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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 801 ZPO – Landesrechtliche Vollstreckungstitel.

Andreas Hansmeier
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Gesetzestext

 

(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.

(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.

 

Rn 1

Landesrechtliche Vollstreckungstitel sind nach § 801 zur Vollstreckung im gesamten Bundesgebiet zugelassen. Ihre Zulässigkeit bestimmt sich nach den Gesetzgebungskompetenzvorschriften des GG. § 801 regelt zudem den Vorbehalt eines von den Bestimmungen der ZPO abweichenden Verfahrens im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung; hiervon soll bisher kein Gebrauch gemacht worden sein (St/J/Münzberg Rz 1). Von diesem Vorbehalt nicht umfasst ist der Ausschluss gerichtlicher Zwangsvollstreckung zug der Verwaltungsvollstreckung (St/J/Münzberg Rz 1; MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 3; Schuschke/Walker/Walker Rz 2).

 

Rn 2

Schuldtitel iSd § 801 stellen insb nach den landesrechtlichen Schiedsordnungen der Länder geschlossene und vom zuständigen AG für vollstreckbar ausgefertigte Vergleiche dar (St/J/Münzberg Rz 2; MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 4), ebenso die nach Art 26 des BayVwZVG erlassenen Leistungsbescheide der bayerischen Gemeinden (Zö/Geimer Rz 1; Schuschke/Walker/Walker Rz 1), sowie Vergleiche und Vorbescheide in Wild- und Jagdschadenssachen nach § 35 BJagdG (St/J/Münzberg § 802 Rz 1).

 

Rn 3

Mit Gesetzeskraft hat das BVerfG entschieden, dass das Selbsttitulierungsrecht einiger niedersächsischer öffentlichrechtlicher Kreditinstitute gg Art 3 I GG verstößt und eine Privilegierung der zur Selbsttitulierung berechtigten Kreditanstalten weder durch beschränktes Gewinnerzielungsinteresse noch durch öffentlichen Auf...

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Zivilprozessordnung / § 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel
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