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Frotscher/Geurts, EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen / 7.2 Bilanzberichtigung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher , Prof. Dr. Marcus Oehlrich
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Rz. 433

Eine Bilanzberichtigung hat zu erfolgen, wenn die Bilanz unrichtig ist, weil zwingende handels- und steuerrechtliche Grundsätze und Vorschriften nicht berücksichtigt worden sind.

Eine Bilanzberichtigung liegt vor, wenn ein unrichtiger Bilanzansatz durch einen richtigen ersetzt werden soll. Die Bilanzberichtigung kann alle Positionen der Bilanz hinsichtlich Ansatz und Bewertung betreffen, also Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens, einschließlich aktive Rechnungsabgrenzungsposten, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und passive Rechnungsabgrenzungsposten. Darüber hinaus kann die Bilanzberichtigung auch das Eigenkapital betreffen. Damit sind auch Fehler bei der Buchung von Einlagen und Entnahmen der Bilanzberichtigung zugänglich.[1] Einlagen und Entnahmen haben nach Abs. 1 unmittelbare Auswirkungen auf den Gewinn; damit wird eine gewinnwirksame Bilanzposition verändert. Es genügt damit eine Veränderung der Zusammensetzung des Eigenkapitals; daher sieht der BFH auch in der per Saldo ergebnisneutralen Änderung der Eigenkapitalposten eine Bilanzberichtigung.

 

Rz. 434

Die Bilanz muss die Verhältnisse am Bilanzstichtag richtig wiedergeben (Stichtagsprinzip; vgl. § 6 EStG Rz. 71). Sie muss zum Tag der Bilanzaufstellung i. d. S. richtig sein, dass der Stpfl. alle bis zum Bilanzstichtag nach seinem Wissen eingetretenen Tatsachen (wertbegründende Tatsachen; vgl. § 6 EStG Rz. 72) sowie alle bis zu dem Zeitpunkt der Bilanzaufstellung gewonnenen Erkenntnisse über die Verhältnisse zum Bilanzstichtag berücksichtigt (wertaufhellende Tatsachen; vgl. § 6 EStG Rz. 73).[2] Nach dem Bilanzstichtag eintretende Tatsachen und bessere Erkenntnisse nach Aufstellung der Bilanz bleiben unberücksichtigt. Der Begriff der Richtigkeit der Bilanz bezeichnet daher die "subjektive Richtigkeit...

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