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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 7 Br ... / 2. Bestimmung des Erfüllungsorts.

Prof. Dr. Thomas Pfeiffer
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Rn 4

Für Verträge begründet Nr 1 in unterschiedlicher Ausgestaltung einen Wahlgerichtsstand zugunsten des Klägers am vertraglichen Erfüllungsort. Die Vorschrift beruht zwar auf dem Gedanken der Sach- und Beweisnähe, greift aber aus Gründen der Rechtssicherheit und Zuständigkeitsklarheit auch ein, wenn es hieran im Einzelfall fehlt (EuGH Slg 94 I-2913). Für die Auslegung gilt insoweit das Prinzip der Konzentration, als es für dieselbe Verpflichtung idR nur einen Erfüllungsort geben soll. Deshalb hat der EuGH Nr 1 für unanwendbar gehalten, soweit es sich um eine überall zu erfüllende und damit nicht lokalisierbare Unterlassungspflicht handelt (EuGH Slg 02, I-1699).

 

Rn 5

Der Wortlaut der Vorschrift stellt allerdings sowohl auf den tatsächlichen Erfüllungsort (›erfüllt worden ist‹) als auch auf den vereinbarten Erfüllungsort (›zu erfüllen wäre‹) ab. Diese Alternative wird man nicht im Sinne eines Wahlrechts deuten dürfen, da eine Vervielfachung der Gerichtsstände unerwünscht ist. Deshalb muss man annehmen, dass es auf den tatsächlichen Erfüllungsort ankommt, wenn tatsächlich bereits erfüllt wurde. Fehlt es an einer bereits erfolgten tatsächlichen Erfüllung, ist der vereinbarte Erfüllungsort maßgebend. Für die nähere Bestimmung des Erfüllungsorts enthält die Vorschrift alsdann, je nach Fallgestaltung, unterschiedliche Maßgaben, die teils eine materiell-rechtliche (lit a und c), teils eine prozessual autonome Ermittlung anordnen (lit b):

 

Rn 6

Lit a enthält die allgemeine Regel zur Maßgeblichkeit des Erfüllungsorts, die nach lit c anwendbar ist, soweit nicht eine der Sonderregeln aus lit b eingreift. Im Verhältnis zu dieser allgemeinen Regel legt der EuGH lit b im Grundsatz eng aus (EuGH ECLI:EU:C:2023:675 Rz 28 – insofern zweifelhaft). Maßgebend nach lit a ist der Erfüllungsort ...

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