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Baumangel / 3.1.2 Gemeinschaftseigentum

Alexander C. Blankenstein
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Zum Gemeinschaftseigentum gehören nach § 5 Abs. 2 WEG alle wesentlichen Bestandteile des Gebäudes sowie alle Anlagen und Einrichtungen, welche dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen.

Anspruch auf Mängelbeseitigung

Nach der Rechtsprechung des BGH ist jeder Erwerber berechtigt, Beseitigung der Baumängel am Gemeinschaftseigentum auf der Grundlage des mit ihm geschlossenen Vertrags zu beanspruchen.[1]

Der einzelne Erwerber ist auch berechtigt, ohne Mitwirkung der Eigentümergemeinschaft dem Bauträger eine Frist zur Beseitigung der Baumängel zu setzen. Es ist daher durchaus möglich, dass die einzelnen Erwerber dem Bauträger unterschiedliche Fristen zur Mängelbeseitigung setzen.

 
Hinweis

Anspruch steht jedem Erwerber zu

Jeder Erwerber hat einen Anspruch auf Beseitigung aller Baumängel. Die Erwerber bilden insoweit eine Mitgläubigergemeinschaft gemäß § 432 BGB. Die Forderung zur Beseitigung von Baumängeln stellt deshalb eine Forderung auf Leistung an alle Miteigentümer dar.

Selbstvornahme

Kommt der Bauträger der Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, so ist der einzelne Erwerber auf der Grundlage seines Vertrags an sich berechtigt, den Baumangel selbst oder durch einen Drittunternehmer beseitigen zu lassen. Hieran ist der einzelne Erwerber allerdings gemäß §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG gehindert. Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Regelbeispiel ordnungsmäßiger Verwaltung stellt nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums dar. Für die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum ist danach zwingend der Verwalter nach Maßgabe der Beschlüsse der Wohnungseigentümer zuständig. Der einzelne Erwerber kann von dem Bauträger deshalb bei nicht fris...

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