Auch wenn der Veräußerungsvertrag zunächst schwebend unwirksam ist, bestehen schon Rechtsbeziehungen zwischen Veräußerer und Erwerber. Zwar können die Vertragsparteien während des Schwebezustandes noch keine Erfüllung der Hauptleistungspflichten (z.B. Zahlung des Kaufpreises; Übereignung und Übergabe der Wohnungseigentumseinheit) sowie der von der Erfüllung der Hauptl...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / e) Leistungsannahme, Einziehen und Auszahlen von Geldern

Rz. 203 Zu den Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG gehört das allgemeine Zahlungsmanagement, worunter auch die Entgegennahme von Geldern fällt.[168] Rz. 204 Dies betrifft etwa die Entgegennahme von Hausgeldern, von Sonderumlagen und Erhaltungsrücklagebeiträgen, Mieten aus der Vermietung gemeinschaftlichen Eigentums usw. Rz. 205 Leistungen an die GdWE – gleich welcher Art – si...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Wichtiger Grund; Abmahnung

Rz. 597 Für die außerordentliche, fristlose Kündigung bedarf es des Vorliegens eines wichtigen Grundes. Ein solcher setzt voraus, dass das zur Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen der GdWE und dem Verwalter so zerstört ist, dass eine künftige Zusammenarbeit nicht zumutbar ist. Rz. 598 Deshalb ist auch eine nach § 341 Abs. 2 BGB grundsätzlich vorgesehene ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines

Rz. 235 Tritt ein Wohnungseigentümer einem Rechtsstreit bei, ist dieser (streitgenössische) Beitritt mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden. Zu den allgemeinen Risiken der Prozessführung tritt bei einem Beitritt auf Seiten der beklagten GdWE die Sonderregelung in § 44 Abs. 4 WEG. Rz. 236 § 44 Abs. 4 WEG betrifft lediglich die Frage der Erforderlichkeit der Nebeninterven...mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / I. Anspruch auf Nacherfüllung

Rz. 13 Bis zur Abnahme gemäß § 640 BGB (vgl. dazu Rdn 68 ff.) hat der Erwerber Anspruch auf Erfüllung, d.h. auf Herstellung des versprochenen (§ 631 Abs. 1 BGB), also mangelfreien Werkes.[30] Ist das Werk mangelhaft, kann der Erwerber Nacherfüllung verlangen (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB), es sei denn, diese ist unzumutbar oder unmöglich (§ 635 Abs. 3 BGB). Der Anspruch auf Nacherf...mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / 1. Geborene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft

Rz. 37 Für die Geltendmachung und Durchsetzung der einheitlich durchzusetzenden (§ 9a Abs. 2 Fall 2) Rechte auf Minderung und auf kleinen Schadensersatz wegen Mängeln bei der Herstellung der zu errichtenden Wohnung aus einem Bauträgervertrag besteht – anders als bei korrespondierenden Ansprüchen aus dem Kaufvertrag über eine gebrauchte Wohnung[93] – eine ausschließliche Ausü...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Veräußerung (Abs. 1, 3 S. 2)

Rz. 4 Veräußerung ist die vollständige oder teilweise rechtsgeschäftliche Übertragung des Wohnungseigentums unter Lebenden auf einen neuen Rechtsträger und umfasst sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (z.B. Bau-, Werk- oder Kaufvertrag) als auch das dingliche Verfügungsgeschäft (Eigentumsübertragung); unerheblich ist, ob die Veräußerung entgeltlich oder unentge...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt den vertraglichen Herausgabeanspruch, bezieht sich also auf das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Er ist abzugrenzen vom dinglichen Herausgabeanspruch des Eigentümers, den der Vermieter daneben dann hat, wenn er auch Eigentümer der Mietsache ist. Dagegen kann der Eigentümer, der nicht Vermieter ist, den Anspruch aus § 546 nicht gelte...mehr

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ZErb 11/2025, Kein Schweige... / 1 Gründe

I. Die Kläger begehren von der Beklagten Auskunft über die Konten und Wertpapierdepots des am 6.1.1933 geborenen und am 14.8.2022 verstorbenen … (im Folgenden: Erblasser). Der Erblasser war in erster Ehe mit Frau … verheiratet. Aus dieser Ehe gingen vier Kinder hervor, nämlich die drei Kläger und Frau … . In zweiter Ehe war der Erblasser verheiratet mit Frau … . Mit Ehevertra...mehr

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zfs 11/2025, Notwendige Fes... / 2 Aus den Gründen:

[2] 1. Der Wiedereinsetzungsantrag in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist zulässig und begründet, § 45 StPO. Zwar kommt es auch in der vorliegenden Fallgestaltung des geltend gemachten und dem Angeklagten nicht zuzurechnenden Verteidigerverschuldens für die Fristversäumung (vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2023 – 5 StR 145/23) zur Wahrung der Wochenfrist des § 45 ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rücktritt

Rz. 3 Die Rücktrittserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die der notariellen Beurkundung bedarf. Den Grund des Rücktritts muss die Rücktrittserklärung nicht enthalten, weil § 2296 BGB anders als § 2297 BGB (Rücktritt nach dem Tod des Vertragspartners) nicht auf § 2336 Abs. 2 BGB verweist, wonach der Grund der Entziehung in der Verfügung angegebe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten

Gesetzestext Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre. A. Allgemeines Rz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2295 Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung

Gesetzestext Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird. A. Allgemei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2293 Rücktritt bei Vorbehalt

Gesetzestext Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat. A. Allgemeines Rz. 1 Durch den Erbvertrag sind die Vertragsschließenden hinsichtlich ihrer vertragsmäßigen Verfügungen (erbrechtlich) gebunden; möchten sie sich hiervon lösen, um z.B. eine anderweitige Verfügung von Todes wegen treffen zu können, dann können ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Anfechtung und Rücktritt

Rz. 9 Die Anfechtung ist von dem Rücktritt zu unterscheiden. Das Rücktrittsrecht muss sich der Erblasser grundsätzlich im Vertrag vorbehalten (§ 2293 BGB); zu den gesetzlichen Rücktrittsrechten vgl. §§ 2294, 2295 BGB. Eine Umdeutung der Rücktrittserklärung in eine Anfechtung (und umgekehrt) ist möglich.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Rücktritt

Rz. 7 Beim Rücktritt oder der Aufhebung durch Vertrag möchten sich die Vertragsschließenden bewusst von dem "ganzen" Erbvertrag, und damit im Zweifel auch von den einseitigen Verfügungen, lösen, Abs. 3. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, Abs. 3 a.E., die Vertragsschließenden können also ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes vereinbaren. Die Vermutung des A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Rücktritt

Rz. 63 Ein Rücktritt vom abstrakten Verfügungsgeschäft ist nicht möglich und kann auch nicht vereinbart werden. Es ist weder ein schuldrechtlicher Vertrag, auf den die §§ 346 ff. BGB, noch eine letztwillige Verfügung, auf welche die §§ 2293 ff. BGB angewandt werden können. Schuldrechtlich kann ein Rücktrittsrecht vereinbart werden oder es ergibt sich, weil die Abfindungsleist...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rücktritt

1. Wirkung des Rücktritts Rz. 3 Tritt ein Vertragsschließender aufgrund vorbehaltenen Rücktrittsrechts zurück, dann gilt im Zweifel der ganze Erbvertrag als aufgehoben, wenn nicht ein anderer Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist, Abs. 3. Abs. 2 gilt nur für den vorbehaltenen Rücktritt; erfolgt der Rücktritt aufgrund der §§ 2294, 2295 BGB, dann richtet sich die Wirksa...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2297 Rücktritt durch Testament

Gesetzestext 1Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. 2In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Nach dem Tod des Vertragspartners ist ein Rücktritt in der Form des § 2296 BGB nicht me...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Rücktritt nach § 2294 BGB

Rz. 5 Im Gegensatz zu § 2296 BGB enthält § 2297 BGB für den Rücktritt nach § 2294 BGB wegen Verfehlungen des Bedachten eine Verweisung auf § 2336 Abs. 2 und 3 BGB. Das bedeutet zunächst, dass der Rücktrittsgrund zum einem zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorliegen muss, zum anderen, dass dieser in der Verfügung anzugeben ist, § 2336 Abs. 2 BGB. Aufgrund der Verweisung ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Widerruf des Rücktritts

Rz. 8 Ein Widerruf des Rücktritts ist nicht möglich, weil der Rücktritt ein Gestaltungsrecht ist; eine Ausnahme gilt nur für den Rücktritt durch Testament nach § 2297 BGB, weil das Testament selbst widerruflich ist.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Wirkung des Rücktritts

Rz. 3 Tritt ein Vertragsschließender aufgrund vorbehaltenen Rücktrittsrechts zurück, dann gilt im Zweifel der ganze Erbvertrag als aufgehoben, wenn nicht ein anderer Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist, Abs. 3. Abs. 2 gilt nur für den vorbehaltenen Rücktritt; erfolgt der Rücktritt aufgrund der §§ 2294, 2295 BGB, dann richtet sich die Wirksamkeit des Erbvertrags nac...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Ausübung des Rücktritts

Rz. 5 § 2295 BGB sieht das Rücktrittsrecht nur für den Erblasser vor; die Rücktrittserklärung bedarf nach § 2296 Abs. 2 BGB der notariellen Beurkundung. Ein formnichtiger Aufhebungsvertrag, der sich daraus ergibt, dass nicht beide Vertragsschließenden gleichzeitig, sondern zunächst nur der Erblasser allein die Aufhebung des Erbvertrages vor dem Notar erklärt, kann in eine Rü...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2296 Vertretung, Form des Rücktritts

Gesetzestext (1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. (2) 1Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. A. Allgemeines Rz. 1 Für die Form des Rücktritts ist entscheidend, ob der Rücktritt zu Lebzeiten des Vertragspartners erfolgt, § 2296 BGB, oder nach dessen Ableben, § 22...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Ein Widerruf des Rücktritts ist grundsätzlich nicht möglich, weil der Rücktritt ein Gestaltungsrecht ist; eine Ausnahme gilt nur für den Rücktritt durch Testament nach § 2297 BGB, weil das Testament selbst widerruflich ist. Durch den Widerruf leben die vertragsmäßigen Verfügungen wieder auf;[9] das gilt nicht bei der nachträglichen Verzeihung, weil § 2297 BGB nicht auf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verfehlung

Rz. 2 Nach § 2294 BGB kann der Erblasser zurücktreten, wenn sich der vertragsmäßig Bedachte (der bedachte Vertragspartner oder auch ein Dritter) einer Verfehlung i.S.d. Pflichtteilsrechts nach § 2333 BGB schuldig gemacht hat. Gehört der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten, dann wird er wie ein Abkömmling behandelt, Hs. 2; § 2294 BGB gilt dagegen nicht bei Verfehlu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 9 Tritt der Erblasser vom gesamten Erbvertrag zurück, dann werden alle vertragsmäßigen, im Zweifel auch die einseitigen Verfügungen (vgl. § 2299 Abs. 3 BGB) aufgehoben. Beim Rücktritt von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen richtet sich die Wirksamkeit der übrigen Verfügungen nach §§ 2085, 2279 Abs. 1 BGB; beim zweiseitigen Erbvertrag ist aber § 2298 Abs. 2 S. 1 BGB zu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rücktrittserklärung

Rz. 4 Der Erblasser muss den Rücktritt nicht ausdrücklich erklären. Die Rücktrittserklärung kann auch darin liegen, dass der Erblasser neue zu dem Erbvertrag in Widerspruch stehende Verfügungen trifft[4] oder in dem neuen Testament nur einzelne Verfügungen wiederholt und andere, die nicht mehr seinem Willen entsprechen, bewusst weglässt.[5] Bei mehreren Vertragspartnern komm...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. (2) 1Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Das Rücktrittsrecht kann nur zu Ungunsten desjenigen ausgeübt werden, der sich der Verfehlung schuldig gemacht hat, nicht dagegen gegenüber den übrigen Bedachten; die vertragsmäßigen Verfügungen bleiben insoweit bestehen.[6] Tritt der Erblasser vom gesamten Erbvertrag zurück, dann werden alle vertragsmäßigen, im Zweifel auch die einseitigen Verfügungen (vgl. § 2299 Abs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Rücktrittsvorbehalt

Rz. 2 Der Erblasser kann sich den Rücktritt von dem gesamten Erbvertrag, aber auch nur von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen vorbehalten; einseitige Verfügungen kann er dagegen jederzeit widerrufen, § 2299 Abs. 2 BGB. In der Ausgestaltung des Rücktrittsvorbehalts sind die Vertragsschließenden grundsätzlich frei, so kann der Vorbehalt befristet werden, bedingt sein oder v...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rücktrittsgrund

Rz. 3 Der Rücktritt durch Testament nach § 2297 BGB ist möglich, soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, S. 1. Dabei ist unerheblich, ob die Voraussetzungen für den Rücktritt bereits zu Lebzeiten des Vertragspartners bestanden.[3]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für die Form des Rücktritts ist entscheidend, ob der Rücktritt zu Lebzeiten des Vertragspartners erfolgt, § 2296 BGB, oder nach dessen Ableben, § 2297 BGB. Nach § 2296 BGB muss der Rücktritt zu Lebzeiten des Vertragspartners diesem gegenüber durch den Erblasser höchstpersönlich erklärt werden. Zu Beweiszwecken und aufgrund der Belehrungspflicht des Notars nach § 17 Beu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 7 § 2298 BGB gilt nur für vertragsmäßige Verfügungen; nur diese gelten im Falle der Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung (Abs. 1) oder des Rücktritts von einer vertragsmäßigen Verfügung (Abs. 2 S. 1) im Zweifel als aufgehoben; für einseitige Verfügungen gelten im Fall der Nichtigkeit aller vertragsmäßigen Verfügungen oder des Rücktritts von einzelnen vertragsmäßig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Rücktrittsrecht

Rz. 2 Nach dem Tod des Vertragspartners kann der Rücktritt nach § 2296 BGB nicht mehr erklärt werden, insbesondere ist die Erklärung gegenüber den Erben unwirksam.[1] Das Rücktrittsrecht erlischt aber nicht, es ändert sich nur die Rücktrittsform: Der Erblasser kann die vertragsmäßigen Verfügungen durch Testament einseitig aufheben, S. 1. Eine Ausnahme hiervon gilt im Zweifel...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Höchstpersönlichkeit

Rz. 2 Der Erblasser kann die Anfechtung nur höchstpersönlich erklären, ebenso wie er den Erbvertrag nur höchstpersönlich errichten (§ 2274 BGB), bestätigen (§ 2284 BGB), aufheben (§ 2290 BGB) oder den Rücktritt vom Erbvertrag erklären kann (§ 2296 BGB). Die Vertretung ist ausgeschlossen. Der beschränkt geschäftsfähige Erblasser bedurfte bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur...mehr