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Direktvertriebsvertrag / 4 Widerrufsrecht

Ulrike Fuldner
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Nach § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es für das Widerrufsrecht nur darauf an, dass der Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen erfolgt ist. Auf eine konkrete Überraschung oder Überrumpelung kommt es nicht an. Es ist auch nicht erforderlich, dass die" Überrumpelungssituation" im konkreten Fall kausal zum Vertragsschluss durch den Verbraucher geführt hat.[1]

Widerrufsrechte ermöglichen dem Widerrufsberechtigten, sich trotz eines wirksamen Vertragsabschlusses wieder vom Vertrag zu lösen. Wenn der Kunde ein Widerrufsrecht ausübt, ist der entsprechende Vertrag hinfällig und bereits wechselseitig ausgetauschte Leistungen müssen wieder zurückgegeben werden. Der Käufer erhält sein Geld und gibt die gekaufte Ware zurück. Zurückgegeben wird Zug um Zug, d. h. Ware gegen Geld.

Bei Direktvertriebsverträgen steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der § 355 BGB zu.[2]

Widerrufsrechte sind in zahlreichen Fällen gesetzlich nicht vorgesehen, können aber vertraglich vereinbart werden (s. Tz. 5).[3]

Dem Verbraucher steht kein Widerrufsrecht zu, wenn er vor dem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ein Angebot über Gartenarbeiten erhalten hat, das er eingehend prüfen konnte, er danach außerhalb von Geschäftsräumen das Angebot nachverhandelt und vom Unternehmer in dieser Situation ein abgeändertes, günstigeres Angebot erhält, das er umgehend annimmt.[4]

Das OLG Frankfurt/M. hat entschieden, dass ein Werkvertrag zwischen Verbraucher-Bauherrn und Unternehmer auch auf der Baustelle durch Aufnahme und Geschehenlassen der Bauarbeiten zustande kommen kann. Im Streitfall war aufgrund der vorherigen Kommunikation in Textform mangels Übereinstimmung kein Vertrag zustande gekommen. Laut OLG Frankfurt/M. hatte der Verbraucher das Recht zum Widerruf, auch wenn be...

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