Dr. Katrin Dorn
, Prof. Dr. iur. Nils Petersen
Rn. 547
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Der Umfang der HK des Gebäudes bestimmt sich nach § 255 Abs 2 HGB (s Rn 256).
Zitat
"Die HK umfassen alle Aufwendungen, die unmittelbar bestimmt und geeignet sind, das Gebäude für den ihm gesetzten Zweck nutzbar zu machen (BFH v 15.10.1965, BStBl III 1966, 12), und jene, die ‚zwangsläufig im Zusammenhang mit der Herstellung des Gebäudes anfallen’ (BFH v 18.05.2004, BStBl II 2004, 872)."
Zu den sog veranlassungsbedingten HK gehören ua Räumungskosten eines unbebauten, besetzten Grundstücks, soweit sie die zu bebauende Fläche betreffen, aber auch Richtfestkosten und Kosten der Grundsteinlegung (BFH v 04.07.1990, BStBl II 1990, 830; Rade in H/H/R, § 6 EStG Rz 302 (08/2021)).
Rn. 548
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Dabei stellt § 6 Abs 1 Nr 1b EStG klar, dass angemessene Teile der Kosten der Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung iSd § 255 Abs 2 S 3 HGB nicht in die Ermittlung der HK einbezogen werden müssen. Das Bewertungswahlrecht ist bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG in Übereinstimmung mit der HB auszuüben (s ausführlich Köhler, StBp 2018, 165).
Damit ist die umstrittene Verwaltungsauffassung in den EStR 2012 (anders als bisher bestehe steuerlich seit Inkrafttreten des BilMoG v 25.05.2009 (s vor § 1 Rn 193 (Bitz)) eine Einbeziehungspflicht für die Verwaltungskosten usw) nicht mehr anwendbar. Die Regelung kann gem § 52 Abs 12 S 1 EStG unbegrenzt rückwirkend angewendet werden. Zu beachten ist, dass die EStR 2012 bislang nicht angepasst wurden. Es findet sich lediglich ein Hinweis zu R 6.3 Abs 1 EStR 2012, dass die Aussagen aufgrund des § 6 Abs 1 Nr 1b EStG (teilweise) überholt sind. Des Weiteren ist im Zusammenhang mit den Gebäu...