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a. Grundprinzip

Prof. Dr. Andreas Barckow, Jens Berger
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Tz. 143

Stand: EL 58 – ET: 01/2026

Finanzielle Verbindlichkeiten (oder Teile davon) dürfen nur und erst dann ausgebucht werden, wenn sie erloschen sind, das Unternehmen also von seiner Leistungspflicht entbunden wurde – durch Begleichung resp. Rückkauf am Markt, qua Erlass, Verjährung oder Auslaufen (vgl. IFRS 9.3.3.1 iVm. B3.3.1). Somit ist eine finanzielle Verbindlichkeit grundsätzlich immer erst am Erfüllungstag auszubuchen, sofern ein Unternehmen nicht das Wahlrecht in IFRS 9.B3.3.8 nutzt (vgl. IFRS 9.B3.1.2A; vgl. Tz. 146b–146c für weitere Details zum Wahlrecht, eine finanzielle Verbindlichkeit bereits vor dem Erfüllungstag auszubuchen). Sollte eine Schuld dem Grunde nach unbefristet bestehen (Kontokorrent- oder Sparkonten, Reiseschecks u. dgl.), darf das Unternehmen sie selbst dann nicht einseitig ausbuchen, wenn der Erfahrung nach ein gewisser Prozentsatz der Kunden seinen Anspruch nicht geltend macht (s. a. Deloitte LLP, B8 4). Im Fall einer Begleichung ist unerheblich, ob die Schuld gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger erfüllt oder mit dessen Einverständnis auf eine dritte Partei gegen Zahlung eines entsprechenden Betrags übertragen wurde (vgl. IFRS 9.B3.3.4). Eine einseitige vorzeitige Rückzahlung an einen Dritten wie einen Treuhandfonds ohne Einverständnis des Gläubigers (sog. "in-substance defeasance") stellt dagegen keine Entlassung aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis dar (vgl. IFRS 9.B3.3.3f.).

 

Tz. 144

Stand: EL 58 – ET: 01/2026

Der Abgangserfolg wird durch Vergleich des letzten Buchwerts der finanziellen Verbindlichkeit mit dem geleisteten Betrag festgestellt und ist ergebniswirksam im Periodenergebnis zu zeigen (vgl. IFRS 9.3.3.3). Wird lediglich ein Teil der Verbindlichkeit getilgt, stellt sich wie bei einem Teilabgang finanzieller Vermögenswerte die ...

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