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Direktvertriebsvertrag / 4 Widerrufsrecht

Ulrike Fuldner
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Widerrufsrechte ermöglichen dem Widerrufsberechtigten, sich trotz eines wirksamen Vertragsabschlusses wieder vom Vertrag zu lösen. Wenn der Kunde ein Widerrufsrecht ausübt, ist der entsprechende Vertrag hinfällig und bereits wechselseitig ausgetauschte Leistungen müssen wieder zurückgegeben werden. Der Käufer erhält sein Geld und gibt die gekaufte Ware zurück. Zurückgegeben wird Zug um Zug, d. h. Ware gegen Geld.

Bei Direktvertriebsverträgen steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der § 355 BGB zu.[1]

Widerrufsrechte sind in zahlreichen Fällen gesetzlich nicht vorgesehen, können aber vertraglich vereinbart werden (s. Tz. 5).[2]

[1] § 312 g Abs. 1 BGB.
[2] § 312g Abs. 2 BGB; BGH, Urteil v. 10.4.2019, VIII ZR 82/17: Kein Widerrufsrecht einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags über Einbauküche gerichteten Willenserklärung; BGH, Urteil v. 10.4.2019, VIII ZR 244/16.

4.1 Widerrufsbelehrung

Der Unternehmer muss bei einem Direktvertriebsvertrag den Verbraucher über dessen Widerrufsrecht informieren.[1]

Diese Information muss Folgendes enthalten:

  • Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster für das Widerrufsformular.[2]
  • u . U. einen Hinweis darauf, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat,

Der Unternehmer muss den Verbraucher auch darüber informieren, dass dieser

  • in bestimmten Fällen kein Widerrufsrecht hat[3] (Tz. 5) oder
  • das Widerrufsrecht in bestimmten Fällen vorzeitig erlöschen kann (Tz. 6) und über die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.[4]

     
    Praxis-Tipp

    Konsequent nur Muster für Widerrufsbelehrung aus dem Gesetz verwenden

    Der Unternehmer kann und sollte als Widerrufsbelehrung...

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