Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtssicherheit

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Vorbemerkung vor §§ 578 ff ZPO

Rn 1 Das Wesen des Wiederaufnahmeverfahrens besteht in der Beseitigung der Sperrwirkung der Rechtskraft. Ein unanfechtbar gewordenes Urt wird wieder anfechtbar, und das rkr geschlossene Verfahren wird neu verhandelt (Gaul ZZP 74, 49, 76–79; teils abw MüKoZPO/Braun/Heiß vor § 578 Rz 8, 9 mwN). Veranlasst ist die Wiederaufnahme, wenn das geschlossene Verfahren schwerste prozes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Bestimmung des Erfüllungsorts.

Rn 4 Für Verträge begründet Nr 1 in unterschiedlicher Ausgestaltung einen Wahlgerichtsstand zugunsten des Klägers am vertraglichen Erfüllungsort. Die Vorschrift beruht zwar auf dem Gedanken der Sach- und Beweisnähe, greift aber aus Gründen der Rechtssicherheit und Zuständigkeitsklarheit auch ein, wenn es hieran im Einzelfall fehlt (EuGH Slg 94 I-2913). Für die Auslegung gilt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Reichweite und Grenzen der Bindungswirkung.

Rn 8 Der Beschl ist für das Adressatgericht bindend, insoweit allerdings nur hinsichtlich der Rechtswegfrage (§ 17a II 3), nicht indes bei anderweitiger sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit innerhalb seines Rechtswegs (BAG NJW 96, 742; OVG NRW Beschl v 31.1.24 – 4 E 72/24 – juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschl v 6.6.17 – 1 SHa 2/17 – juris; Hamm Beschl v 3.11.16 – III-1 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 801 ZPO – Landesrechtliche Vollstreckungstitel.

Gesetzestext (1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen. (2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstre...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1.3.2.1 Anwendung des § 11 UmwStG bei der Übertragerin

Tz. 16 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Die Verschmelzung einer gGmbH auf eine andere gGmbH (bzw. gemeinnützige AG oder gemeinnützige Genossenschaft) fällt unter § 11 UmwStG (s. Neumayer/Schulz, DStR 1996, 872). Aus § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG einerseits und § 12 Abs. 5 Satz 1 UmwStG andererseits kann entnommen werden, dass die §§ 11–13 UmwStG auch für steuerfreie Körperschaft...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Auf die Einhaltung einer verzichtbaren (Rn 5–7) Verfahrens-, insb Formvorschrift (Rn 3), kann die Partei, in deren Interesse sie liegt, durch Verzicht (Rn 9) oder durch rügelose Einlassung (Rn 10) verzichten. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität hat eine Partei über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Andere grobe Berufspflichtverletzungen.

Rn 78 Der BGH und einige Instanzgerichte haben die Rspr zur Beweislastumkehr bei groben ärztlichen Behandlungsfehlern in einigen Entscheidungen auch auf andere grobe Berufspflichtverletzungen übertragen, etwa auf die Verletzung der Berufspflicht eines Schwimmmeisters (BGH NJW 62, 959, 960) oder von Pflegepersonal (BGH NJW 71, 241, 243; auf die Haftung eines Apothekers (Köln ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Antrag nicht fristgemäß.

Rn 2 Die Wirkung des MB, gg welchen Widerspruch nicht eingelegt ist, fällt sechs Monate nach Zustellung des MB weg, wenn der ASt bis dahin nicht den VB beantragt (§ 701 S 1). Die Frist des § 701 ist eine vAw zu beachtende Ausschlussfrist (BGH NJW 90, 3207 [BGH 09.07.1990 - II ZR 69/89], Rz 8, zu § 612 HGB), die durch das Gericht weder verkürzt noch verlängert und gg deren Ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Überblick über die Verordnung.

Rn 1 Die VO (ABl L 178 S. 1, ber 2022 ABl. L 103 S 18) hat die vormalige Brüssel IIa-VO abgelöst. Die neue VO, sog Brüssel IIb-VO (Überblick bei Erb-Klünemann/Niethammer-Jürgens FamRB 19, 454; Finger FuR 19, 640; Schulz FamRZ 20, 1141; Gruber/Möller IPRax 20, 393; Brosch GPR 20, 179; Garber/Lugani NJW 22, 2225; Flindt NZFam 22, 669; Hüßtege FamRZ 22, 1591) beinhaltet statt v...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Prorogationsbefugte Parteien des Abs 1.

Rn 6 Die Kaufleute gehören zu den prorogationsbefugten Vertragsparteien gem § 38 I. Wer Kaufmann ist, bestimmt sich im Anwendungsbereich des § 38 I nach dem deutschen Sachrecht als der lex fori (München OLGR 01, 27), mithin nach den §§ 1 ff HGB (Hambg OLGR 08, 340; Karlsr MDR 02, 1269). Demnach fallen hierunter ein Handelsgewerbe betreibende Vollkaufleute (§ 1 II HGB), ins H...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / cc) Missbrauch infolge besonderer Umstände.

Rn 55 Da die Durchbrechung der Rechtskraft nach der bereits vom RG und auch vom BGH stets betonten Formulierung auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfrieden in Frage gestellt würde (zB RGZ 163, 287, 289; BGHZ 103, 44, 46 = NJW 88, 971), reich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Stufenklage.

Rn 8 Bei der Stufenklage wird mit der Auskunftsstufe auch bereits der noch unbezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig. Die daraus resultierenden Konsequenzen für die PKH-Bewilligung sind streitig. Es wird die Auffassung vertreten, dass die PKH-Entscheidung nur einheitlich ergehen kann. Daraus folge, dass die PKH-Bewilligung für die Auskunft jeden dann bezifferten Leistungsan...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 Die Einzeltatbestände des § 36 verfolgen jeweils spezifische Normzwecke. So dienen § 36 I Nr 1, Nr 2, Nr 4 und Nr 6 dem Zweck, den Rechtsschutz der Parteien zu gewährleisten, wenn infolge der (strittigen) Anwendung der Zuständigkeitsregelungen der ZPO oder auf Grund tatsächlicher Umstände mit Bezug zu diesen Regelungen eine Rechtsschutzverweigerung der Gerichte droht (B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Erklärung.

Rn 17 Die dogmatische Einordnung der übereinstimmenden Erledigungserklärungen (prozessuale Bewirkungshandlungen, Prozessvertrag zwischen den Parteien, Klageverzicht oder privilegierte Klagerücknahme) ist umstr (vgl bereits Habscheid JZ 63, 579), hat jedoch praktisch kaum Bedeutung. Es ist nahe liegend, die übereinstimmenden Erledigungserklärungen als Rechtsinstitut eigener A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Klagen, welche Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer zum Gegenstand haben.

Rn 4 Der Hauptanwendungsfall dieses Merkmals ist die gerichtliche Verfolgung des auf Herausgabe gerichteten Gesamtanspruchs aus § 2018 BGB (Nürnbg OLGZ 81, 115). Vom Wortlaut des § 27 abgedeckt sind aber auch die auf § 2027 I BGB gestützte Auskunftsklage (Nürnbg OLGZ 81, 115), die mit der Auskunftsklage im Wege der Stufenklage verbundene Klage auf Erteilung einer eidesstattl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Bestimmung des Erfüllungsorts.

Rn 13 Die örtliche Zuständigkeit nach § 29 I ist an dem Ort gegeben, an dem die str Verpflichtung zu erfüllen ist (Erfüllungsort). Diese muss nicht identisch sein mit der klageweise geltend gemachten Verpflichtung. Maßgeblich für die Erfüllungsortzuständigkeit ist vielmehr die dem erhobenen Anspruch zugrundeliegende (originäre) Vertragspflicht, deren Verletzung gerügt wird (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verkündungsmängel.

Rn 8 Zum Problemkomplex: Jauernig NJW 86, 117. Vor Verkündung oder Zustellung kann das Urt mangels Existenz noch nicht angegriffen werden (RGZ 161, 61, 63). Bei der Verlegung des VT und dem unangemessenen Hinausschieben der Frist des Abs 1 S 2 handelt es sich um einen Verfahrensfehler, der eine sofortige Beschwerde nach § 252 begründen kann (Anders/Gehle/Hunke ZPO Rz 8); ein...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / 4. Konsequenzen aus den Unsicherheiten der objektiven Anknüpfung nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EuErbVO

Rz. 32 Erblasser, die beabsichtigen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland zu verlegen, sollten sich aufgrund der Unsicherheiten, die sich aus der objektiven Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Art. 21 Abs. 1 EuErbVO sowie der Ausweichklausel nach Art. 21 Abs. 2 EuErbVO ergeben, gründlich überlegen, ob sie ihr Heimatrecht wählen, um auf di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Freigestellter Personenkreis.

Rn 2 Das in § 18 GVG seit der Änderung im Jahre 1974 (BGBl I 761) in Bezug genommene, vom Bundesgesetzgeber ohnedies in unmittelbar geltendes innerstaatliches Recht transformierte Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom April 1961 (WÜD, BGBl II 64, 957) geht auf eine Resolution der UN-Vollversammlung zurück und basiert nach seiner Präambel auf dem in der UN-C...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beschwerden gegen Entscheidungen des Familiengerichts (Abs 1 Nr 1a).

Rn 3 In familiengerichtlichen Verfahren nach dem FamFG entscheidet das Familiengericht nicht mehr durch Urteil, sondern durch Beschl (§ 38 FamFG). Gg Entscheidungen der Familiengerichte ist deshalb nur noch das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Die Zuständigkeit der Familiengerichte und damit zugleich der Familiensenate beim OLG ist in § 23a I Nr 1 abschließend geregelt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Beschränkte Steuerpflicht (Abs. 3)

Rz. 22 [Autor/Stand] § 17 Abs. 3 ErbStG gewährt seit dem 24.6.2017 (§ 37 Abs. 13 ErbStG) den Freibetrag vollumfänglich auch für beschränkt Steuerpflichtige i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Damit sollte der vorherige, unionsrechtswidrige Zustand beseitigt werden.[2] Mit dem Jahressteuergesetz 2024[3] wurden zudem die Voraussetzungen für die von ausländischen Staaten zu leisten...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / b) Nachlassspaltung

Rz. 87 Im Anwendungsbereich des Deutsch-türkischen Nachlassabkommens gilt Folgendes: Nach § 14 Abs. 1 des Nachlassabkommens bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehörte, also seinem Heimatrecht. Nach § 14 Abs. 2 des Nachlassabkommens bestimmen sich die erb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Unmöglichkeitseinwand.

Rn 14 Aus dem Erfordernis der ausschl Abhängigkeit vom Willen des Schuldners folgt ferner, dass diese im Zeitpunkt der Zwangsmittelfestsetzung (Celle MDR 98, 923, 924) noch durchführbar sein muss und nicht objektiv oder subjektiv unmöglich sein darf (BGH MDR 09, 468, Rz 13). Im Fall vorübergehender Unmöglichkeit ist die Zwangsvollstreckung für den entspr Zeitraum (einstw) un...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Transfervermerk (Abs 3).

Rn 10 Aus Gründen der Rechtssicherheit muss auf dem Ausdruck des elektronischen Dokuments (s Abs 1), welches nicht über einen sicheren Übertragungsweg (Rn 8) eingereicht wird und dass eine qeS (Rn 5) aufweist, (wie bisher) das Ergebnis der dreifachen Sorgfaltsprüfung vermerkt sein: Der nach Nr 1 vorgesehene automatische Abgleich der Hash-Werte bezweckt, die Integrität, die A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Beschlussfassung (S 3).

Rn 41 Nach dem Eingang der Stellungnahme des Berufungsklägers bzw nach Fristablauf ohne Eingang einer Stellungnahme hat das Berufungsgericht (gesamter Spruchkörper, Rn 35) erneut darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung (Rn 25 ff) weiterhin vorliegen. Bejaht es dies einstimmig, soll es die Berufung durch Beschl zurückweisen. Eine Änderun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Regelungsgehalt.

Rn 2 Den Begriff des gewöhnlichen – in Abgrenzung des vorübergehenden oder gelegentlichen – Aufenthalts eines Kindes – (zum hiervon abw zu definierenden gewöhnlichen Aufenthalt eines Beteiligten Art 3 Rn 4) – hat der EuGH (FamRZ 18, 1426 = ECLI:EU:C:2018:513; 17, 1506 = ECLI:EU:C:2017:436 [zu Art 11 Brüssel IIa-VO]; 17, 734; 11, 617; 09, 843; Anm Mankowski GPR 11, 209; Pirru...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Normzweck.

Rn 1d Während die §§ 850–850b bestimmen, was als Arbeitsentgelt oder entspr Einkommen des Schuldners in den Vollstreckungsschutz einbezogen ist, enthält § 850c die zentrale Regelung darüber, inwieweit das laufende, also wiederkehrend gezahlte Arbeitseinkommen für nicht bevorrechtigte Gläubiger pfändbar ist. Die Regelung justiert damit das gesamte System des sozialen Pfändung...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / 2. Verfügung unter Mitwirkung des Nacherben

Rz. 121 Wie bereits ausgeführt (vgl. Rdn 18), sind Verfügungen stets wirksam, wenn der Nacherbe durch Zustimmung (also Einwilligung oder Genehmigung) daran mitgewirkt hat. Während auch der bedingte Nacherbe zustimmen muss, gilt dies für den Ersatznacherben grundsätzlich nicht (ausführlich zur im Einzelfall diffizilen Abgrenzung siehe Rdn 47 ff.). Rz. 122 Der Nacherbe gibt mit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Regelungsgehalt.

Rn 2 Ebenso wie in Art 3 Brüssel IIa-VO sieht auch Art 3 sieben alternative Gerichtsstände vor (EuGH FamRZ 19, 1989 Rz 28 = ECLI:EU:C:2019:816), die in den sechs Nummern von lit a) mit dem gewöhnlichen Aufenthalt der beteiligten Eheleute zusammenhängen und nur in einer Alternative (lit b) mit der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Beteiligten. Art 3 verdrängt in seinem Anwe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Begründung der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (Abs 6).

Rn 12 Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschl (Abs 6 S 1). Sie ist zu begründen, wie ein Umkehrschluss aus den Ausnahmevorschriften der S 2 und 3 ergibt. S 2 erklärt die Vorschrift des § 564 für entspr anwendbar, nach welcher eine Entscheidung nicht begründet werden muss, soweit Rügen von Verfahrensmängeln, die keine absoluten Revisionsgründe (§ 547) b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R1393 Art. 12 EuZVO – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks.

Gesetzestext (1) Der Empfänger darf die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in eine der folgenden Sprachen beigefügt ist:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Die ›Beweiserleichterung bis zur Beweislastumkehr‹.

Rn 83 Seit Jahrzehnten greift der BGH bei schwierigen Beweislagen auf die Rechtsfigur der ›Beweiserleichterungen bis zur Beweislastumkehr‹ zurück, so etwa bei Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht (BGH NJW 72, 1520; BGHZ 72, 132 ff = NJW 78, 2337), bei der Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach §§ 61 I 2, 62 VVG (BGHZ 203, 174, 1...mehr

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§ 6 Gesetzliche Auslegungsr... / A. Überblick

Rz. 1 Ist der Anwalt mit der Gestaltung letztwilliger Verfügungen betraut, muss er den letzten Willen des oder der Mandanten genau ergründen und anschließend zutreffend formulieren, damit er nach Eintritt des Erbfalls umgesetzt werden kann. Nur bei Kenntnis der gesetzlichen Regelungen, einschließlich derjenigen zur Auslegung, wird das gewünschte Ziel verlässlich erreicht. Ve...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.2 Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft

Tz. 76 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Es gelten folgende Besteuerungsgrundsätze: Im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmer-Anteils auf eine gemeinnützige Stiftung realisiert der übertragende Mitunternehmer keinen Gewinn, da die WG mit dem Buchwert anzusetzen sind (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG und BMF vom 20.11.2019). Das Buchwert-Privileg kann jedoch beansprucht wer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Wirkung ab Antragstellung.

Rn 19 PKH wird erst bewilligt für die Zeit ab Antragstellung. PKH-Beschlüsse werden mit Bekanntgabe wirksam, damit tritt die Wirkung der PKH ein. Streitig ist, ab welchem Zeitpunkt die Bewilligung wirkt. Nach hM wirkt der PKH-Beschluss auf die Zeit der Antragstellung zurück, jedenfalls dann, wenn alle Bewilligungsvoraussetzungen mit dem Antrag vorliegen. Insb muss also die E...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Voraussetzungen.

Rn 12 Das Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens – auch in der Revisionsinstanz – vAw zu prüfen (BGH MDR 11, 1312 [BGH 07.04.2011 - I ZR 56/09]). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Kl eine gegen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Fassung Brüssel Ia-VO

ABl EU L 351/1 v 20.12.12, zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2015/281 der Kommission vom 26.11.14 zur Ersetzung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 26.11.14 (ABl EU L 54 v 25....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.5 Rechtliche Ungewissheit als Ungewissheit i. S. des § 165 Abs. 1 S. 1 AO

Rz. 34 Nach der – vor Einführung von § 165 Abs. 1 S. 2 AO ergangenen – Rechtsprechung des BVerfG ist eine ungewisse Tatsache i. S. d. § 165 Abs. 1 S. 1 AO auch die rechtliche Ungewissheit darüber, wie der Gesetzgeber die durch Entscheidungen des BVerfG notwendig werdende Neuregelung gestaltet. Das BVerfG hat deshalb eine vorläufige Steuerfestsetzung auch in dem Fall für erfo...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.5 Einstellungs- oder Entlassungsberechtigung

Rz. 29 Ähnliche leitende Angestellte werden nur dann von § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG erfasst, wenn sie zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.[1] Hinweis Während nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG nur die Berechtigung zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern erforderlich ist, verlangt § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG die Bere...mehr

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Anfechtungsklagen: Folgen e... / 4 Die Entscheidung

Das LG meint, die Anfechtungsklage des K sei unzulässig geworden, nachdem das Urteil im Parallelverfahren (Wohnungseigentümer Z) rechtskräftig geworden sei. Die Verfahren beträfen denselben Streitgegenstand. Zwar hätten K und Z unterschiedliche Argumente genannt, warum der Nachschuss-Beschluss für ungültig zu erklären sei. Einzelne Beschlussmängel seien aber nur Teile eines ...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 3.5 Rechtsfolgen nichtiger Betriebsratsbeschlüsse

Nichtige Betriebsratsbeschlüsse haben grundsätzlich keine Rechtswirkung. Für beteiligungspflichtige Maßnahmen bedeutet dies: Unterliegt die Maßnahme keinem echten Mitbestimmungsrecht, so hat ein nichtiger Betriebsratsbeschluss für die Maßnahme des Arbeitgebers keine Auswirkungen. Nur bei Maßnahmen, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, hat der Beschluss des Betr...mehr

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Pillar 1 (Besteuerungsrecht... / 2 Inhalt

Amount A dient der Neuverteilung von Besteuerungsrechten und hat das Ziel, die Besteuerungsrechte von Marktstaaten auszuweiten. Amount A soll dabei das bestehende System der Unternehmensbesteuerung ergänzen, und bietet eine Melange aus verschiedenen in Wissenschaft und Steuerpolitik diskutierten Ansätzen. Derzeit besteht der Kern des Amount A darin, den Marktstaaten das Rech...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Rz. 7 Betriebsratsmitglieder dürfen bei ordnungsgemäßer Tätigkeit nicht anders behandelt werden als andere Arbeitnehmer. Dies betrifft zum einen das Benachteiligungsverbot, das z. B. die Zuweisung einer weniger angenehmen Arbeit wegen der Betriebsratstätigkeit ausschließt. Dies umfasst auch das Verbot der Zuweisung eines Großraumbüros statt eines Büroraums mit 2 Arbeitsplätz...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 7.2 Bilanzberichtigung

Rz. 433 Eine Bilanzberichtigung hat zu erfolgen, wenn die Bilanz unrichtig ist, weil zwingende handels- und steuerrechtliche Grundsätze und Vorschriften nicht berücksichtigt worden sind. Eine Bilanzberichtigung liegt vor, wenn ein unrichtiger Bilanzansatz durch einen richtigen ersetzt werden soll. Die Bilanzberichtigung kann alle Positionen der Bilanz hinsichtlich Ansatz und ...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 9): Krypt... / V. Ausblick

Bei der Besteuerung von Kryptoinvestments im internationalen Steuerrecht fehlt es weitgehend an Rechtssicherheit. Bislang haben sich weder Rechtsprechung noch Finanzverwaltung geäußert. Auch im neuen BMF-Schreiben v. 6.3.2025 ist das Thema ausgeklammert. Für die Gestaltungsberatung birgt dies erhebliche Risiken. Für die Abwehrberatung eröffnet dies demgegenüber Argumentation...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 27 ... / 7.4 Rechtsfolgen

Rz. 269 Sind die Voraussetzungen des § 27 Abs. 7 KStG erfüllt, ergibt sich als Rechtsfolge, dass diese Körperschaften und Personenvereinigungen ein steuerliches Einlagekonto zu führen, fortzuschreiben und zu erklären haben. Es erfolgt eine gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 Abs. 2 KStG. Allerdings müssen Erklärung und Bescheinigung an die Verhäl...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 3... / 15 Abgabefrist (§ 3 Abs. 2a UmwStG)

Rz. 224 Die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft ist nach § 3 Abs. 2a UmwStG dem zuständigen FA spätestens bis zum Ablauf der nach § 149 AO maßgebenden Frist zur Abgabe der KSt-Erklärung für den Besteuerungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, elektronisch zu übermitteln. Die Regelungen in § 5b EStG gelten insoweit entsprechend. An...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.8.3.1 Gewerblicher Grundstückshandel

Rz. 140 Die Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und dem Verkauf von Grundbesitz im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nimmt in Rspr. und Lit. einen breiten Raum ein.[1] Darin spiegelt sich nicht nur die Schwierigkeit einer eindeutigen Grenzziehung, sondern auch deren Gewichtigkeit, weil damit die ESt-Pflicht der erzielten Veräußerungsgewinne – ggf. auch d...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Reisekosten / 2.1 Tarifliche Regelungen Bund/Kommune

Der Allgemeine Teil des TVöD enthält weder zum Reisekostenrecht noch zum Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht eine eigenständige Regelung. Ebenso fehlt eine Regelung über eine besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen. Im Bereich des Bundes wie im kommunalen Bereich in der Sparte "Verwaltung" bleibt es auch nach Inkrafttreten des TVöD bei der Anwendung...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Warum müssen Mitarbeiter un... / 2 FAQ

1) Warum sollte eine Unterweisung regelmäßig durchgeführt werden? Durch regelmäßige Wiederholungen bleiben die Unterweisungsinhalte besser im Bewusstsein. Dabei sollten nicht nur Sicherheitsaspekte besonders gefährlicher Tätigkeiten regelmäßig geschult werden. Auch Routinetätigkeiten müssen berücksichtigt werden, bei denen häufig die Gefahr besteht, durch die ständig wiederke...mehr